Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Zur Auslegung eines Erbvertrages.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 2274
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 05.03.1993; Aktenzeichen 5 T 621/92) |
AG Saarlouis (Aktenzeichen 3 VI 425/90) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat die durch die weitere Beschwerde verursachten Kosten des Beteiligten zu 2) zu tragen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 180.184,79 DM festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten sind die Kinder des am 13.7.1990 verstorbenen Erblassers und seiner am 16.6.1981 vorverstorbener Ehefrau
Mit seiner vorverstorbenen Ehefrau hat der Erblasser am 21.6.1965 vor Notar … in Saarlouis einen Erbvertrag mit folgenden Anordnungen geschlossen:
- „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein.
- Sollte ein Abkömmling seinen Pflichtteil aus dem Nachlaß des Erstversterbenden verlangen, so soll er auch aus dem Nachlaß des Letztversterbenden nur seinen Pflichtteil erhalten.
- Falls der überlebende sich wieder verheiratet, muß er unseren Abkömmlingen, die den Pflichtteil nicht verlangt haben, den Wert ihres gesetzlichen Erbteils nach dem Verstorbenen auszahlen, in bar oder Natur.”
Der Erbvertrag ist nach der verstorbenen Ehefrau am 19.10.1991 vollständig eröffnet worden.
Unter dem Datum vom 11.2.1990 hat der Erblasser ein am 19.7.1990 eröffnetes handschriftliches Testament errichtet, dessen verfügender Teil wie folgt lautet:
„Hiermit schließe ich meinen Sohn …, da er mich mehrfach tätlich angegriffen hat, zugunsten meiner Tochter … von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Mein Sohn … soll lediglich den Pflichtteil erhalten.”
Die Beteiligte zu 1) hat am 19.7.1990 beim Amtsgericht in Saarlouis zur Niederschrift des Rechtspflegers beantragt, ihr einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß sie Alleinerbin des Erblassers ist. Sie hat die Auffassung vertreten, die Erbfolge nach dem Erblasser bestimme sich nach dem Testament vom 11.2.1990, an dessen Errichtung der Erblasser nicht durch den Erbvertrag vom 21.6.1965 gehindert gewesen sei; durch den Erbvertrag sei nur die Erbfolge nach dem zuerst versterbenden Elternteil geregelt worden; durch den Erbvertrag seien die Beteiligten nicht zu Erben des Längstlebenden eingesetzt worden; eine derartige Regelung sei von den Eltern, insbesondere von dem Erblasser auch nicht gewollt gewesen; der längstlebende Elternteil habe nicht in seiner Testierfreiheit beschränkt werden sollen.
Der Beteiligte zu 2) ist mit Schriftsatz vom 25.7.1990 diesem Antrag entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 24.8.1990 hat er beantragt, einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts, daß der Erblasser von ihm und der Beteiligten zu 1) zu je 1/2 beerbt worden ist, zu erteilen. Er hat vorgetragen: Das Testament vom 11.2.1990 sei unwirksam. Es entspreche nicht den Tatsachen, daß er den Erblasser, wie in dem Testament angegeben, tätlich angegriffen habe. Bei Errichtung des Testaments sei der Erblasser testierunfähig gewesen. An der Errichtung des Testaments sei der Erblasser auch infolge des Erbvertrages vom 21.6.1965 gehindert gewesen. Durch diesen sei mit bindender Wirkung die Erbfolge nach dem zuerst versterbenden und nach dem längstlebenden Elternteil geregelt worden. Als Erben des Längstlebenden seien die Beteiligten zu gleichen Teilen eingesetzt worden. Dies ergebe sich aus der in dem Erbvertrag enthaltenen Pflichtteilverwirkungsklausel und der Wiederverheiratungsklausel. Die Einsetzung der Beteiligten zu gleichen Teilen mit bindender Wirkung für den Längstlebenden habe bei der Errichtung des Erbvertrages auch dem Willen der Eltern entsprochen.
Das Amtsgericht – Nachlaßgericht – Saarlouis hat nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung gemäß seinen Sitzungsniederschriften vom 16.5.1991, vom 4.7.1991 und vom 2.8.1991 und gemäß der schriftlichen Aussage des Arztes Dr. … vom 5.7.1991 und durch Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. … vom 20.8.1991 nebst einer ergänzenden Stellungnahme vom 15.1.1992 gemäß Beschluß vom 18.7.1992 einen Vorbescheid erlassen. Es hat für den Fall, daß gegen den Beschluß nicht Beschwerde eingelegt wird, die Erteilung eines Erbscheins des Inhalts angekündigt, daß der Erblasser von der Beteiligten zu 1) allein beerbt worden ist. In den Beschluß ist im wesentlichen ausgeführt:
Der Erblasser habe den Beteiligten zu 2) durch das Testament vom 11.2.1990 wirksam von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments sei der Erblasser nicht testierunfähig gewesen und der Erblasser sei an der Errichtung des Testaments auch nicht durch den Erbvertrag vom 21.6.1965 gehindert gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die in dem Erbvertrag enthaltene Pflichtteilsklausel so zu verstehen sei, daß die Abkömmlinge, die nach dem Tode des Erstversterbenden nicht den Pflichtteil verlangen, Erbe des Längstlebenden sein sollen. Eine derartige Auslegung des Erbvertrages sei zwar möglich. Durch die Beweisaufnahme habe das Gericht indessen nicht d...