Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4 S. 3, § 124 Nr. 2
Verfahrensgang
AG St. Ingbert (Beschluss vom 27.02.2013; Aktenzeichen 11 F 133/07 UK) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - St. Ingbert vom 27.2.2013 - 11 F 133/07 UK - wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Dem Kläger wurde durch Beschluss des Senats vom 11.11.2008 - 9 WF 164/07 - teilweise ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs gerichtete Klage bewilligt. Das Verfahren endete durch einen in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 17.2.2009 geschlossenen Vergleich. Mit Verfügung vom 23.7.2012 forderte das Familiengericht den Kläger zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks Überprüfung zwischenzeitlich eingetretener Änderungen auf. Hieran wurde der Kläger am 27.8., 1.10. und 23.11.2012 erinnert. Durch Beschluss vom 27.2.2013 hat das Familiengericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil der Kläger seine Auskunftspflicht nicht erfüllt habe. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schriftsatz vom 15.3.2013 die Aufhebung des ihnen am 13.3.2013 zugestellten Beschlusses beantragt. Das Familiengericht hat den Schriftsatz als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.2.2013 gewertet. Es hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 6.9.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Für das Verfahren ist gem. § 40 Satz 1 EGZPO das bis zum 31.12.2013 geltende Prozesskostenhilferecht und im Übrigen gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das bis zum 31.8.2009 geltende Prozessrecht anwendbar.
Zu Recht hat das Familiengericht den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.3.2013 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.2.2013 über die Aufhebung der dem Kläger bewilligten Prozesskostenhilfe gewertet. Denn in dem Antrag, den Beschluss aufzuheben, kommt mit der gebotenen Eindeutigkeit zum Ausdruck, dass dieser erforderlichenfalls zur Überprüfung durch eine höhere Instanz gestellt werden soll, falls das Familiengericht dem Antrag nicht entsprechen sollte. Dadurch sind die formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift (§ 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO) gewahrt; einer ausdrücklichen Bezeichnung als sofortige Beschwerde bedurfte es nicht (vgl. BGH, NJW 2004, 1112, 1113; Senatsbeschluss vom 30.1.2013 - 9 WF 9/13 m.w.N.). Darüber hinaus haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die verfahrensrechtliche Behandlung ihres Schriftsatzes vom 15.3.2013 durch das Familiengericht in dem weiteren Beschwerdeverfahren nicht beanstandet.
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist zu Recht ergangen, weil der Kläger seiner Auskunftsverpflichtung (§ 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2 ZPO a.F.) nicht nachgekommen ist.
Nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. kann das Gericht, wenn - wie hier dem Kläger in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit - Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Bewilligung maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, worüber sich der Bedürftige nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. auf Verlangen des Gerichts zu erklären hat. Nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO a.F. kann das Gericht die Bewilligung aufheben, wenn eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. nicht abgegeben wird.
Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Das Familiengericht hat mit Verfügung vom 23.7.2012 den Kläger sowohl persönlich als auch über seine im Bewilligungsverfahren bestellten Bevollmächtigten, an die gem. § 172 ZPO die Zustellungen auch in dem Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren zu erfolgen haben (vgl. BGH FamRZ 2011, 463, 464; MDR 2011, 1314), aufgefordert, sich zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären sowie die Angaben zu belegen, und außerdem darauf hingewiesen, dass nach Fristablauf die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann. Dieser Aufforderung ist der Kläger trotz der am 27.8., 1.10. und 23.11.2012 erfolgten Erinnerungen nicht nachgekommen. Auch in dem Beschwerdeverfahren hat er seine gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dargelegt und belegt.
Besondere Umstände, die es rechtfertigen, von einer Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe abzusehen, liegen nicht vor. Nach dem Sachstand, wie er sich in dem Beschwerdeverfahren darstellt, kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in dem Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren weder für das Gericht noch für seine Prozessbevollmächtigten erreichbar war und aus diesem Grund d...