Leitsatz (amtlich)
War der Kläger einer Erbteilungsklage unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme auf behebbare Mängel seines Klageantrages hingewiesen worden und schließen die Parteien sodann einen Vergleich, in dem sie u.a. vereinbaren, dass das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO entscheiden solle, so entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, wenn offen ist, ob die Mängel bei Fortgang des Rechtsstreits behoben worden wären.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 79/17) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23. November 2017 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7. November 2017 - 14 O 79/17 - dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien haben im vorliegenden Rechtsstreit über die Auseinandersetzung des Nachlasses der am 29. Dezember 2009 verstorbenen Frau E. E. P. (im Folgenden: Erblasserin), gestritten. Diese hatte unter dem 16. Juli 2006 ein handschriftliches Testament gefertigt (Bl. 4 GA), in dem sie u.a. bestimmte, dass sie alles, was auf ihren Namen laute, je zur Hälfte an ihre beiden Geschwister, H. W. und M. W., "übergebe". Nachdem beide Geschwister in der Folge verstorben waren, bestand erstinstanzlich zwischen den Parteien Einigkeit, dass der Nachlass zu je 1/4 der Klägerin, den beiden Beklagten sowie einer Frau S. M. gebührt. Zum Nachlass zählten u.a. fünf landwirtschaftliche Grundstücke, hinsichtlich derer die Erblasserin in ihrem Testament Anordnungen getroffen hatte, über deren Tragweite die Parteien gestritten haben; daneben existierte ein Sparbuch sowie ein Girokonto bei der Kreissparkasse Saarpfalz.
Mit ihrer am 20. April 2017 zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Klage hat die Klägerin gegenüber den beiden Beklagten zunächst (wörtlich) die "Erbauseinandersetzung nach der im Jahre 2010 verstorbenen Frau M. W." unter Bezugnahme auf einen in der Klageschrift dargelegten Teilungsplan geltend gemacht. Der Nachlass sei teilungsreif, der darin enthaltene Grundbesitz sei entsprechend einer im Testament enthaltenen Teilungsanordnung unter den Erben aufzuteilen. Die Beklagten sind dem entgegen getreten unter Hinweis auf die ihres Erachtens fehlende Teilungsreife, weil der im Nachlass befindliche Grundbesitz Gegenstand von Vorausvermächtnissen sei, die vorab erfüllt werden müssten. Mit Verfügung vom 1. August 2017 hat das Landgericht die Klägerin auf Bedenken hinsichtlich der angekündigten Klageanträge hingewiesen (Bl. 34 GA). Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. August 2017 und vom 5. September 2017 neue, modifizierte Klageanträge angekündigt (Bl. 38 ff., 45 f. GA). In der mündlichen Verhandlung am 7. September 2017 hat das Landgericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet (Bl. 47 ff. GA). Außerdem hat es vorsorglich auf Bedenken auch gegen die zuletzt angekündigten Klageanträge hingewiesen und der Klägerin für den Fall, dass ein Vergleich nicht zustande kommen sollte, eine weitere Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Bl. 50 GA). Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien, dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag folgend, den Rechtsstreit einvernehmlich beendet. Wegen der Kosten des Rechtsstreits enthält der Vergleich, ebenfalls entsprechend dem gerichtlichen Vorschlag, eine Vereinbarung, wonach hierüber das Gericht gemäß § 91a ZPO entscheiden solle (Bl. 66 ff. GA).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. November 2017 (Bl. 69 f. GA) hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass die Klägerin mangels Schlüssigkeit der Klageanträge und fehlender Teilungsreife des Nachlasses im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Hiergegen richtet sich die am 23. November 2017 eingelegte und mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018 begründete sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der diese, auch unter Hinweis auf § 98 ZPO, beantragt, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24. Januar 2018 (Bl. 112 ff. GA) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.
II. Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist mit der begehrten Rechtsfolge begründet. Die Kosten des Rechtsstreits waren vorliegend gegeneinander aufzuheben.
1. Eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist über die Wortfassung der Vorschrift hinaus nicht auf Fälle der übereinstimmenden Erledigungserklärung beschränkt. Sie kann auch ergehen, wenn sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich nicht auf eine Kostenregelung verständigen können. Vorliegend haben die Parteien...