Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 03.01.2000; Aktenzeichen 5 T 863/99)

AG St. Wendel (Aktenzeichen 14 C 831/96)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.9.1998 – 11 S 313/97 –. Danach sind die Schuldner verurteilt worden

  1. geeignete Maßnahmen zu treffen, durch welche die von dem Gebläse (Ventilator) in der rückseitigen Front ihres Anwesens ausgehende Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin, … durch Geruch verhindert wird, sowie
  2. geeignete Maßnahmen zu treffend, durch welche die von dem Gebläse (Ventilator) in der rückwärtigen Front ihres Anwesens ausgehende Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin, … durch Lärm zwischen 21.00 und 6.00 Uhr verhindert wird.

Dieses Urteil ist auf eine Klage der Gläubigerin hin ergangen, mit der sie die „Unterlassung” von Immissionen begehrt hatte, die aus einem Stallgebäude der Schuldner nach Fertigung eines Durchbruchs und Installation eines Ventilators gedrungen waren. Der Ventilator wird nach Angaben der Schuldner thermostatisch gesteuert, kann aber auch manuell bedient werden.

Das Amtsgericht St. Wendel hat durch Beschluss vom 23.11.1999 – 14 C 831/96 – auf Antrag der Gläubigerin gegen die Schuldner wegen eines Verstoßes gegen das Gebot aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.9.1998 die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen angedroht.

Auf die dagegen von den Schuldnern erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 3.1.2000 – 5 T 863/99 – unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts St. Wendel vom 23.11.1999 den Antrag der Gläubigerin auf Androhung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht Saarbrücken ausgeführt, entgegen der Annahme des Amtsgerichts St. Wendel sei keine Verpflichtung zur Unterlassung sondern eine Verpflichtung zur Verhinderung oder Beseitigung von Einwirkungen auf das Grundstück der Gläubigerin tituliert, die Vollstreckung habe also, anders als beantragt, nach § 887 ZPO zu erfolgen. Gegen diesen ihr am 7.1.2000 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am 10.1.2000 sofortige weitere Beschwerde erhoben, mit der sie sich – soweit das Vorbringen ihrer Verfahrensbevollmächtigten nachvollzogen werden kann – für die Zulässigkeit einer Vollstreckung nach § 890 ZPO ausspricht, sich zugleich aber mit der Abgrenzung „vertretbarer” und „unvertretbarer” Handlungen auseinandersetzt und die „Festsetzung eines Zwangsgeldes” als „tauglicheren” Weg der Zwangsvollstreckung bezeichnet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig (§§ 793, 569, 577, 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO), jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht vertritt die angefochtene Entscheidung die Auffassung, dass der zu vollstreckende Titel die Schuldner nicht zu einer Unterlassung sondern zu einer Handlung verurteilt hat, deren Vornahmedurch einen Dritten erfolgen kann, dass sich die Zwangsvollstreckung also nach § 887 ZPO und nicht, wie die Gläubigerin – zumindest nach dem von ihren Verfahrensbevollmächtigten formulierten Antrag – verlangt, nach § 890 ZPO richtet.

Allerdings trifft es – entgegen der Meinung des Landgerichts – nicht zu, dass auf die Abwehr von Immissionen gerichtete Verurteilungen regelmäßig auf die Vornahme vertretbarer (oder unvertretbarer) Handlungen gerichtet, also nach § 887 ZPO (oder § 888 ZPO) und nicht nach § 890 ZPO zu vollstrecken sind. Das wird zwar in der Rechtslehre gelegentlich so gesehen (vgl. Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 887 Rdn. 39) und findet eine gewisse Stütze in verschiedenen Erkenntnissen der Rechtsprechung (OLG Köln NJW-RR 1990 1087; OLG München OLGZ 82, 101; Senat, B. v. 30.6.1988 5 W 135/88 –). Das wird aber der von der Vielgestaltigkeit möglicher nachbarlicher Störungen des Eigentums gebotenen Differenzierung nicht gerecht.

Maßgebend für die Statthaftigkeit des von einem Gläubiger gewählten Vollstreckungsantrages nach §§ 887, 888 ZPO einerseits, § 890 ZPO andererseits ist, auch wenn von ihr zunächst auszugehen ist, nicht die positive oder negative Formulierung des Urteilsausspruchs, sondern ob – bei verständiger Auslegung des Titels – in der Sache ein Gebot zum Unterlassen oder ein Gebot zum Handeln ausgesprochen worden ist (vgl. Senat B. v. 26.1.2000 – 5 W 3/00-3-; B. v. 24.6.1999 – 5 W 138/99-38-; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdn. 2).

Ausgangspunkt muss dabei sein, dass es sich bei dem dem Bemühen um Rechtsdurchsetzung zugrundeliegenden Anspruch materiell um einen Anspruch auf Unterlassung handelt, grundsätzlich also die Annahme der Erzwingung einer Unterlassung einer Handlung näher...

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