Leitsatz (amtlich)
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Beschlüsse auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier: aus einem Versäumnisurteil) ist unzulässig.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 18.10.2005; Aktenzeichen 12 O 210/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 18.10.2005, 12 O 210/05, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte restlichen Werklohn für im Auftrag der Beklagten an dem Hausanwesen der Eheleute S. erbrachte Arbeiten geltend.
Auf Antrag der Klägerin wurde gegen die Beklagte über einen Betrag i.H.v. 13.340 EUR zzgl. Zinsen und Kosten vom AG Saarlouis am 30.12.2004 ein Mahnbescheid erlassen und dieser der Beklagten am 14.2.2005 zugestellt. Gegen den Mahnbescheid legte die Beklagte mit am 21.2.2005 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Nach Abgabe des Verfahrens an das LG Saarbrücken reichte die Klägerin auf Aufforderung des Gerichts vom 24.6.2005 am 29.7.2005 eine Anspruchsbegründung zu den Gerichtsakten (Bl. 17 ff. d.A.). Diese wurde der Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde mit der Aufforderung der Bestellung eines beim LG zugelassenen Rechtsanwaltes, der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft innerhalb von zwei Wochen sowie der Einreichung einer Klageerwiderung innerhalb von vier Wochen seit der Zustellung (LZ 22), und mit Belehrung (LZ 13) am 16.8.2005 zugestellt (Bl. 29 d.A.). Am 1.9.2005 erging gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 13.340 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2004 zu zahlen (Bl. 30/31 d.A.). Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 7.9.2005 zugestellt (Bl. 37 d.A.).
Mit am 9.9.2005 eingegangenem Schriftsatz legte die Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil (Bl. 38/39 d.A.). Mit Schriftsatz vom 17.10.2005 hat sie zur Begründung des Einstellungsantrages vorgetragen, dass die Anspruchsbegründung nicht zu ihrer Kenntnis gelangt sei; es sei davon auszugehen, dass sie nicht so in den Briefkasten eingelegt worden sei, dass sie dem Zugriff Dritter entzogen gewesen sei. Im Briefkasten habe sich nämlich nicht nur die umfangreiche Wochenendausgabe der SZ vom 13.8.2005, sondern auch die Ausgabe vom 12.8. und 16.8.2005 nebst weiteren Posteingängen befunden, so dass der Briefkasten im Wesentlichen blockiert gewesen und es nicht mehr möglich gewesen sei, die Anspruchsbegründung, bestehend aus vier Seiten und sechs Anlagen, so in den Briefkasten einzuwerfen, dass sie vollständig von diesem habe aufgenommen werden können. Zur Glaubhaftmachung hat sie auf eine eidesstattliche Versicherung eines Angestellten (Herr H.) verwiesen.
Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR einstweilen eingestellt und dem Beklagten gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen; den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung hat es hingegen zurückgewiesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 719 Abs. 1 S. 2 ZPO) hierfür nicht erfüllt seien (Bl. 67/68 d.A.).
Gegen den ihr am 21.10.2005 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 4.11.2005 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Bei dem von ihr vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt sei nämlich davon auszugehen, dass sich die Anspruchsbegründung nicht im Briefkasten befunden habe, als der Zeuge H. diesen am 16.8.2005 geleert habe. Im Hinblick auf dessen offensichtlich erschöpftes Fassungsvermögen habe die Postzustellerin davon absehen müssen, eine Zustellung der Sendung durch "Einlegen" in den Briefkasten vorzunehmen. Die Beklagten treffe auch nicht deshalb ein Verschulden, weil sie in der Zeit zwischen dem 12.8. und 16.8.2005 nicht dafür gesorgt habe, dass der Briefkasten geleert werde; denn sie habe davon ausgehen dürfen, dass ein Zustellungsbeamter die Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO nur dann vornehmen würde, wenn er die Sendung so in den Briefkasten habe einlegen können, dass damit eine sichere Aufbewahrung und die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch sie gewährleistet sei. Von daher sei das Versäumnisurteil nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen, jedenfalls treffe sie an ihrer Säumnis kein Verschulden.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II.1. Das Beschwerdegericht hat gem. § 568 Abs. 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter getroffen wurde.
2. Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig.
Auf Beschlüsse über die Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 Abs. 1 ZPO) find...