Leitsatz (amtlich)

Ein Beschluss, durch den sich das LG für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das AG abgibt, ist nicht mit einer Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit anfechtbar.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 23.11.2005; Aktenzeichen 16 O 543/05)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 2.12.2005 gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 23.11.2005 - 16 O 543/05 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner wegen eines Vorfalles vom 16.4.2005, bei dem die Antragsgegner den Antragsteller grundlos angegriffen und zusammengeschlagen haben sollen, auf Unterlassung (Schutzanordnung nach § 1 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz) sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch zu nehmen.

Das LG hat nach Erteilung eines Hinweises (Bl. 14 RS d.A.) mit Beschl. v. 23.11.2005 (Bl. 26, 27 d.A.) den Streitwert auf 3.500 EUR festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass die Klageanträge zu 1a.-c. mit 1.000 EUR, der Klageantrag zu 1d. mit 500 EUR und der Klageantrag zu 2. (Schmerzensgeld) mit 2000 EUR zu bemessen seien. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde eingelegt haben (Bl. 61 ff. d.A.), haben sie diese nach einem Hinweis des OLG Saarbrücken vom 17.1.2006 (OLG Saarbrücken v. 17.1.2006 - 4 W 373/05-61), wonach die Beschwerde mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen sei, zurückgenommen.

Weiterhin hat sich das LG mit dem angefochtenen Beschluss für sachlich unzuständig erklärt und auf den Hilfsantrag des Antragstellers die Sache an das AG Neunkirchen abgegeben (Bl. 28 d.A.).

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, weil eine Verweisung erst nach Rechtskraft des Streitwertbeschlusses, gegen den Beschwerde eingelegt worden sei, zulässig gewesen sei.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Entscheidung ist durch den Einzelrichter zu treffen, weil auch der angefochtene Beschluss von einem Einzelrichter erlassen wurde.

Die gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 23.11.2005, mit dem sich das LG für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das AG Neunkirchen abgegeben hat, eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft. Denn der Beschluss ist, unabhängig von seiner Bindungswirkung im Übrigen, unanfechtbar, § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO. Insoweit ist er nach der Entscheidung des BGH vom 7.3.2002 (BGH v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 m. Anm. Gummer = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577) auch nicht - mehr - mit der Ausnahmebeschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" anfechtbar (OLG Köln OLGReport Köln 2004, 137).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein schwerer Verfahrensverstoß, wie ihn der Antragsteller rügt, nicht festzustellen ist. Das LG hat den Antragsteller mit Verfügung vom 11.10.2005 auf die nach seiner Auffassung zutreffende Streitwertbemessung und die hieraus folgende sachliche Unzuständigkeit des LG hingewiesen. Die Streitwertbemessung ist aus den vom LG genannten Gründen, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen, auch nicht zu beanstanden (OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.1.2006 - 1 U 137/05-49). Soweit der Antragsteller weiterhin geltend macht, über die Verweisung habe erst nach Rechtskraft des Streitwertbeschlusses - hier wegen der eingelegten Beschwerde - entscheiden werden dürfen, geht die Rüge ebenfalls fehl, weil weder dem Antragsteller selbst noch seinen Verfahrensbevollmächtigten, worauf das Saarländische OLG mit Verfügung vom 17.1.2006 hingewiesen hat, ein Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung durch das LG eröffnet ist (OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 942).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1486635

OLGR-West 2006, 518

www.judicialis.de 2006

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