Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 11. September 2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 500,- Euro.
Gründe
I. Am 25. März 2019 verstarb die Eigentümerin des im Grundbuch von Eschringen Blatt XXXX verzeichneten Grundbesitzes. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 beantragte die Antragstellerin "die gebührenfreie Berichtigung des Grundbucheintrages" auf ihren Namen. Unter Vorlage eines "Erbenfragebogens" gab sie an, dass sie als letzte verbliebene Tochter die einzige Erbin sei, dass ein Testament nicht vorliege und dass zwei weitere Söhne kinderlos vorverstorben seien. Die Eigentümerin hatte mit ihrem Ehemann, der im Jahre 2008 verstorben war, einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen (UR Nr. XXXX/XXXX des Notars W. Sch., vom 14. November 1962, Bl. 11 ff. d.A.). Darin hatten sich beide Ehegatten wechselseitig ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Pflichtteilsberechtigten zu alleinigen Erben des Überlebenden eingesetzt. Als weitere Regelung war ein Vermächtnis zugunsten der "etwaigen Abkömmlinge" des Erstverstorbenen für den Fall der Wiederverheiratung des Überlebenden vorgesehen. Außerdem war für den Fall, dass einer der "etwaigen Abkömmlinge" hinsichtlich des Nachlasses des Zuerstverstorbenen sein Pflichtteilsrecht geltend machen und den Pflichtteil ausbezahlt erhalten sollte, vorgesehen, dass dieser und seine Abkömmlinge auch vom Nachlass des Längstlebenden ausgeschlossen sein solle und sich den als Pflichtteil bezogenen Betrag auf das für den Fall der Wiederverheiratung angeordnete Vermächtnis anrechnen zu lassen habe; dem Überlebenden wurde das Recht vorbehalten, die angedrohte Erbausschließung wieder aufzuheben.
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung (Bl. 14 GA) hat das Grundbuchamt die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass zu der beantragten Eintragung ein Erbschein in Ausfertigung gemäß § 35 GBO vorzulegen sei, und hierfür eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Dagegen richtet sich die von der Antragstellerin am 24. Oktober 2019 eingelegte Beschwerde, mit der diese unter Hinweis auf § 35 Abs. 3 GBO die Auffassung vertritt, dass der Aufwand für die Beschaffung eines Erbscheines in Anbetracht des mit ca. 1.000,- Euro zu veranschlagenden Wertes des Grundstücks für sie mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe verbunden wäre (Bl. 19 d.A.).
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9. März 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.
II. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist unbegründet. Das Grundbuchamt hat die beantragte Eintragung unter den gegebenen Umständen zu Recht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht.
1. Durch den Tod der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin ist das Grundbuch unrichtig geworden; es kann gemäß § 22 GBO berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. Nachgewiesen werden muss außer dem - hier mittels Sterbeurkunde belegten - Tod der Eigentümerin auch das Erbrecht der Antragstellerin, die als Eigentümerin eingetragen werden soll. Der Nachweis der Erbfolge kann aber grundsätzlich - vom hier nicht gegebenen Fall der Offenkundigkeit abgesehen - nur durch einen Erbschein (oder ein Europäisches Nachlasszeugnis) geführt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO). Eine in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen, die unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO an Stelle des Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge genügt, ist im Streitfall nicht errichtet worden. Voraussetzung dafür wäre, dass die Erbfolge jedenfalls selbständig auch auf der öffentlichen Verfügung von Todes wegen beruhte und sich aus ihr ableiten ließe (BayObLGZ 1986, 421; FamRZ 1993, 605; Demharter, Grundbuchordnung 31. Aufl. § 35 Rn. 31). Das ist hier nicht der Fall, weil der notarielle Erbvertrag vom 14. November 1962 (Bl. 11 ff. d.A.), den das Grundbuchamt selbständig daraufhin zu prüfen und auszulegen hatte, ob der Erblasser in ihr die Erbfolge geregelt und wen er zum Erben eingesetzt hat (vgl. BayObLGZ, NJW-RR 1989, 585), die Antragstellerin nicht als Erbin der Grundstückseigentümerin ausweist, sondern eindeutig nur die Erfolge nach dem zuerst verstorbenen Ehegatten regelt und im Weiteren lediglich von "etwaigen Abkömmlingen" spricht, die nicht namentlich benannt, im Falle der Wiederverheiratung mit einem Vermächtnis bedacht und bei Geltendmachung des Pflichtteils, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung des Überlebenden, auch vom Erbe des Überlebenden ausgeschlossen werden. Eine zweifelsfreie Auslegung dieser Urkunde in dem Sinne, dass die Antragstellerin Erbin nach der zuletzt verstorbenen Eigentümerin geworden sei, war dem Grundbuchamt nicht möglich (vgl. OLG Köln, MittRhNotK 1988, 44; BayObLGZ 1982, 449; Krause, in: Meikel, GBO 35. Aufl. § 35 Rn. 118)....