Leitsatz (amtlich)
Enthält der notarielle Erbvertrag eine Klausel, wonach der zum Schlusserben eingesetzte Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen ist, falls er nach dem Tode des Erststerbenden "diesen Erbvertrag anfechten oder seinen Pflichtteil verlangen" sollte, so kann der Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren auch nicht unter ergänzender Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines Miterben geführt werden, wonach keiner der Schlusserben den Erbvertrag angefochten habe.
Normenkette
GBO § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 S. 2
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 18. Oktober 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 135.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller sind Brüder; sie begehren die Eintragung des Beteiligten zu 1) als neuen Eigentümer des im Grundbuch von Noswendel Blatt xxxx eingetragenen Grundbesitzes aufgrund eines am 25. Juni 2021 geschlossenen - gegenständlich beschränkten - Erbauseinandersetzungsvertrages (UR Nr. 1556/2021 U BE des Notars D., Trier, Bl. 54 ff. d.A.). Die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, Vater und Mutter der Antragsteller, sind verstorben. Sie hatten am 28. März 1989 einen Erbvertrag abgeschlossen (UR Nr. 417/1989 des Notars R., Wadern = Umschlagmappe Bl. 68 d.A.), der nach dem Tode des jeweiligen Ehegatten zunächst am 17. Oktober 2019 und sodann erneut am 18. Februar 2021 vom Nachlassgericht eröffnet worden war. Darin hatten sich beide Ehegatten wechselseitig ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Pflichtteilsberechtigten zu alleinigen Erben des Überlebenden eingesetzt, der Überlebende sollte sowohl unter Lebenden wie auch von Todes wegen frei verfügen können, für den Fall des gleichzeitigen Versterbens bzw. falls der Überlebende nicht testiert setzten sie bzw. der Überlebende ihre Kinder, die drei Antragsteller, zu je 1/3-Anteil zu ihren Erben ein. Weiterhin heißt es in § 3 des Erbvertrages:
"Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tode des Erststerbenden diesen Erbvertrag anfechten oder seinen Pflichtteil verlangen, so ist er mit seinen Abkömmlingen von der Erbfolge des Überlebenden ausgeschlossen.
Der Längstlebende kann diese Enterbung einseitig wieder aufheben."
Die Antragsteller haben ausweislich Ziff. I ihres Erbauseinandersetzungsvertrages (UR 1556/2021 U BE, Bl. 58 d.A.) jeweils vor dem Notar an Eides statt versichert,
"dass keiner von uns nach dem Tode unseres Vaters seinen Pflichtteil geltend gemacht hat".
Auf einen Hinweis des Grundbuchamtes (Verfügung vom 26. Juli 2021, Bl. 69 d.A.), dass außerdem an Eides statt zu versichern sei, dass der Erbvertrag der Eltern nicht angefochten wurde, reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller eine weitere notarielle Urkunde ein (UR 1991/21 U, Bl. 70 ff. d.A.), in der - nur - der Beteiligte zu 1) an Eides statt versicherte,
"dass der Erbvertrag unserer Eltern vom 28. März 1989 (UR Nr. 417/1989, Notar R., Wadern) nach dem Tode unseres Vaters (Erstversterbende) von keinem der Schlusserben, also weder von meinen Brüdern R. und M. noch von mir, angefochten wurde."
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung (Bl. 78 GA) hat das Grundbuchamt die Antragsteller darauf hingewiesen, dass zu der beantragten Eintragung der lückenlose Erbnachweis nach § 35 GBO auf Übergeberseite fehle. Nach dem Erbvertrag sei der Überlebende zwar von den drei Übergebern - den Beteiligten zu 1) bis 3) - beerbt worden, dies jedoch nur unter der - einer Pflichtteilsstrafklausel vergleichbaren und demgemäß gleich zu behandelnden - Bedingung, dass jeweils nach dem Tode des Erstversterbenden der Erbvertrag nicht angefochten und ein Pflichtteil nicht verlangt worden sei. Daher sei die Erbfolge zumindest durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen sämtlicher Miterben, sonst durch Erbschein, nachzuweisen.
Dagegen richtet sich die von den Antragstellern am 12. November 2021 eingelegte Beschwerde, mit der diese unter Bezugnahme auf den früheren Schriftverkehr an ihrer schon zuvor geäußerten Auffassung (Bl. 74 f. d.A.) festhalten, dass die fehlende Anfechtung des Erbvertrages kein durch eidesstattliche Versicherung nachzuweisender Umstand sei und das Grundbuchamt dies auch nicht zu prüfen habe, zumindest aber die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung eines Miterben ausreichen müsse, und der das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. November 2021 nicht abgeholfen hat.
II. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist unbegründet. Das Grundbuchamt hat die beantragte Eintragung zu Recht von der Beibringung weiterer Nachweise zur Erbenstellung - richtigerweise: eines Erbscheines - abhängig gemacht.
1. Die beantragte Eintragung des Beteiligten zu 1) als Eigentümer des Grundstücks in Folge einer Erbauseinandersetzung kann nur vorgenommen werden, wenn eine wirksame Auflassung nach § 925 BGB, §§ 20, 29 GBO erfolgt und in grundbuchmäßiger Fo...