Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Anforderungen an den Nachweis der Testamentsvollstreckung im
Grundbuchverfahren.
2. Bestand die einzige Aufgabe des Testamentsvollstreckers darin, alle zur
Erfüllung und zum Vollzug eines Vermächtnisses erforderlichen Erklärungen
abzugeben, so kann aus dem Umstand, dass die erforderlichen Handlungen
möglicherweise nicht innerhalb der vom Erblasser in dem Vermächtnis
bestimmten Ausübungsfrist erfolgten, nicht unmittelbar auf eine Beendigung
der Testamentsvollstreckung geschlossen werden.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen Völklingen) |
Tenor
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 23. November 2018 wird aufgehoben.
Gründe
I. Im Grundbuch von Völklingen, Blatt XXXX, ist als Eigentümerin des dort verzeichneten Wohnungseigentums seit dem 23. Oktober 2008 Frau A. L., geb. N. (im Folgenden: Erblasserin) eingetragen. In der zweiten Abteilung ist eine Eigentumsvormerkung gemäß Bewilligung vom 26. Mai 1995 (UR Nr. XXX/XX des Notars V. L., V.) zugunsten des hiesigen Antragstellers eingetragen.
Die am 24. Februar 2017 verstorbene Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten am 26. Mai 1995 einen Erbvertrag abgeschlossen (UR Nr. XXX/XXXX des Notars V. L., Bl. 19 ff. d.A.), in dem sie u.a. die Erbfolge nach dem Überlebenden geregelt und dem Antragsteller, ersatzweise dessen Abkömmlingen, im Wege des Vorausvermächtnisses und ohne Anrechnung auf seinen Erbteil das Recht vermacht hatten, das gegenständliche Wohnungseigentum zum Preis von 130.000,- DM zu übernehmen, wobei der Herauszahlungsbetrag an die übrigen Miterben, u.a. die Schwester des Antragstellers, anteilig ausgezahlt werden sollte. Weiterhin heißt es in der Verfügung u.a.:
"Das Übernahmerecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Überlebenden von uns ausgeübt wurde."
und:
"Unseren Sohn H. L. benennen wir zum von § 181 BGB befreiten Testamentsvollstrecker mit der einzigen Aufgabe, alle Erklärungen abzugeben, die zur Erfüllung und zum grundbuchlichen Vollzug des Übernahmerechts erforderlich oder sachdienlich sind. Sollte unser Sohn H. bzw. dessen Abkömmlinge das oben unter b) vermachte Übernahmerecht nicht fristgemäß ausüben, dann vermacht der Überlebende von uns im Wege des Vorausvermächtnisses die oben genannte Wohnung (...) den erstehelichen Kindern des Ehemannes, M. J. und L. L. zu je 1/6-Anteil und unserem gemeinsamen Kind A. L. zu 4/6 Anteil. (...)."
Am 12. Dezember 2006 schlossen die Eheleute einen weiteren Erbvertrag (UR Nr. XXXX/XXXX des Notars H. P., St. W., Bl. 21 ff. d.A.), mit dem sie u.a. das Vermächtnis dahin abänderten, dass die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung des Herauszahlungsbetrages an seine Schwester in der Höhe entfallen sollte, in welcher der Antragsteller nachweislich bereits zu Lebzeiten Zahlungen auf diesen Betrag erbracht haben würde. Der Vertrag enthält eine Klarstellung, dass im Übrigen das Vermächtnis aus der Bezugsurkunde unberührt bleiben sollte.
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Februar 2018 begehrte der Antragsteller u.a. die Löschung der Eigentumsvormerkung und seine Eintragung als Eigentümer (Bl. 12. d.A.). Zur Begründung bezog er sich u.a. auf die beiden notariellen Erbverträge, deren Eröffnung ihm mit Schreiben des Nachlassgerichts vom 9. August 2017 (Bl. 15 d.A.) mitgeteilt worden war, die beglaubigte Abschrift eines Vermächtniserfüllungsvertrages vom 27. Oktober 2017 (UR Nr. XXXX/XXXXX des Notars Prof. Dr. B., Bl. 26 ff. d.A.) sowie eine Bescheinigung des Amtsgerichts Saarlouis vom 16. Oktober 2017, wonach er das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen habe (Bl. 35 d.A.).
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 23. November 2018 (Bl. 46 d.A.) hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass zur Eintragung eine Auflassungserklärung (§ 20 GBO) aller Erben erforderlich sei. Da der Erbvertrag vom 26. Mai 1995 eine Pflichtteilsstrafklausel enthalte, sei die Erbfolge zudem vorab durch einen Erbschein festzustellen. Da das Übernahmerecht auf sechs Monate befristet und die Beurkundung erst nach Fristablauf erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sowohl der Vermächtnisanspruch als auch die nur zur Vermächtniserfüllung angeordnete Testamentsvollstreckung zum Zeitpunkt der Beurkundung erloschen gewesen seien und dieses daher nunmehr den im Erbvertrag genannten Ersatzvermächtnisnehmern zustehe.
Hiergegen richtet sich die mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26. November 2018 eingelegte Beschwerde des Antragstellers (Bl. 48 d.A.), mit der dieser der Auffassung des Grundbuchamtes entgegen tritt und um Vollziehung der Auflassung bittet. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 (Bl. 50 d. A.) der "Erinnerung" nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.
II. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist begründet. Das Amtsgericht durfte die begehrte Ei...