Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung im Grundbuchverfahren als beendet erachtet werden kann.
Tenor
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 17. Juli 2019 wird aufgehoben.
Gründe
I. Mit notarieller Urkunde vom 27. Juni 2019 (UR Nr. XXXX/XXXX des Notars ... pp., Bl. 154 ff. d.A.), bewilligte die als Eigentümerin des im Grundbuch von St. Johann, Blatt XXXX verzeichneten Grundbesitzes eingetragene Stiftung als Sicherungsgeberin zugunsten der Antragstellerin die Eintragung einer Buchgrundschuld in Höhe von 74.000,- Euro nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 18 v. H. Mit Schreiben des beurkundenden Notars vom 2. Juli 2019 an das Grundbuchamt beantragte dieser namens der Gläubigerin (im Folgenden: Antragstellerin) die Eintragung der Grundschuld (Bl. 153 d.A.). Die Eigentümerin hat den vorstehenden Grundbesitz im Wege der gewillkürten Erbfolge nach der am 6. August 2007 verstorbenen Frau H. R. (im Folgenden: Erblasserin) erworben. Die Erblasserin hatte sie mit notariellem Testament vom 16. Juli 2007 (Bl. 142 ff. d.A.) zu ihrer alleinigen Erbin eingesetzt. In dem Testament hatte die Erblasserin außerdem ihrer Tochter, Frau U. R., geb. am XX.XX.XXXX, das Recht vermacht, sämtliche Räume des Anwesens lebenslänglich, unentgeltlich und unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers als Wohnung zu benutzen sowie alle zum Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen des Anwesens mitzubenutzen; dieses Recht durfte Dritten nicht überlassen werden, es ist in Abteilung 2 des Grundbuches eingetragen (Bl. 150, 160 Rs. d.A.). Außerdem hatte die Erblasserin "(Abwicklungs-)Testamentsvollstreckung" angeordnet und Herrn G. S., geb. am XX.XX.XXXX, zum Testamentsvollstrecker bestimmt mit der Aufgabe, "den Nachlass abzuwickeln (§§ 2203, 2204 BGB), insbesondere das vorbezeichnete Vermächtnis zu erfüllen" (Bl. 142 ff. d.A.). Dieser hatte das Amt am 3. Januar 2008 angenommen, ihm war unter dem 14. Mai 2008 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden (Bl. 146, 147 d.A.), ein entsprechender Vermerk ist im Grundbuch eingetragen (Bl. 150, 160 Rs. d.A.). Der Testamentsvollstrecker ist am 29. Oktober 2010 verstorben (Sterbeurkunde Bl. 181 d.A.), die Tochter der Erblasserin am 18. August 2018 (Sterbeurkunde, Bl. 182 d.A.).
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat in der angefochtenen Zwischenverfügung (Bl. 183 d.A.) darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung die fortbestehende Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers entgegenstehe. Dessen Tod führe nicht zwangsläufig zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, sondern nur, wenn - woran es hier fehle - der erklärte oder durch Auslegung zu ermittelnde Wille des Erblassers dahin gehe, dass die Testamentsvollstreckung nicht weitergeführt werden solle. Außerdem sei ein Vertretungsnachweis für die Verkäuferin erforderlich.
Hiergegen richtet sich die - nach Einreichung eines Vertretungsnachweises, Bl. 186 ff. d.A. - mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 2. September 2019 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin (Bl. 192 d.A.), mit der diese wegen Versterbens des Testamentsvollstreckers, der nicht erfolgten Benennung einer Ersatzperson durch die Erblasserin sowie mit dem Hinweis, die Testamentsvollstreckung habe sich auch durch die Erfüllung aller Aufgaben erledigt, um Vollziehung ihres Eintragungsantrages bittet. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.
II. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist begründet. Die von der Antragstellerin begehrte Eintragung durfte nicht unter Hinweis auf die fortbestehende Testamentsvollstreckung und eine deshalb fehlende Bewilligungsbefugnis der Eigentümerin abgelehnt werden.
1. Mit Recht geht das Amtsgericht allerdings davon aus, dass eine Eintragung nur erfolgen darf, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird (§ 19 GBO). Dabei korrespondiert die Befugnis zur Abgabe der Eintragungsbewilligung mit der materiellen Verfügungsbefugnis. Ist - wie hier - ein Testamentsvollstrecker ernannt und dies bei der Eintragung des Erben mit eingetragen worden (vgl. § 52 GBO), so hat dies zur Folge, dass die materiell-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen der Erben, die mit der Testamentsvollstreckung verbunden sind, gem. § 891 BGB auch für das Grundbuchverfahrensrecht vermutet werden und das Grundbuchamt Eintragungsanträge, die nur auf eine Bewilligung des Erben gestützt sind, mangels seiner Bewilligungsbefugnis zurückzuweisen hat (Munzig in: Keller/Munzig, Grundbuchrecht 8. Aufl., § 52 Rn. 25; OLG Düsseldorf, NJW 1963, 162).
2. Im vorliegenden Fall ist von diesem Grundsatz allerdings eine Ausnahme zu machen, weil - was nach Maßgabe der §§ 22, 29 GBO nachgewiesen ist - die Testamentsvollstreckung beendet ist und der Testamentsvollstreckervermerk daher wegen offenkundiger Unr...