Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Gründe
I. Die im Bezirk des Landgerichts Kaiserslautern wohnhafte Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen ärztlicher Aufklärungs- und Behandlungsfehler in Anspruch zu nehmen. Sie begründet ihre im Entwurf vorgelegte Klage im Wesentlichen damit, dass eine anlässlich der jeweiligen Behandlung erfolgte Gabe von Arzneimitteln gegen Gerinnungsstörungen (Minirin, Haemate, Wilate) wegen eines bei ihr vorliegenden Gendefektes fehlerhaft gewesen sei und die nicht indizierte Verabreichung dieser Medikamente in der Folge zu einer massiven Herzschädigung bei ihr geführt habe. Überdies sei sie über das besondere Risiko einer erhöhten Gefahr einer Herzschädigung, wie es sich hier letztlich verwirklicht habe, von beiden Antragsgegnerinnen nicht hinreichend aufgeklärt worden. Die in Homburg (Saar) ansässige Antragsgegnerin zu 1), bei der sich die Antragstellerin wiederholt in stationärer Behandlung befand, hat ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Landgericht Saarbrücken, die Antragsgegnerin zu 2), die die Antragstellerin in Kaiserslautern behandelt hat, hat ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Landgericht Mannheim.
Die Antragstellerin, die davon ausgeht, dass ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand der beiden Antragsgegnerinnen nicht bestehe, hat am 29. Juli 2020 einen "Antrag auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit" bei dem Saarländischen Oberlandesgericht eingereicht, verbunden mit dem Hinweis, dass ein früherer Antrag auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken mittlerweile zurückgenommen worden sei.
II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abzulehnen.
1. Der mit Antragsschrift vom 20. Juli 2020 angerufene Senat erachtet sich für befugt, das nunmehr an ihn gerichtete Gesuch selbst zu bescheiden:
a) Allerdings wäre das von der Antragstellerin zunächst angegangene Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken für den Antrag zuständig gewesen. Aus Sinn und Zweck des § 36 ZPO, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung solcher Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425), folgt nämlich, dass in den Fällen, in denen - wie hier - eine Klage noch nicht erhoben worden ist und es deshalb noch kein mit der Sache befasstes Gericht gibt, die Gerichtsstandsbestimmung durch dasjenige Oberlandesgericht erfolgt, das im Bestimmungsverfahren zuerst befasst worden ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789). Für dessen Zulässigkeit kommt es - anders als die Antragstellerin offenbar meint - auch nicht darauf an, dass eine der Antragsgegnerinnen in dem Bezirk des angerufenen Oberlandesgerichts ihren allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789). Befasst mit der Sache ist das Gericht, sobald bei ihm ein Antrag auf Entscheidung eingegangen ist; weder ist Rechtshängigkeit erforderlich, noch braucht bereits gerichtliche Tätigkeit entfaltet worden zu sein (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 5 Sa 2/19; Schultzky in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 36 Rn. 8; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 12; siehe auch OLG Karlsruhe, JurBüro 2015, 428). Die so begründete Zuständigkeit muss schon angesichts der materiell-rechtlichen Wirkungen des Antrages (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 13 ZPO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. September 2004 - IX ZR 155/03, NJW 2004, 3772) im Grundsatz auch dann fortgelten, wenn ein zunächst gestellter Antrag - wie hier - später zurückgenommen wird; denn auch dann bleibt das zunächst angegangene Oberlandesgericht das mit der Zuständigkeitsbestimmung zuerst befasste Gericht, und dessen Zuständigkeit unterliegt im öffentlichen Interesse, nämlich zur Vermeidung der mehrmaligen Befassung von Gerichten mit dem gleichen Rechtsstreit, nicht der uneingeschränkten Parteidisposition (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789).
b) Gleichwohl kann der Senat im vorliegenden Fall über das nunmehr an ihn herangetragene Gesuch entscheiden, ohne zuvor die - auch im Bestimmungsverfahren mögliche, vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 5 Sa 2/19 - Verweisung der Sache an das Pfälzische Oberlandesgericht anzuregen. Denn auch an dieser Stelle bleibt weiterhin der Normzweck des § 36 ZPO zu beachten, den misslichen Streit darüber, welches Gericht für die Sachentscheidung zuständig ist, im Interesse der Parteien und der Rechtssicherheit schnell zu beenden, damit das als zuständig bestimmte Gericht sich möglichst bald mit der Sache selbst befasst (BGH, Beschluss vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69; Beschluss vom 13. März 1964 - Ib ARZ 44/64, NJW 1964, 1416). Freilich vermag auch ...