Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlgeschlagenen Kapitalanlagen
Leitsatz (amtlich)
1. ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, §§ 59, 60, 260 1. Richtet sich nur ein Teil der im Wege der objektiven Anspruchshäufung in einer Klage erhobenen prozessualen Ansprüche gegen Streitgenossen, kommt eine Bestimmung des zuständigen Gerichts für den Rechtsstreit insgesamt nicht Betracht.
2. Einer Zuständigkeitsbestimmung nur hinsichtlich desjenigen Prozessgegenstands, dem eine Inanspruchnahme der Antragsgegner als Streitgenossen zugrunde liegt, steht nicht entgegen, dass Bestimmungsgegenstand ein Rechtsstreit ist, der sich erst nach - vom Hauptsachegericht noch vorzunehmender - Abtrennung ergibt.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, §§ 59-60, 260
Tenor
I. Als gemeinsam (örtlich) zuständiges Gericht für die mit der Klage verfolgten Ansprüche gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) im Zusammenhang mit der Darlehensvergabe an die B. GmbH & Co. KG wird das Landgericht Frankfurt am Main bestimmt.
II. Der weitergehende Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die im Bezirk des Landgerichts München II wohnhaften Antragsteller machen mit ihrer zu diesem Gericht erhobenen Klage gegen die Antragsgegner Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlgeschlagenen Kapitalanlagen geltend. Dem liegt Folgendes zugrunde:
Der A. GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin reichten die Antragsteller zu eigenen Anlagezwecken Darlehen aus, und zwar die Antragstellerin zu 1) gemäß Vertrag vom 28. März/17. April 2013 über einen Nennbetrag von 38.000 EUR und der Antragsteller zu 2) gemäß Vertrag vom 14./26. Februar 2013 über einen Betrag von 20.000 EUR.
Der B. GmbH & Co. KG mit Sitz ebenfalls in Berlin gewährten die Antragstellerin zu 1) zwei Darlehen über je 10.000 EUR und der Antragsteller zu 2) ein Darlehen über 20.000 EUR. Dem liegen jeweils Verträge vom 25. März/8. April 2014 zu Grunde.
Beide darlehensnehmenden Gesellschaften sind mittlerweile insolvent.
Die Antragsgegnerin zu 1) wird wegen der deswegen erlittenen Verluste als Anlageberaterin in Anspruch genommen. Sie habe in den jeweiligen Beratungsgesprächen, die in der Wohnung der Antragsteller stattgefunden hätten, unter Missachtung des Risikoprofils der Antragsteller die Anlagen empfohlen und dabei die Verlustrisiken, insbesondere jeweils das Worst-Case-Szenario, unzutreffend dargestellt.
Für den Verlust (nur) der Investitionen in die B. GmbH & Co. KG (Klageanträge I., III. und V.) hafte daneben die Antragsgegnerin zu 2), eine Partnerschaftsgesellschaft, als Gesamtschuldnerin aus eigener und zuzurechnender Pflichtverletzung. Nach dem Anlagekonzept habe sie die Aufgabe übernommen, die grundbuchrechtliche Absicherung der Darlehensgeber zu überwachen und zu diesem Zweck die Teilabtretungen aus erstrangigen Grundpfandrechten an die jeweiligen Darlehensgeber für diese treuhänderisch zu verwalten. Die bestellten Grundschulden hätten entgegen der Prospektangabe den Wert der Immobilien um ein Vielfaches überstiegen; die Teilabtretungen seien daher zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs nicht geeignet. Für die diesbezüglich falsche Prospektdarstellung hafte die Antragsgegnerin zu 2), die sich bei der Anwerbung der Treugeber Dritter bedient und es unterlassen habe, vor dem Abschluss der Treuhandvereinbarungen die notwendige Aufklärung durch Richtigstellung zu leisten.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main, die Antragsgegnerin zu 2) im Bezirk des Landgerichts Berlin.
Mit der Klage äußerten die Antragsteller ihre Meinung, bei dem angerufenen Gericht sei der Gerichtsstand des Erfüllungsorts eröffnet, weil hier die Beratungspflichten zu erfüllen gewesen seien.
Die Antragsgegnerin zu 2) rügte mit der Klageerwiderung die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts München II.
In Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis, dass hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) der Gerichtsstand des Erfüllungsorts in Berlin liege, haben die Antragsteller beim Bayerischen Obersten Landesgericht beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen. Ein gemeinschaftlicher allgemeiner Gerichtsstand für den Rechtsstreit sei nicht begründet; die Beklagten würden jedoch eine einfache Streitgenossenschaft bilden. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts ergebe sich aus §§ 29, 17 ZPO. Eine einheitliche Beweisaufnahme über die - behauptete - Fehlberatung sei geboten. Es werde daher gebeten, das Landgericht München II als zuständiges Gericht, hilfsweise ein anderes zuständiges Gericht zu bestimmen.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat geltend gemacht, sie sei als Anlagevermittlerin tätig gewesen. Deshalb richte sich der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nicht - wie bei einem Beratungsvertrag - nach dem Ort der Beratungsleistung. Die Antragsgegnerin zu 2) hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Antragsteller sind mit Verfügung vom 26. September 2019 darauf hingewiesen worden, dass eine Gerichtsstandsbestimmung hinsichtl...