Normenkette

BVormVG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 5 T 638/01,)

AG Merzig (Aktenzeichen 4 L XVII 29/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.

Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 176,45 Euro festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Beschwerdeführerin ist in insgesamt drei Beschlüssen des AG Merzig zur Betreuerin des Betroffenen bestellt worden. Zuletzt umfasste die beruflich zu führende Betreuung die Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge, Regelung von Behördenangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung und Vermögenssorge.

Das AG hat bei der Festsetzung ihrer Vergütung für die Zeit bis zum 30.6.2001 im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (im Folgenden: BVormVG a.F.) jeweils einen Stundensatz von 50 DM zu Grunde gelegt. Demgegenüber hat das AG bei der Festsetzung der Vergütung für den Zeitraum 1.7.2001 bis 30.9.2001 im angefochtenen Beschluss vom 12.10.2001 unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG a.F. einen Stundensatz von nur 35 DM angesetzt. Es hat hierzu die Auffassung vertreten, dass die Ausbildung der Betreuerin zur Fremdsprachensekretärin eine Anhebung des Vergütungssatzes gem. § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG a.F. nicht rechtfertige.

Hiergegen hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 23.10.2001 eingelegten sofortigen Beschwerde gewandt, mit der sie eine Anhebung des Stundensatzes auf 45 DM begehrt hat. Sie hat vorgetragen: Während ihrer Ausbildung als Fremdsprachensekretärin (1970 bis 1975) seien u.a. Rechtskunde und Sozialkunde unterrichtet worden, die auch Gegenstand der Prüfung gewesen seien. Darüber hinaus habe sie in ihrer mehr als zwanzigjährigen Berufserfahrung als Assistentin der Geschäftsleitung eines amerikanischen Unternehmens umfangreiches Wissen in Bezug auf rechtliche und kaufmännische Angelegenheiten, Versicherungswesen und sonstige organisatorische Dinge erworben. Sie habe seit 1996 zwischen 12 und 15 Personen betreut, weshalb sie alle erforderlichen Kenntnisse besitze, um eine berufsmäßige Betreuung durchzuführen. In mehreren Fällen seien ihr dabei auch ihre Fremdsprachenkenntnisse hilfreich gewesen.

Im angefochtenen Beschluss hat das LG die Beschwerde zurückgewiesen. Nach Auffassung des LG stehe der Betreuerin kein höherer als der vom AG festgesetzte Stundensatz von 35 DM zu. Es hat hierzu ausgeführt:

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 BVormVG a.F. sei eine Vergütung i.H.v. 45 DM pro Stunde nur dann zu gewähren, wenn der Betreuer die spezifischen Kenntnisse, die für die Betreuung nutzbar seien, durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben habe. Der Gesetzgeber unterscheide in § 1 Abs. 1 BVormVG a.F. zwischen solchen Berufsbetreuern, die entweder durch Berufserfahrung oder durch Fortbildungsmaßnahmen nutzbare Fachkenntnisse für die Führung von Betreuung erworben hätten, und solchen Berufsbetreuern, die einen formalen Berufsabschluss nachweisen könnten, der die für eine Betreuung erforderlichen Kenntnisse vermittele. Nach der gesetzgeberischen Intention solle mit der Orientierung an der formalen Qualifikation eine einheitliche Vergütungspraxis, die Kalkulierbarkeit der Einnahmen für die Betreuer und zugleich eine Erleichterung der Arbeit der für die Festsetzung von Vergütungen zuständigen Gerichte erreicht werden. Mithin komme es hinsichtlich der Höhe der Vergütung selbst dann auf das Vorhandensein eines formalen Bildungsabschlusses an, wenn im Einzelfall bei Angehörigen beider Gruppen von identischen Kenntnissen ausgegangen werden könne.

Die von der Betreuerin im Rahmen ihrer abgeschlossenen Ausbildung als geprüfte Sekretärin erworbenen Kenntnisse seien nicht geeignet, eine Erhöhung der Vergütung zu rechtfertigen. Denn unter „besonderen Kenntnissen” i.S. des § 1 Abs. 1 BVormVG a.F. seien nur solche Fachkenntnisse zu verstehen, die über ein bestimmtes Grundwissen deutlich hinausgingen. Zudem müsse der Betreuer diese Fachkenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, die im Kernbereich auf die Vermittlung des betreuungsrelevanten Fachwissens ausgerichtet sei. Dies sei bei der Ausbildung zur geprüften Sekretärin nicht der Fall. Schließlich rechtfertige auch die Beherrschung der französischen und englischen Sprache im vorliegenden Fall keine Erhöhung der Vergütung, da nicht ersichtlich sei, dass diese Fremdsprachenkenntnisse für die vorliegende Betreuung in irgendeiner Form von besonderer Bedeutung gewesen seien.

Der angefochtene Beschluss des LG ist der Beschwerdeführerin am 12.1.2002 zugestellt worden. Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit ihrer am 24.1.2002 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts erklärten (zugelassenen) sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie an ihrer vor dem Beschwerdegericht dargelegten Rechtsauffassung festhält. Sie weist ergänzend darauf hin, dass ihr z...

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