Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von Arbeitslosengeld II als einzusetzendes Einkommen
Leitsatz (amtlich)
Das Arbeitslosengeld II stellt im Hinblick auf die Festsetzung von PKH-Raten dann einzusetzendes Einkommen dar, wenn der Verfahrenskostenhilfe begehrende Beteiligte neben dem Arbeitslosengeld II weitere Einkünfte hat, die ihrerseits einzusetzendes Einkommen sind und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II die nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO vorzunehmenden Abzüge übersteigen (Anschluss an BGH v. 8.1.2008 - VIII ZB 18/06, FamRZ 2008, 781).
Normenkette
ZPO § 115
Verfahrensgang
AG (Beschluss vom 11.02.2010; Aktenzeichen 54 F 10/10 VKH 1) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 11.2.2010 - 54 F 10/10 VKH 1 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde und mit dieser Maßgabe nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige "Beschwerde" bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin die Zahlung monatlicher Raten von 15 EUR auf die Verfahrenskosten aufgegeben, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO. Denn der Beschwerdeangriff der Antragstellerin dringt nicht durch.
Nach der höchstrichterlichen, vom Senat geteilten Rechtsprechung stellt das Arbeitslosengeld II im Hinblick auf die Festsetzung von Raten aus dem nach den Abzügen gem. § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO verbleibenden Einkommen (§ 115 Abs. 2 ZPO) dann Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO dar, wenn der Verfahrenskostenhilfe begehrende Beteiligte - wie hier die Antragstellerin in Form ihres Einkommens aus nicht selbständiger Tätigkeit bei der H. B. GmbH in S. - neben dem Arbeitslosengeld II weitere Einkünfte hat, die ihrerseits einzusetzendes Einkommen sind und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II die nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO vorzunehmenden Abzüge übersteigen; denn andernfalls würde der Beteiligte, der Arbeitslosengeld II bezieht, besser stehen als ein solcher, der ein entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, wofür eine Rechtfertigung nicht ersichtlich ist. Der Zweck des Arbeitslosengeldes II, den Lebensunterhalt von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu sichern, wird dadurch nicht berührt, da das Arbeitslosengeld II selbst wegen der Abzüge nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO unangetastet bleibt (BGH FamRZ 2008, 781).
Da die - im Übrigen von der Antragstellerin unangegriffene - Ratenberechnung des Familiengerichts nur insoweit zu beanstanden ist, als sich rechnerisch ein einzusetzendes Einkommen von 32,30 EUR - und nicht, wie vom Familiengericht versehentlich errechnet, 32,20 EUR - ergibt, dies aber nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO die Anordnung derselben Monatsrate zur Folge hat, bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht gegeben sind (§ 70 FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 2346086 |
FamRZ 2010, 1361 |