Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung von Kosten für die privat genutzte Energie und den Wasserverbrauch. Berechnung abzusetzender Fahrtkosten
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kosten für die privat genutzte Energie und den Wasserverbrauch gehören nicht zu den nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO gesondert zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern zur allgemeinen Lebenshaltung mit der Folge, dass sie durch die Freibeträge, die das Existenzminimum sicherstellen sollen, ausgeglichen werden (vgl. BGH, FamRZ 2008, 781).
2. Die Berechnung der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII abzusetzenden - Fahrtkosten erfolgt nach der Handhabung der Familiensenate des Saarländischen OLG entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG. Die Kilometerpauschale i.H.v. 0,25 EUR beinhaltet sämtliche Pkw-Kosten.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3; SGB 12 § 82 Abs. 2 Nr. 4; JVEG § 5 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Merzig (Beschluss vom 18.12.2009; Aktenzeichen 30 F 267/09 VKH1) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Merzig vom 18.12.2009 - 30 F 267/09 VKH1 - i.d.F. der Teilabhilfe vom 19.1.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde und mit dieser Maßgabe nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige "Beschwerde" der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin die Zahlung monatlicher Raten von 30 EUR auf die Verfahrenskosten aufgegeben, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO.
Die Beschwerdeangriffe der Antragstellerin dringen nicht durch.
Nach der höchstrichterlichen, vom Saarländischen OLG geteilten Rechtsprechung gehören die Kosten für die privat genutzte Energie und den Wasserbrauch nicht zu den nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO gesondert zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern zur allgemeinen Lebenshaltung mit der Folge, dass sie durch die Freibeträge, die das Existenzminimum sicherstellen sollen, ausgeglichen werden (BGH, FamRZ 2008, 781; Senatsbeschluss vom 11.1.2010 - 6 WF 131/09; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen OLG vom 27.10.2008 - 9 W 211/08-4 -; v. 31.12.2008 - 9 WF 108/08).
Die Berechnung der - nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII abzusetzenden - Fahrtkosten erfolgt nach der Handhabung der Familiensenate des Saarländischen OLG entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG. Dementsprechend ist eine Kilometerpauschale i.H.v. 0,25 EUR zugrunde zu legen. Diese Pauschale beinhaltet - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - sämtliche Pkw-Kosten (Senatsbeschluss vom 28.9.2009 - 6 WF 96/09; Beschlüsse des 9. OLG Saarbrücken des Saarländischen OLG vom 21.9.2009 - 9 WF 92/09 -; v. 26.5.2009 - 9 WF 55/09 - m.w.N.), so dass die Kosten der Kfz-Versicherung, deren Abzug die Antragstellerin begehrt, nicht gesondert neben der Fahrtkosten-pauschale berücksichtigt werden können.
Da die - im Übrigen von der Antragstellerin unangegriffene - Ratenberechnung des Familiengerichts nicht zu beanstanden ist, hat der angefochtene Beschluss Bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht gegeben sind (§ 70 FamFG).
Fundstellen