Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 09.05.2003; Aktenzeichen 1 O 301/02) |
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG in Saarbrücken vom 9.5.2003 – 1 O 301/02 – wird teilweise dahingehend abgeändert, dass die vom Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 3.657,88 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.3.2003 festgesetzt werden.
2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 15/100, der Beklagte 85/100.
3. Beschwerdewert: 177,44 Euro
Gründe
I. Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, mit der Begründung, verwechslungsfähige Nachbildungen von zu Gunsten des Klägers als Verbandszeichen geschützten Gütezeichen im Geschäftsverkehr verwendet zu haben. Der Beklagte ist nach der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2002, zu der das LG u.a. das persönliche Erscheinen eines bevollmächtigten und informierten Vertreters des Klägers angeordnet hatte und in der dieser von seinem Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist, antragsgemäß verurteilt worden. Außerdem wurden dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Kläger hat u.a. die Festsetzung von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld zum Termin seines Prozessbevollmächtigten i.H.v. 172 Euro (= Düsseldorf-Saarbrücken-Düsseldorf: 638 Kilometer × 0,27 Euro) und 31 Euro verlangt. In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, auf den Bezug genommen wird, hat der RPfleger des LG insoweit lediglich eine Informationspauschale i.H.v. 25,56 Euro festgesetzt und den weiter gehenden Antrag auf Erstattung der Reisekosten etc. mit der Begründung zurückgewiesen, dem Kläger sei es möglich und zumutbar gewesen, einen am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt unmittelbar schriftlich oder fernmündlich zu beauftragen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der die Auffassung vertritt, dass entspr. der Rspr. des BGH grundsätzlich jede Prozesspartei berechtigt sei, einen ortsansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen, was auch vorliegend zu gelten habe. Die Kosten einer Informationsreise i.H.v. 225,24 Euro (vgl. Bl. 770 d.A.) macht der Kläger hilfsweise geltend. Dabei verweist er darauf, dass diese Kosten schon deswegen zu erstatten seien, weil für die anberaumte Güteverhandlung das persönliche Erscheinen eines zum Abschluss eines Vergleichs bevollmächtigten und informierten Vertreters des Klägers angeordnet worden sei, so dass eine schriftliche oder fernmündliche Informationserteilung keinesfalls ausreichend gewesen wäre.
Der RPfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, u.a. mit der Begründung, die tatsächliche Reisekosten im Zusammenhang mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens seien vom Kläger der Höhe nach nicht dargelegt und auch nicht angemeldet.
Der Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss und trägt vor, dass an dem Verhandlungstermin kein bevollmächtigter und informierter Vertreter des Klägers teilgenommen habe; dies habe sich darin gezeigt, dass trotz langer Verhandlungen ein Vergleichsabschluss nicht erreicht worden sei, weil sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne Rücksprache mit diesem zu weiteren Zugeständnissen außerstande gesehen habe.
II. Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Dabei kann dahinstehen, ob die Erstattungsfähigkeit der für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 18.2.2002 geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits damit begründet werden kann, dass dieser nicht auf eine fernmündliche oder schriftliche Information eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts zu verweisen sei, sondern einen Rechtsanwalt an seinem Sitz habe beauftragen dürfen, was nach den Umständen des Falles durchaus zweifelhaft sein kann; denn die Reisekosten dienten schon deshalb der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und sind daher zu erstatten, weil das LG das persönliche Erscheinen eines bevollmächtigten und informierten Vertreters des Klägers angeordnet hat. Ein solcher Vertreter konnte unter den gegebenen Umständen auch der Prozessbevollmächtigte selbst sein. Darauf, ob und inwieweit der Prozessbevollmächtigte im Innenverhältnis zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt war, kommt es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an, denn eine Partei ist nicht verpflichtet, überhaupt Vergleichsverhandlungen zu führen; entscheidend ist vielmehr, dass er über die Sache umfassend informiert war und daher die Aufbereitung des Sach- und Streitstandes und den Verlauf der mündlichen Verhandlung entspr. fördern konnte, was unzweifelhaft der Fall war.
Auch aus wirtschaftlichen Gründen bestehen gegen die gewählte Verfahrensweise vorliegend keine Bedenken, denn die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten sind sogar niedriger, als die fiktiven – nicht bestrittenen – Reisekosten eines entspr. Mitarbeiters des Klägers. Insoweit ist entgegen der ursprü...