Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 12.06.2003; Aktenzeichen 7 I O 112/02) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 143,06 Euro.
Gründe
I. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 30.10.2001 (Bl. 65 d.A.) ggü. der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, wonach sie es u.a. bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe zu unterlassen hatte, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen Vergleich mit den Tarifen der Klägerin zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, bei denen die für die Klägerin angegebenen Tarife nicht den von der Klägerin tatsächlich aktuell geforderten Tarifen entsprechen. Mit der Begründung, ein Werber der Beklagten habe am 9.9.2002 im Zusammenhang mit dem Versuch, einen bestimmten Kunden für die Beklagte zu gewinnen, die Tarife der Klägerin nicht zutreffend den Tarifen der Beklagten gegenübergestellt, hat die Klägerin, vertreten durch ihre in Frankfurt am Main ansässigen Prozessbevollmächtigten am 25.10.2002 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte beantragt, wonach diese entspr. der bereits erwähnten Unterlassungserklärung verurteilt werden sollte. Das LG hat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, der für die Klägerin von ihrem Prozessbevollmächtigten wahrgenommen worden ist. Mit Urteil vom 27.11.2002 hat das LG in Saarbrücken die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 12.5.2003 (Bl. 255 f. d.A.) verlangt die Klägerin u.a. die Festsetzung der Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten zum Termin vom 6.11.2002 i.H.v. insgesamt 168,06 Euro. Der RPfleger des LG hat insoweit lediglich eine Informationspauschale von 25 Euro als erstattungsfähig angesehen und die darüber hinausgehenden Reisekosten nicht festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, welcher der RPfleger nicht abgeholfen hat.
II. Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die durch die Beauftragung der in Frankfurt am Main ansässigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Mehrkosten waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, so dass die noch im Streit stehenden Reisekosten i.H.v. 143,06 Euro (= Tage- und Abwesenheitsgeld: 56 Euro + Fahrtkosten: 112,06 Euro – zuerkannte Informationspauschale: 25 Euro) nicht erstattungsfähig sind.
Grundsätzlich gilt, dass regelmäßig die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen ist (vgl. BGH RPfleger 2003, 98); ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, weil die Klägerin, die ihren Sitz in Bonn hat, Frankfurter Anwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hatte.
Nach der Rspr. des BGH, welcher sich der Senat anschließt, ist die Beauftragung eines nicht am Wohn- oder Geschäftssitz und auch nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht notwendig und zwar im allgemeinen auch dann nicht, wenn dieser in derselben Angelegenheit schon vorprozessual tätig war, weil es sich aus der Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei empfiehlt, schon vorprozessual einen am voraussichtlichen Prozessgericht befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten, es sei denn, der auswärtige Rechtsanwalt verfügt über Spezialkenntnisse, die ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht hat (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 – I ZB 29/02, BGHReport 2003, 308). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Dass nach § 24 UWG zwei Gerichtsstände begründet waren, bedeutet nicht, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, von sich aus das in Betracht kommende Prozessgericht zu ermitteln. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Frage von der Klägerin leicht und ohne anwaltliche Hilfe geklärt werden konnte, da die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen über eine Rechtsabteilung mit für die Koordination von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeitern verfügt, denen die Bestimmung des voraussichtlichen Prozessgerichts keine Schwierigkeiten bereiten konnte, zumal praktisch nur die Wahl zwischen dem (eindeutig bestimmbaren) Ort des Wettbewerbsverstoßes und dem Sitz der Beklagten bestanden hat.
Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass nur die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinreichend spezialisiert sind, um deren Interessen angemessen wahrnehmen zu können. Der Umstand allein, dass sie in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen für die Klägerin tätig waren, reicht insoweit nicht aus, denn unter den gegebenen Umständen sind keine besonderen Spezialkenntnisse erforderlich, über die ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalts nicht verfügen könnte; im Gegenteil handelt es sich vorliegend um einen einfachen Routinefall, bei dem ...