Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 17.07.2003; Aktenzeichen 7 III O 15/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 600 Euro.

 

Gründe

Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält den Beschwerdeangriffen stand.

Es ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger des LG die Kosten des Unterbevollmächtigten der in Hamburg ansässigen Rechtsanwälte der Klägerin für die Terminswahrnehmung vor dem LG als erstattungsfähig angesehen hat. Nach der Rspr. des BGH, der sich der Senat angeschlossen hat (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.7.2003 – 2 W 154/03–33), handelt es sich im allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, MDR 2003, 233 = BGHReport 2003, 152; BGH v. 12.12.2002 – I ZB 29/02, BGHReport 2003, 308).

Zwar kann eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird, was etwa bei gewerblichen Unternehmen der Fall sein kann, die über ein eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat und einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort schriftlich oder fernmündlich informieren kann (BGH v. 10.4.2003 – I ZB 36/02, BGHReport 2003, 768 [769] = MDR 2003, 1019). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Klägerin – die deutsche Niederlassung einer englischen Tochtergesellschaft der in Tokio ansässigen Muttergesellschaft – hat vorgetragen, sie verfüge in Deutschland lediglich über einen Hauptbevollmächtigten, unterhalte hier aber weder eine eigene Rechtsabteilung noch beschäftige sie einen Volljuristen oder sonst juristisch geschulte Mitarbeiter. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht in rechtlich erheblicher Weise entgegengetreten. Unter diesen Umständen kann die Erstattungsfähigkeit der – nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin ggü. einer Terminswahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten geringeren – Kosten des Unterbevollmächtigten hier nicht verneint werden, zumal der Klägerin eine Befassung der Rechtsabteilung der Hauptniederlassung in London oder gar der japanischen Muttergesellschaft mit dem vorliegenden Rechtsstreit – wie sie zu Recht und unwidersprochen geltend gemacht hat – erstattungsrechtlich nicht angesonnen werden konnte.

Nach alldem hat der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss Bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 S. 1i. V. mit Abs. 2 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1112732

www.judicialis.de 2003

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