Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 18.06.2003; Aktenzeichen 40 F 350/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Das als gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das FamG hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin bietet jedenfalls derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Auch in Ehesachen steht der Einwand der Rechtskraft einer ausländischen Entscheidung dem sachlichen Tätigwerden des deutschen Gerichts entgegen, wenn die ausländische Entscheidung im Inland anerkannt wird und nach allgemeinen Grundsätzen eine erneute gerichtliche Geltendmachung verbietet (Breuer in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, VIII, Rz. 22). Die erforderliche Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen des in der Türkei ergangenen – rechtskräftigen – Scheidungsurteils als Vorfrage des inländischen Scheidungsverfahrens ist wegen des Feststellungsmonopols der Landesjustizverwaltung nach Art. 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11.8.1961 (FamRÄndG) – die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates der Europäischen Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten vom 29.5.2000 (EuEheVO) ist nicht einschlägig, weil die Türkei kein Mitgliedsstaat ist – der Prüfungskompetenz des FamG entzogen (Breuer in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, VIII, Rz. 154.13), zumal auch keine Entscheidung des gemeinsamen Heimatgerichts der Parteien (Art. 7, § 1 Abs. 1 S. 3 FamRÄndG) vorliegt, und begründet ein Verfahrenshindernis für jedes deutsche Gericht und jede deutsche Behörde, für deren Entscheidung die Frage der Anerkennung von Bedeutung ist (Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 328 Rz. 226). Die Antragstellerin ist daher gehalten, zunächst die von ihr begehrte Nichtanerkennung des türkischen Scheidungsurteils im Verfahren vor der Landesjustizverwaltung nach Art. 7 § 1 Abs. 7 FamRÄndG zu betreiben.
Nach alldem hat die angefochtene Entscheidung Bestand.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).
Neuerburg
Fundstellen