Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur - hier verneinten - Zulässigkeit, einen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen

 

Normenkette

ZPO §§ 104, 126, 319, 567

 

Verfahrensgang

AG Völklingen (Beschluss vom 23.04.2012; Aktenzeichen 8 F 312/10 UE)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Völklingen vom 23.4.2012 - 8 F 312/10 UE - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 900 EUR.

 

Gründe

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO) der Antragsgegnerin hat im Ergebnis keinen Erfolg. Soweit das AG - Familiengericht - Völklingen mit Beschl. v. 23.4.2012 - 8 F 312/10 UE - seine Entscheidung vom 9.2.2012, mit der es die aufgrund des Beschlusses des AG - Familiengericht - Völklingen vom 22.11.2011 - 8 F 312/10 UE - von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 899,16 EUR nebst Zinsen festgesetzt hat, auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 19.4.2012 dahingehend geändert hat, dass es die aufgrund des Beschlusses des AG - Familiengericht - Völklingen vom 22.11.2011 - 8 F 312/10 UE - von der Antragsgegnerin an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu erstattenden Kosten auf 899,16 EUR nebst Zinsen festgesetzt hat, findet dies bei der gegebenen Sachlage die Billigung des Senats.

Zwar sind, worin der Antragsgegnerin beizupflichten ist, die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO, der auch auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse Anwendung findet (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.7.2014 - 14 W 400/14, juris, m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rz. 20), nicht erfüllt. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein. Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern ggf. nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO (BGH, Beschl. v. 8.7.2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 310; Beschl. v. 16.4.2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rz. 4 ff., m.w.N.). So liegt der Fall hier. Nachdem ursprünglich nur ausgesprochen worden war, dass die auf Grund des Beschlusses des AG Völklingen vom 22.11.2011 - 8 F 312/10 UE - von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 899,16 EUR festgesetzt werden, und auch in den Gründen des Beschlusses jeglicher Hinweis auf § 126 ZPO bzw. einen entsprechenden Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers fehlt, werden nunmehr die von der Antragsgegnerin an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu erstattenden Kosten auf 899,16 EUR festgesetzt. Das ist nicht im Berichtigungswege möglich. Denn mangels anderweitiger - nach außen getretener - Anhaltspunkte, so z.B. aus einem Gesamtzusammenhang zwischen Tenor und Gründen, muss davon ausgegangen werden, dass schlicht übersehen wurde, eine Festsetzung an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vorzunehmen, und demnach eine sachliche Entscheidung in diesem Sinne nicht ergangen ist. Unter derartigen Umständen scheidet eine Korrektur nach § 319 Abs. 1 ZPO aus (BGH, a.a.O.; Zöller/Vollkommer, a.a.O.). Eine Entscheidung nach § 321 ZPO (analog) kommt unbeschadet der Frage der Einhaltung der Zweiwochenfrist (§ 321 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht, weil die Rechtspflegerin nicht versehentlich angemeldete Kosten nicht beschieden, sondern die angemeldeten Kosten statt zugunsten der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugunsten des Antragstellers festgesetzt hat.

Indes ist der Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 19.4.2012 als sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3, 567 ZPO) auszulegen, die dem Rechtsanwalt dann eröffnet ist, wenn - wie hier - entgegen seinem Antrag die Kostenfestsetzung zugunsten seines Mandanten erfolgt ist (Kratz in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 15.9.2014, § 126 Rz. 23, m.w.N.). Dass das Petitum der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eine Abänderung des Beschlusses vom 9.2.2012 zum Gegenstand hat, unterliegt keinem begründeten Zweifel. Zwar muss gem. § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerdeschrift die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde. Wegen der geringen Formstrenge reicht es dabei aus, wenn die Schrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die hö...

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