Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens bezüglich der Zurückweisung eines Befangenheitsantrag beträgt 1/3 des Streitwerts der Hauptsache.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 25.10.2006; Aktenzeichen 5 T 472/06)

AG Saarbrücken (Aktenzeichen 5 C 414/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen Ziff. 3. des Beschlusses des LG Saarbrücken vom 25.10.2006 (5 T 472/06) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss abgeändert und der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens 5 T 472/06 des LG Saarbrücken auf 649,12 EUR festgesetzt wird.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.10.2006 hat das LG Saarbrücken die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen den zuständigen Richter des AG Saarbrücken zurückgewiesen. Das LG hat den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 20 % des Streitwerts der Hauptsache, also auf 389,48 EUR festgesetzt.

Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.11.2006 Beschwerde eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben die Beschwerde zunächst damit begründet, es sei fehlerhaft, eine Richterablehnung als vermögensrechtliche Streitigkeit einzustufen und den Streitwert mit 20 % des Streitwerts der Hauptsache zu bemessen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben jedoch weder erkennen lassen, ob sie die Beschwerde im eigenen oder im Namen der Beklagten eingelegt haben, noch, ob sie Erhöhung oder Herabsetzung des Streitwerts angestrebt haben.

Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 1.12.2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 4.1.2007 hat die Beklagte nunmehr zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen und zu erkennen gegeben, dass sie Herabsetzung des Streitwerts auf Null anstrebt.

II. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben nunmehr mit Schriftsatz vom 4.1.2007 zu erkennen gegeben, dass sie Herabsetzung des Streitwerts auf Null anstreben. Daher scheitert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht mehr wie ursprünglich an der fehlenden Angabe des mit dieser verfolgten Rechtsschutzziels. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch ohne ausdrückliche diesbezügliche Angabe dahingehend auszulegen, dass sie im Namen der Beklagten und nicht im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten eingelegt werden soll.

Ob die Beschwerde im Übrigen gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig ist, insb. ob der sich an der Gebührendifferenz orientierende Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt, kann dahinstehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat angeschlossen hat, ist der Streitwert eines Beschwerdeverfahrens gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags auf ein Drittel des Streitwerts der Hauptsache festzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2003 - II ZB 32/03, AGS 2004, 159; Senat, Beschl. v. 12.6.2006 - 5 W 98/06 - 35; OLGReport Koblenz 2005, 466; OLGReport Düsseldorf 2004, 372). Der Senat hat seine frühere Rechtsprechung, wonach der Streitwert auf 20 % des Hauptsachestreitwerts festzusetzen war, ausdrücklich aufgegeben.

Maßgeblich für die Einordnung als vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeit ist der Charakter der Hauptsache und nicht das isoliert zu betrachtende Befangenheitsverfahren. Die Ausführungen der Beklagten geben keinen Anlass, von der vom LG zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des BGH abzuweichen. Selbst wenn es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handeln würde, wäre der Streitwert im Übrigen nicht auf Null festzusetzen.

Daher war die Beschwerde zurückzuweisen und der Streitwert von Amts wegen auf 1/3 des Hauptsachestreitwerts heraufzusetzen. Insoweit gilt nicht das Verbot der reformatio in peius (vgl. OLG Brandenburg, JurBüro 1997, 196; Meyer, Gerichtskostengesetz, 7. Aufl., § 68 GKG, Rz. 14).

Im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

Eine Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde ist entbehrlich, da eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft ist (vgl. Meyer, a.a.O., § 68 GKG, Rz. 14).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1695574

RVGreport 2007, 160

RVGreport 2008, 400

OLGR-West 2007, 430

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