Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdewert im Ablehnungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Im Ablehnungsverfahren ist der Beschwerdewert nicht identisch mit dem Wert der Hauptsache, sondern bleibt hinter dem Wert des in der Hauptsache verfolgten Rechtsschutzzieles zurück.
Normenkette
ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.02.2011) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 16.2.2011 hinsichtlich der Festsetzung des Beschwerdewertes abgeändert.
Der Beschwerdewert wird auf 3.579.885,- EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.579.885,- EUR.
Der Senat bemisst den Beschwerdewert nach § 3 ZPO mit 50 % des Hauptsachestreitwertes, wobei Hauptsache im Verhältnis zum Ablehnungsverfahren hier das Arrestverfahren ist. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das mit dem Beschwerdeverfahren geltend gemachte Interesse an der Ablehnung des Richters nicht identisch ist mit der Hauptsache, sondern hinter dem Wert des in der Hauptsache verfolgten Rechtsschutzzieles zurückbleibt (ebenso BGH, Beschl. v. 15.12.2003 - II ZB 32/03, Rz. 6, juris; OLG Bamberg, BauR 2000, 773; OLG Celle OLGReport Celle 1994, 1098; OLG München, Beschl. v. 28.5.2010 - 5 W 1403/10; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.1.2007 - 5 W 298/06, juris).
Mit Rücksicht auf die im Ablehnungsverfahren erhobenen massiven Vorwürfe gegen den erkennenden Richter erscheint es angemessen, das Interesse der Antragstellerin an der Vermeidung einer Sachentscheidung durch gerade diesen Richter mit 50 % des Hauptsacheverfahrens - hier also des Arrestverfahrens - zu bemessen.
Danach ist der Streitwert für das Arrestverfahren der rechnerische Ausgangspunkt für die Bemessung des Wertes des Beschwerdeverfahrens gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuches. Der Wert des Arrestverfahrens beträgt 7.159.770,- EUR, das entspricht einem Drittel der nach dem Arrestantrag zu sichernden Hauptforderung von 27.310.943,35 US-Dollar. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist der Zeitpunkt des Einganges des Arrestantrages bei dem AG Frankfurt/M. am 9.9.2010 (§ 40 GKG). An diesem Tage betrug der Wechselkurs EUR/US-Dollar 1:1,2715. Aus dem sich danach für das Arrestverfahren ergebenden Streitwert von 7.159.770,- EUR ergibt sich ein Wert für das Rechtsmittelverfahren im Rahmen der Richterablehnung von 3.579.885,- EUR.
Die von der Antragstellerin zur Bemessung des Gebührenstreitwertes vorgeschlagenen Gesichtspunkte aus dem Wohnungseigentumsgesetz, der Höhe der Missbrauchsgebühr für die missbräuchliche Anrufung des BVerfG oder eines durchschnittlichen Nettoverdienstes eines Bürgers liegen neben der Sache.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; die insoweit entstandenen Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Fundstellen