Leitsatz (amtlich)
Die Berechnung der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. a i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII abzusetzenden Fahrtkosten erfolgt nach der Handhabung der Familiensenate des Saarländischen OLG entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG. Die Kilometerpauschale i.H.v. 0,25 EUR beinhaltet sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung, Abnutzung und Finanzierungsaufwand.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a; JVEG § 5 Abs. 2 Nr. 1; SGB 12 § 82 Abs. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
AG St. Wendel (Beschluss vom 15.09.2011; Aktenzeichen 16 F 61/08 UK) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des AG - Familiengericht - St. Wendel vom 15.9.2011 - 16 F 61/08 UK - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen teilweise dahingehend abgeändert, dass die monatlich zu zahlenden Raten auf 30 EUR festgesetzt werden.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache insoweit Erfolg, als die mit dem angefochtenen Beschluss von dem Familiengericht in Abänderung der am 30.4.2008 ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe angeordnete Ratenzahlung auf die Prozesskosten i.H.v. monatlich 45 EUR ab dem 1.10.2011 auf 30 EUR herabzusetzen war. Insoweit ist der Beklagte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, auf die Prozesskosten Ratenzahlungen zu erbringen.
Die Summe aller Nettoeinkünfte der Partei beträgt, wovon auch das Familiengericht im Ergebnis zu Recht ausgeht, 1.784 EUR, nämlich aus Erwerb (rund) 1600 EUR sowie Kindergeld für den Sohn ... 184 EUR. Hiervon sind nach § 115 Abs. 1 Nr. 1b ZPO 182 EUR sowie der Einkommensfreibetrag der Partei i.H.v. 400 EUR in Abzug zu bringen. Ein Unterhaltsfreibetrag für den Sohn ... kann wegen dessen eigenen Einkommens in Form von Unterhalt i.H.v. monatlich 334 EUR nicht berücksichtigt werden. Soweit der Beklagte Aufwendungen für den Sohn ..., die über das Kindergeld und die Unterhaltszahlungen hinausgehen, geltend macht, können diese verfahrenskostenrechtlich keine Berücksichtigung finden, weil, worin dem Familiengericht beizupflichten ist, zum einen die Aufwendungen mit dem von dem Kind ... bezogenen Einkommen abgegolten sind und zum anderen namentlich mit Blick auf die Art der finanzierten Aufwendungen eine Notwendigkeit für deren Anerkennung als besondere Belastungen nicht besteht. Ferner ist, wie vom Familiengericht unangefochten festgestellt, ein Abzug für die Unterkunfts- und Heizkosten i.H.v. 375 EUR gerechtfertigt. Soweit das Familiengericht einen Abzug der Fahrtkosten nur in Höhe eines Betrages von 208 EUR anerkannt hat, kann dem indes nicht gefolgt werden. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen OLG ist bei der Ermittlung der Höhe der berufsbedingten Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG eine Kilometerpauschale von 0,25 EUR heranzuziehen, so dass hiernach berufsbedingte Fahrtkosten von (58 km × 2 × 0,25 EUR × 220: 12 =) 531,66 EUR monatlich in Ansatz zu bringen sind (vgl. statt aller Senat, Beschl. v. 8.6.2010 - 9 WF 53/10, m.w.N.; Beschl. v. 24.9.2007 - 9 WF 100/07). An weiteren besonderen Belastungen können deshalb der für die Anschaffung des Fahrzeugs von dem Beklagten bei seinen Eltern aufgenommene Kredit bzw. die monatlichen Rate hierfür i.H.v. 75 EUR nicht in Abzug gebracht werden; mit den Wegekosten sind regelmäßig sämtliche Pkw- Kosten einschließlich derjenigen für Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung, Abnutzung und Finanzierungsaufwand abgegolten (vgl. Senat, Beschl. v. 8.11.2010 - 9 WF 103/10, m.w.N.). Die von der berufstätigen und damit über eigene Einkünfte verfügenden Ehefrau des Beklagten monatlich aufzuwendenden Darlehensraten i.H.v. 135 EUR für die Anschaffung deren Fahrzeugs können nach Aktenlage verfahrenskostenhilferechtlich ebenfalls nicht anerkannt werden. Nach den im Übrigen nicht angefochtenen und unbedenklichen Feststellungen des Familiengerichts sind weitere besondere Belastungen i.H.v. (6,93 EUR + 150 EUR + 80 EUR =) 236,93 EUR zu berücksichtigen, so dass ein Abzug besonderer Belastungen i.H.v. insgesamt 768,59 EUR gerechtfertigt ist. Folglich verbleibt ein Einkommen i.H.v. monatlich 58,41 EUR, so dass Monatsraten It. Tabelle in § 115 ZPO i.H.v. 30 EUR zu zahlen sind.
Nach Maßgabe dessen ist der angefochtene Beschluss abzuändern und hat das Rechtsmittel des Beklagten Erfolg.
Eine Kostenentscheidung ist gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. Die Gebührenermäßigung ist wegen des Teilerfolgs des Rechtsmittels gerechtfertigt (KV 1812, FamKV 1912).
Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.
Fundstellen