Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässige Abänderungsklage bei eingeschränktem Vollstreckungsverzicht des Unterhaltsgläubigers
Leitsatz (amtlich)
Die Erklärung des Unterhaltsgläubigers, "derzeit" keinen Unterhalt zu verlangen, beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners noch nicht. Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners, wenn der Unterhaltsgläubiger lediglich erklärt "derzeit" keinen Unterhalt zu verlangen.
Verfahrensgang
AG St. Wendel (Beschluss vom 18.03.2009; Aktenzeichen 6 F 187/08 UK) |
Tenor
1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in St. Wendel vom 18.3.2009 - 6 F 187/08 UK - aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG - Familiengericht - in St. Wendel zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe
Der Senat geht davon aus, dass sich das Rechtsmittel des Antragstellers lediglich dagegen richtet, dass ihm für die beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner A. F. Prozesskostenhilfe verweigert worden ist. Zwar erstreckt sich der erstinstanzliche Prozesskostenhilfeantrag auch auf eine beabsichtigte Klage gegen den Sohn D. F., wie sich insbesondere aus der Bezugnahme auf den ursprünglichen Klageentwurf ergibt. Aus Rubrum und Begründung des angefochtenen Beschlusses folgt jedoch, dass das Familiengericht lediglich über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat, soweit er die beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner A. F. betrifft und nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift wird auch nur insoweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung begehrt.
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und hat einen vorläufigen Erfolg.
Dem Antragsteller kann mit der Begründung des Familiengerichts, wonach die beabsichtigte Abänderungsklage keine Aussicht auf Erfolg habe, die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden.
Die Zulässigkeit der beabsichtigten Klage ergibt sich aus § 323 ZPO. Danach kann der Unterhaltsschuldner die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs verlangen, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend unstreitig erfüllt.
Der beabsichtigten Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist insbesondere nicht dadurch entfallen, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24.11.2008 und im Laufe des vorliegenden Verfahrens erklärt hat, "derzeit" keinen Unterhalt zu fordern. Denn das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners für eine Abänderungsklage entfällt erst dann, wenn aus dem Titel, dessen Abänderung begehrt wird, nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Unterhaltsgläubiger den Titel nicht herausgibt und nur einen widerruflichen Vollstreckungsverzicht bis zu dem Zeitpunkt erklärt, in dem sich die zugrunde liegenden Verhältnisse wieder ändern (OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 630; OLGReport Karlsruhe 2000, 174).
Danach genügt die Erklärung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24.11.2008 (Bl. 20 d.A.), wonach kein Unterhalt begehrt werde, schon deshalb nicht, weil sie die Einschränkung erhält, dass dies nur "derzeit" gelte. Hierauf braucht sich jedoch der Antragsteller nicht verweisen zu lassen, denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Unterhaltsanspruch ab dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht besteht, was nach der gesetzlichen Regelung zur Folge hat, dass der Antragsteller auch eine entsprechende Abänderung des Unterhaltstitels verlangen kann. Hiervon unabhängig ist die Frage, ob in Zukunft nach einer erneuten Änderung der Verhältnisse wieder ein Unterhaltsanspruch entstehen könnte. Dies ist völlig offen und der Antragsgegner wäre gegebenenfalls gehalten, den Anspruch erneut geltend zu machen. Mit dieser Rechtslage ist es nicht vereinbar, wenn der Antragsgegner den Unterhaltstitel behält und sich die Möglichkeit vorbehält, stets dann, wenn er meint, wieder einen Unterhaltsanspruch zu haben, aus dem Titel vollstrecken zu können. Genau dies bringt er jedoch mit seiner Erklärung, "derzeit" keinen Unterhalt zu beanspruchen, zum Ausdruck.
Unabhängig davon könnte das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass es - nach Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Unterhaltsgläubigers - nicht erforderlich sein soll, den Titel herauszugeben, sofern er noch zur Vollstreckung von Rückständen benötigt wird (vgl. hierzu (OLG Köln FamRZ 2006, 718; OLG München FamRZ 1999, 942; vgl. auch BGH, FamRZ 1984, 470). Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner den Unterhaltstitel benötigt, um außerhalb des Klagezeitraums entstandene Unterhaltsrückstände beitreiben zu können. Insoweit wird zwar vorgetragen, es beständen noch Unterhaltsrückstände i.H.v. 1.136 EUR. Der Antragsteller rügt jedoch zu Recht, dass dies in keiner Weise nachvollziehbar sei und der Antragsgegne...