Leitsatz (amtlich)
1. Auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung.
2. Wird ein Anrecht in der knappschaftlichen Rentenversicherung ausgeglichen, so muss in der Formel (wegen des im Vergleich zum Rentenartfaktor von 1,0 in der allgemeinen Rentenversicherung höheren Rentenfaktors für die knappschaftliche Altersrente von 1,3333) zum Ausdruck kommen, dass knappschaftliche Entgeltpunkte übertragen werden.
Verfahrensgang
AG St. Wendel (Entscheidung vom 17.04.2012; Aktenzeichen 6 F 161/11 S) |
Tenor
1. Auf die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin und die Zweitbeschwerde der D.R. werden die Ziffern II. 1. und 4. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 17. April 2012 - 6 F 161/11 S - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der D.R., Versicherungsnummer, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 14,3367 Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung auf ihr Versicherungskonto bei der D.R., Versicherungsnummer, bezogen auf den 31. August 2011, übertragen.
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung bei der D.R., Versicherungsnummer, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,1272 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung auf ihr Versicherungskonto bei der D.R., Versicherungsnummer2. Wi, bezogen auf den 31. August 2011, übertragen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.380 EUR.
4. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
I. Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, haben am 25. Oktober 1985 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 16. September 2011 zugestellt.
Am 17. April 2012 haben die Ehegatten in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht in der Folgesache Versorgungsausgleich einen Vergleich geschlossen, in dem sie wechselseitig auf den Ausgleich der während der Ehezeit beiderseits erworbenen Anrechte bei der Z.D. AG wegen Geringfügigkeit verzichtet haben.
Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und dort nur hinsichtlich der Behandlung der Anrechte des Ehemannes bei der D.K. angefochtenen Beschluss vom 17. April 2012, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer I. der Entscheidungsformel) und in Ziffer II. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. August 2011 - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der D.K. zugunsten der Ehefrau auf ihr Versicherungskonto bei der D.R. ein Anrecht in Höhe von 14,3367 Entgeltpunkten (Ziffer 1.) und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der D.R. zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 2,6640 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto bei der D.K. übertragen (Ziffer 2.). Vom Ausgleich des Anrechts des Ehemannes "bei der allgemeinen Rentenversicherung" hat es in Ziffer 4. ebenso abgesehen wie von dem der beiderseitigen Anrechte der Ehegatten bei der Z.D. AG (Ziffer 3. und 5.).
Mit ihrer gegen Ziffer 4. dieses Beschlusses gerichteten Erstbeschwerde erstrebt die Ehefrau, die auch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachsucht, einen Ausgleich des Anrechts des Ehemannes in der allgemeinen Rentenversicherung bei der D.K.. Diese geht ihrerseits mit der Zweitbeschwerde die Ausgleichsentscheidung in Ziffer 1. mit dem Ziel an, dass knappschaftliche Entgeltpunkte übertragen werden.
Der Ehemann ist beiden Beschwerderügen beigetreten und bittet zu entscheiden wie rechtens. Die D.R. hat dem Zweitbeschwerdevorbringen zugestimmt. Die Z.D. AG hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. Die Beschwerden, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich der beiden - voneinander verschiedenen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. März 2012 - 18 UF 338/11 - m.w.N.) - Anrechte des Ehemannes in der allgemeinen und in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der D.K. - insoweit allerdings jeweils umfassend - angefallen sind (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 509; 2011, 547 und 1785; Senatsbeschluss vom 11. Juni 2012 - 6 UF 42/12 -, juris, m.w.N.), sind nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und nach Maßgabe der Entscheidungsformel begründet.
Zutreffend und unangegangen hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. Oktober 1985 bis zum 31. A...