Leitsatz (amtlich)
1. Eine sog. phasenverschobene Ehe rechtfertigt allein nicht einen Ausschluss oder eine Einschränkung des Versorgungsausgleichs. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zur groben Unbilligkeit führen (hier verneint).
2. Auch nach Rechtsmitteleinlegung bleibt das Gericht für die Berichtigungsentscheidung zuständig. Dass das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz schwebt, führt lediglich zu einer ergänzenden Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts, und auch dies erst mit Eingang des Rechtsmittels dort und nicht schon im Zeitpunkt der Vorlageverfügung des Richters.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 11.10.2012; Aktenzeichen 52 F 352/08 VA) |
Tenor
1. Der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 11.10.2012 - 52 F 352/08 VA - wird in Ziff. I. berichtigt und wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungsnummer 111111111 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 6,9684 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 000000000, bezogen auf den 30.9.2008, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungsnummer 111111111 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,5611 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 000000000, bezogen auf den 30.9.2008, übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 000000000, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 13,7964 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungsnummer 111111111 bezogen auf den 30.9.2008, übertragen.
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Versicherungsnummer 222222, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 23,52 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.9.2008, übertragen.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 11.10.2012 - 52 F 352/08 VA - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.180 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der im Mai 1936 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die im April 1957 geborene Antragsgegnerin (fortan: Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 4.8.1981 die Ehe geschlossen. Aus dieser ist am 20.11.1982 die Tochter J. hervorgegangen. Der Ehemann ist zudem aus erster Ehe - bei deren Scheidung der Versorgungsausgleich zu seinen Lasten durchgeführt worden war - Vater eines heute fast 50 Jahre alten, zu 100 % geistig behinderten Sohnes. Ende September 1991 ist der Ehemann - aus zwischen den Ehegatten streitigen Beweggründen - gegen eine Abfindung von 20.000 DM aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Er hat bis Mai 1996 Entgeltersatzleistungen bezogen, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt worden sind, im Anschluss Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und später Regelaltersrente erhalten. Die Ehefrau ist Regierungsangestellte und in der Ehe - unter Ausnahme eines einjährigen Erziehungsurlaubes - durchgehend erwerbstätig gewesen. Seit 2011 geht sie ihrem Beruf - nach ihrer vom Ehemann bestrittenen Darstellung aus gesundheitlichen Gründen - nur noch in halbschichtigem Umfang nach.
Auf die im Oktober 2008 zugestellten wechselseitigen Anträge hat das Familiengericht die Ehe unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich am 13.2.2009 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich hat es ausgesetzt, weil die Ehefrau bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (im Weiteren: RZVK) ein Anrecht aus einer Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes erworben hatte, das vorübergehend nicht hat bewertet werden können, nachdem der BGH die der zugrunde liegenden Versorgungsordnung entsprechende Satzung im Hinblick auf die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge für unwirksam erklärt hatte.
Das Familiengericht hat das Versorgungsausgleichsverfahren nach dem 1.9.2009 wieder aufgenommen. Durch den angefochtenen Beschluss vom 11.10.2012, auf den Bezug genommen wird, hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30.9.2008 als Ehezeitende - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Saarland zugunsten der Ehefrau auf deren Konto "bei der DRV Saarland" ein Anrecht von 6,9684 Entgeltpunkten, zu Lasten des Anrechts des Ehemannes in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der DRV Saarlan...