Leitsatz (amtlich)
Belegt der VKH-Gesuchsteller seine Einkünfte, so kann ihm Verfahrenskostenhilfe jedenfalls nicht allein deswegen mangels Kostenarmut verweigert werden, weil er einer Auflage auf Glaubhaftaufmachung seiner Angaben nicht nachgekommen ist. Dies kann angesichts der feststellbaren Einkünfte allenfalls dazu führen, dass das einzusetzende Einkommen unter Außerachtlassung der Belastungen - und Abzugs zu berücksichtigender Freibeträge - zu bestimmen ist. Einer VKH-Bewilligung gegen Raten kann dann nur noch § 115 Abs. 4 ZPO entgegenstehen. Die formalen Anforderungen des § 133 FamFG sind Voraussetzung für die Zulässigkeit des Scheidungsantrags.
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 30.01.2015; Aktenzeichen 22 F 362/14 S) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 30.1.2015 - 22 F 362/14 S - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG - Familiengericht - in Saarlouis zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat einen - vorläufigen - Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.
Der - auf die fehlende Kostenarmut der Antragstellerin gegründete - angegriffene Beschluss kann keinen Bestand haben. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 2.2.2015 ihre Einkünfte im Jahr 2014 belegt. Soweit das Familiengericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 3.3.2015 weiterhin die mit seiner (in der Ausfertigung für die Antragstellerin auf den 29.12.2014 datierten) Verfügung vom 22.12.2014 angeforderten Belege für die von der Antragstellerin geltend gemachten Abzugspositionen vermisst, kann dies vorliegend jedenfalls eine völlige Verfahrenskostenhilfeverweigerung unter dem Gesichtspunkt der Kostenarmut nicht tragen. Denn dies kann angesichts der feststellbaren Einkünfte der Antragstellerin allenfalls dazu führen, dass das gem. § 113 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende Einkommen unter Außerachtlassung der Belastungen zu bestimmen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28.10.2010 - 6 WF 101/10 -, FamRZ 2011, 662). Im Lichte des von der Antragstellerin nachvollziehbar angegebenen Verfahrenswerts stünde unter Berücksichtigung der jedenfalls auch ohne Beleg von ihren Einkünften abzusetzenden berufsbedingten Fahrtkosten und verschiedenen Freibeträge (§ 115 Abs. 1 S. 3 ZPO) auch § 115 Abs. 4 ZPO einer Verfahrenskostenhilfebewilligung unter Anordnung von Ratenzahlung nicht entgegen. Keiner Vertiefung bedarf danach, wie es zu bewerten ist, dass die Auflagenverfügung vom 22.12.2014 der Antragstellerin nicht förmlich zugestellt worden ist (s. dazu Senatsbeschlüsse vom 21.5.2014 - 6 WF 84/14 -; v. 27.1.2014 - 6 WF 12/14; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen OLG vom 27.10.2011 - 9 WF 85/11).
Hiernach ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat bei den gegebenen Umständen nicht sachdienlich, weil das Familiengericht bisher - aus seiner Sicht folgerichtig - die Erfolgsaussicht der erstinstanzlichen Rechtsverfolgung der Antragstellerin noch nicht geprüft hat. Der Annahme dieser steht allerdings derzeit - worauf das Familiengericht bislang noch nicht hingewiesen hat - zum einen entgegen, dass der Scheidungsantrag der Antragstellerin derzeit unzulässig ist. Denn die für das Ehescheidungsverfahren zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 133 FamFG (s. dazu Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen OLG vom 13.1.2014 - 9 WF 4/14 -, FamRZ 2014, 2021; OLG Brandenburg MDR 2013, 1232; OLG Hamm FamRZ 2010, 1581) sind nicht vollumfänglich dargetan. Weder ist zu allen Gegenständen des § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vortragen noch genügen die Darlegungen der Antragstellerin den Anforderungen von § 133 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, nachdem diese Vorschrift nicht nur "Folgesachen", sondern alle Familiensachen erfasst, an denen beide Ehegatten beteiligt sind. Hinzu kommt, dass der Scheidungsantrag zurzeit auch in der Sache unschlüssig ist, weil der Ablauf des Trennungsjahres (§ 1566 Abs. 1 BGB) nicht substantiiert dargetan ist. Denn die räumliche Trennung der Ehegatten ist frühestens Ende 2014 erfolgt und zum Getrenntleben der Ehegatten innerhalb der Ehewohnung (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB) ist nicht ansatzweise prüfbar vorgetragen. Die Zurückverweisung gibt der Antragstellerin Gelegenheit, diese Zulässigkeits- und Schlüssigkeitsmängel ihres Scheidungsantrags binnen einer ihr hierzu vom Familiengericht förmlich zu setzenden Frist zu beheben.
Der Kostenausspruch beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ni...