Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsverfahren
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 14.01.1997; Aktenzeichen 5 T 762/95) |
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 II 98/93 WEG) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Antragsteller zu 1) und die Antragsteller zu 2) jeweils zur Hälfte.
3. Der Wert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 33.000 DM festgesetzt.
Gründe
A.
Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1) sind Wohnungseigentümer in dem Anwesen … in Saarbrücken; der Antragsgegner zu 2) – er ist zugleich Wohnungseigentümer (Antragsgegner zu 1 a) – ist der frühere Verwalter der Wohnungseigentumsanlage. Nach dem Inhalt der Teilungserklärung richtet sich das Stimmrecht der Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG nach der Größe der Miteigentumsanteile. Danach standen am 7.10.1993 – an diesem Tag fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt – den Antragstellern zu 1) zusammen 12 Stimmen und den Antragstellern zu 2) ebenfalls zusammen 12 Stimmen zu; der Antragsgegner zu 1) a) hatte 58 Stimmen, die Antragsgegnerin zu 1) b) hatte 17 Stimmen. In der Wohnungseigentümerversammlung wurden mehrheitlich, nämlich mit den Stimmen der Antragsgegner, mehrere Beschlüsse gefaßt. Erstens sollte das Weinlaub an der Fassade des Anwesens im folgenden Frühjahr in Höhe des ersten Obergeschosses, das heißt in Leiterhöhe, zurückgeschnitten werden (Tagesordnungspunkt 1). Zweitens wurde der Verwalter ermächtigt, bei Verstößen gegen die Nutzungsordnung, die spätere Hausordnung oder das sonstige das gemeinschaftliche Eigentum betreffende Recht im Namen der Gemeinschaft gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (Tagesordnungspunkt 2). Drittens sollte die Antragsgegnerin zu 1) b) hinsichtlich eines Nadelvliesbelages für das Treppenhaus im Vorderflügel des Anwesens Kostenvoranschläge der Firmen … einholen; auf das günstigere Angebot sollte dann der Zuschlag erteilt werden (Tagesordnungspunkt 3). Viertens wurde die weitere Beteiligte mit Wirkung zum 1.1.1994 zur Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählt; desweiteren wurde der Abschluß eines Verwaltervertrages mit ihr (Bl. 197 ff. d.A.) gebilligt (Tagesordnungspunkt 4). Seit Anfang 1994 ist die weitere Beteiligte auch Wohnungseigentümerin; sie hat einen Teil der dem Antragsgegner zu 1) a), ihrem Ehemann, zustehenden Wohnungseigentumsanteile erworben.
Mit einem am 8.11.1993, einem Montag, beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten haben die Antragsteller die Beschlüsse angefochten und beantragt festzustellen, daß diese nichtig seien; hilfsweise haben sie beantragt, die Beschlüsse für unwirksam zu erklären. Sie haben geltend gemacht, der Antragsgegner zu 2) sei zu dem Zeitpunkt, als er zu der Wohnungseigentümerversammlung vom 7.10.1993 eingeladen habe, nicht mehr als Verwalter bestellt gewesen. Sämtliche in der Wohnungseigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse seien zudem jedenfalls deshalb unwirksam, weil der Antragsgegner zu 1) a) seine Stimmenmehrheit rechtsmißbräuchlich ausgenutzt habe. Mit seiner Entscheidung vom 20.11.1995 (Bl. 82 ff. d.A.) erklärte das Amtsgericht die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung zu den Tagesordnungspunkten 1, 3 und 4 für unwirksam, im übrigen hielt es den Antrag der Antragsteller für unbegründet.
Der dagegen von den Antragsgegnern eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht in seiner Entscheidung vom 14.1.1997 (Bl. 272 ff. d.A.) weitgehend stattgegeben. Den zu Tagesordnungspunkt 4 gefaßten Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung hat es lediglich für unwirksam gehalten, soweit auch § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 5-8 des Verwaltervertrages von der Wohnungseigentümerversammlung gebilligt wurden; im übrigen sei der Beschluß zu Tagesordnungspunkt 4 ebensowenig zu beanstanden wie die weiteren Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 und 3. Zur Begründung hat das Landgericht zunächst darauf hingewiesen, daß die in der Wohnungseigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse nicht bereits deshalb aufzuheben seien, weil der Antragsgegner zu 2) als Verwalter zu der Versammlung eingeladen habe. Wie nämlich das Amtsgericht in einem anderen Verfahren zutreffend ausgeführt habe, sei der Antragsgegner zu 2) mit einem – nicht angefochtenen – Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 8.3.1990 für weitere fünf Jahre zum Verwalter bestellt worden. Selbst wenn aber der Antragsgegner zu 2) nicht mehr Verwalter gewesen wäre, als er zu der Versammlung eingeladen habe, wäre dies unbeachtlich, denn es müsse aufgrund der Mehrheitsverhältnisse in der Wohnungseigentümergemeinschaft davon ausgegangen werden, daß sich kein anderes Abstimmungsergebnis ergeben hätte, wenn die Einladung zu der Versammlung durch eine andere Person als den Antragsgegner zu 2) erfolgt wäre.
Weiter hat das Landgericht ausgeführt, der den Rückschnitt des Weinlaubs betreffend...