Leitsatz (amtlich)

Zur Notwendigkeit des Einsatzes von Fondsanteilen vor Beantragung von Prozesskostenhilfe.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 19.07.2005; Aktenzeichen 12 O 158/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 19.7.2005, 12 O 158/05, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerin aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag auf Freistellung von Prozesskosten, die dem Antragsteller in dem Klageverfahren vor dem LG Saarbrücken, 12 O 161/05, erwachsen werden, in Anspruch zu nehmen. In diesem Verfahren beansprucht der Antragsteller von der-Lebensversicherung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Versicherungsleistungen; der Versicherer hatte Leistungen vorprozessual unter Hinweis auf eine vereinbarte Ausschlussklausel verweigert. Die Antragsgegnerin ihrerseits lehnte Deckungsschutz aus verschiedenen Gründen ab.

Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit des Antragstellers zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Saarbrücken zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 62 RS, 63 d.A.).

II. Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO statthafte sowie auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des beabsichtigten Klageverfahrens zu Recht nicht entsprochen, weil die Voraussetzungen, unter denen einer Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, nicht vorliegen.

Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Unbestritten verfügt der Antragsteller über Fondanteile, und zwar über Anteile an dem [Fond 1] mit einem Gesamtwert von 4.066, 17 EUR und an dem [Fond 2] mit einem Gesamtwert von 4.013,37 EUR (insgesamt: 8.079,54 EUR). Darüber hinaus verfügt der Antragsteller über eine fondgebundene Lebensversicherung (Versicherungssumme 68.784,93 EUR, Rückkaufswert 5.500 EUR Laufzeit bis Mai 2034) sowie über eine Kapitallebensversicherung (Versicherungssumme 85.642,95 EUR, Rückkaufswert 2.500 EUR, Laufzeit bis Mai 2044).

Unter Berücksichtigung dessen ist es dem Antragsteller zuzumuten, die Fondanteile zur Begleichung der Prozessführungskosten einzusetzen, § 115 Abs. 2 ZPO.

Zwar hat der Antragsteller in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass es sich bei diesen Vermögensgegenständen um solche der Alterssicherung handele, da er sozialversicherungsfrei sei, keinen Rentenanspruch besitze und deshalb für seine Alterssicherung auf eigene Anlagen zurückgreifen müsse. Dies steht einer Verwertung zur Begleichung der Prozessführungskosten indes nicht entgegen.

Der Grundsatz, dass eine Partei zur Deckung der Prozesskosten ihr Vermögen einzusetzen hat, soweit ihr dies zumutbar ist, gilt grundsätzlich auch für Kapital- und Rentenlebensversicherungen bzw. sonstige Rentenversicherungen auf privater Basis. Ausgenommen hiervon sind gem. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII (§ 88 Abs. 2 Nr. 1a BSHG) Ansprüche aus Altersversorgungsverträgen i.S.d. Altersvermögensgesetzes vom 26.6.2001 (sog. Riester-Rente), die seit dem 1.1.2002 zum Schonvermögen zählen; erfasst hiervon sind also das Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge i.S.d. § 10a oder des Abschn. XI des Einkommenssteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, folglich also nur Ansprüche aus Altersversorgungsverträgen i.S.d. Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes (BGBl. I 2001, 1310 [1322 ff.]) sowie den in § 82 EStG gleichgestellten Verträgen.

Die von dem Antragsteller erworbenen Fondanteile erfüllen diese Anforderungen ersichtlich nicht. Wie der Antragsteller einräumt, ist eine Umstellung der Fondanteile auf zertifizierte Altersvorsorgeverträge aus Steuergründen bisher nicht erfolgt (Bl. 62 d.A.). Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine Zertifizierung gegeben sind, weil nach § 1 Abs. 1 AltZertG ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes nur vorliegt, wenn der Vertrag -u.a.- gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AltZertG vorsieht, dass die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase in Form einer lebenslangen gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente oder eines Auszahlungsplans erfolgt. Die...

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