Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 27.02.2006; Aktenzeichen 54 F 303/05 S) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 27.2.2006 - 54 F 303/05 S - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Familiengericht hat der Antragstellerin die für das vorliegende Scheidungsverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe in dem angefochtenen Beschlusses verweigert. Hiergegen hat die Antragstellerin "Beschwerde" eingelegt, mit der sie ihren ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag weiter verfolgt und der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Der Antragstellerin ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Kostenarmut zu Recht versagt worden, denn sie verfügt über Vermögen, das sie nach § 115 Abs. 2 ZPO für die Prozesskosten einzusetzen hat. Es handelt sich dabei um eine Lebensversicherung bei der XXX, deren Rückkaufswert sich zum 1.5.2006 auf 23.469,50 EUR belaufen hat und somit das nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschützte Schonvermögen erheblich übersteigt.
Der Einsatz des Vermögens für die Prozesskosten ist der Antragstellerin auch zumutbar. Dem steht nicht entgegen, dass sie angegeben hat, diese Lebensversicherung diene bestimmungsgemäß ausschließlich ihrer Altersvorsorge. Denn der Grundsatz, dass eine Partei zur Deckung ihrer Prozesskosten ihr Vermögen einzusetzen hat, soweit ihr dies zumutbar ist, gilt auch für Kapital- und Rentenversicherungen bzw. sonstige Rentenversicherungen auf privater Basis. Ausgenommen hiervon sind gem. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII Ansprüche aus Altersversorgungsverträgen i.S.d. Altersvermögensgesetzes vom 26.6.2001 (sog. Riester-Rente), die seit dem 1.1.2002 zum Schonvermögen zählen; erfasst hiervon sind das Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge i.S.d. § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, folglich also nur Ansprüche aus Altersversorgungsverträgen im Sinne des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes (BGBl. 2001, S. 1310, 1322 ff.) sowie den in § 82 EStG gleichgestellten Verträgen (OLG Saarbrücken, 9. Zivilsenat, Beschl. v. 30.3.2006 - 9 WF 55/06; 5. Zivilsenat, Beschl. v. 10.10.2005 - 5 W 283/05-839).
Dass der hier in Rede stehende Lebensversicherungsvertrag diese Anforderungen erfüllt, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Nach den insoweit vorgelegten Unterlagen ist dies auch ersichtlich nicht der Fall.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Einsatz oder die Verwertung der Lebensversicherung für die Antragstellerin eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. Dies wäre etwa dann zu bejahen, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII wesentlich erschwert würde (vgl. hierzu: OLG Saarbrücken, a.a.O.), was vorliegend aber nicht festgestellt werden kann und auch von der Antragstellerin nicht plausibel dargetan ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass diese unter den gegebenen Umständen durch den Einsatz der Lebensversicherung für die Prozesskosten am Aufbau einer angemessenen Altersversorgung nicht gehindert wäre, zumal eine Verwertung nicht nur durch Kündigung des Versicherungsvertrages, sondern auch durch Beleihung erfolgen könnte; hinzu kommt, dass angesichts der zu erwartenden Prozesskosten ohnehin nur ein relativ geringer Teil des vorhandenen Guthabens verwertet werden müsste.
Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin ist daher der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).
Fundstellen