Leitsatz (amtlich)
Das Schonvermögen übersteigende Lebensversicherungen sind bei der Prüfung der Kostenarmut im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 SGB XII kein für die Prozesskosten einzusetzendes Vermögen.
Verfahrensgang
AG Völklingen (Beschluss vom 23.11.2005; Aktenzeichen 8 F 439/04 UEUK) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - in Völklingen vom 23.11.2005 - 8 F 439/04 UEUK - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Zu Recht hat das FamG der Antragsgegnerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe im Hinblick darauf verweigert, dass diese über eine Lebensversicherung bei der D. verfügt, deren Rückkaufswert sich zum 1.1.2005 - ohne Berücksichtigung der Überschussanteile - auf 22.450,45 EUR belaufen hat und somit das nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschützte Schonvermögen erheblich übersteigt.
Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin angegeben hat, dass diese Lebensversicherung ausschließlich dazu bestimmt ist, ihrer Altersvorsorge zu dienen.
Denn der Grundsatz, dass eine Partei zur Deckung ihrer Prozesskosten ihr Vermögen einzusetzen hat, soweit ihr dies zumutbar ist, gilt grundsätzlich auch für Kapital- und Rentenversicherungen bzw. sonstige Rentenversicherungen auf privater Basis. Ausgenommen hiervon sind gem. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII Ansprüche aus Altersversorgungsverträgen i.S.d. Altersvermögensgesetzes vom 26.6.2001 (sog. Riester-Rente), die seit dem 1.1.2002 zum Schonvermögen zählen; erfasst hiervon sind das Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge i.S.d. § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, folglich also nur Ansprüche aus Altersversorgungsverträgen i.S.d. Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes (BGBl. 2001, 1310, 1322 ff.) sowie den in § 82 EStG gleichgestellten Verträgen (OLG, Saarbrücken, Beschl. v. 10.10.2005 - 5 W 283/05-83; Beschl. v. 20.4.2005 - 9 WF 39/05).
Dass der hier in Rede stehende Lebensversicherungsvertrag diese Anforderungen erfüllt, hat die Antragsgegnerin, der Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, nicht dargelegt. Nach den von der Antragsgegnerin insoweit vorgelegten Unterlagen ist dies auch ersichtlich nicht der Fall.
Unter den hier gegebenen Umständen kann auch nicht angenommen werden, dass der Einsatz oder die Verwertung der Lebensversicherung für die Antragsgegnerin eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. Dies wäre etwa dann zu bejahen, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung der Antragsgegnerin i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII wesentlich erschwert würde (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.10.2005 - 5 W 283/05-83, m.w.N.), was vorliegend aber nicht festgestellt werden kann.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Bejahung der Kostenarmut der Antragsgegnerin vorliegend möglicherweise auch daran scheitern müsste, dass der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (§§ 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m. 1360a Abs. 4 BGB) ggü. dem Antragsteller zusteht, der ebenfalls zum einzusetzenden Vermögen i.S.d. § 115 ZPO zählt (BGH v. 4.8.2004 - XII ZA 6/04, BGHReport 2005, 26 = MDR 2005, 94 = FamRZ 2004, 1633).
Der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin ist daher der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1512810 |
OLGR-West 2006, 654 |
www.judicialis.de 2006 |