Leitsatz (amtlich)
Die gezahlten Pflichtverteidigergebühren sind bei einem Teilfreispruch in voller Höhe und nicht nur im anteiligen Verhältnis von Freispruch zu Verurteilung auf den Erstattungsanspruch anzurechnen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Entscheidung vom 11.08.2015; Aktenzeichen 3 KLs 4/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 13. August 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken (Rechtspflegerin) vom 11. August 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet
v e r w o r f e n.
Gründe
I.
Der Verteidiger begehrt nach Teilfreispruch des früheren Angeklagten aus abgetretenem Recht des früheren Angeklagten die Festsetzung der aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen.
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken legte dem früheren Angeklagten in ihrer Anklageschrift vom 01.10.2014 (Az.: 5 Js 494/14) drei Fälle und in ihrer Anklageschrift vom 31.10.2014 (Az.: 33 Js 548/14) vier Fälle des schweren Bandendiebstahls zur Last. Nach Zulassung beider Anklagen, mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 02.12.2014 erfolgter Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, im ersten Hauptverhandlungstermin vom 12.01.2015 erfolgter Abtrennung des Verfahrens gegen den früheren Angeklagten und im zweiten Hauptverhandlungstermin vom 26.01.2015 (nunmehr nach Abtrennung unter dem Aktenzeichen 3 KLs 5 Js 20/15 (4/15)) erfolgter Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich eines der Tatvorwürfe aus der Anklage 5 Js 494/14 wurde der frühere Angeklagte mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.01.2015 (rechtskräftig seit dem 03.02.2015) wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und im Übrigen - betreffend die Tatvorwürfe aus der Anklage 33 Js 548/14 - freigesprochen. Soweit er freigesprochen wurde, wurden die Kosten und notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten der Landeskasse auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 27.05.2015 hat der Verteidiger, der als Pflichtverteidiger bestellt worden war, aus abgetretenem Recht des früheren Angeklagten beantragt, die aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 225,11 € festzusetzen und diesen Betrag ab Antragstellung mit 5% zu verzinsen. Bei der Berechnung dieses Betrags hat er hinsichtlich der ihm zustehenden Wahlverteidigervergütung bei den Terminsgebühren für die beiden Hauptverhandlungstermine eine Erstattungsquote von 2/3 in Ansatz und hiervon die bereits gezahlte Pflichtverteidigervergütung anteilig (ebenfalls 2/3 der gezahlten Terminsgebühren) in Abzug gebracht.
Mit Beschluss vom 11.08.2015 hat das Landgericht Saarbrücken (Rechtspflegerin) den Antrag vom 27.05.2015 unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Senats vom 25.07.2000 (Az.: 1 Ws 57/00, RPfleger 2000, 564 f.) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die bereits gezahlten Pflichtverteidigergebühren insgesamt und nicht nur anteilig anzurechnen seien und danach kein aus der Landeskasse zu zahlender Betrag mehr verbleibe.
Gegen diesen ihm am 13.08.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Verteidiger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 13.08.2015, die am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist und die er mit Schriftsatz vom 09.09.2015 im Wesentlichen damit begründet hat, die Pflichtverteidigergebühr sei lediglich anteilig anzurechnen; die in dem angefochtenen Beschluss zitierte Entscheidung des Senats betreffe eine andere Fallkonstellation und sei nach dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes überholt.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Saarbrücken erachtet die sofortige Beschwerde als unbegründet.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG, 304 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen richtet sich nach herrschender, vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung nach StPO-Grundsätzen (vgl. BGH NJW 2003, 763; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 464b Rn. 6; z. B. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2010 - 1 Ws 203/09 -, 6. März 2013 - 1 Ws 235/12 - und vom 1. Dezember 2014 - 1 Ws 167/14 -). Denn gemäß § 464 b Satz 3 StPO sind auf das Verfahren und die Vollstreckung der Entscheidung die Vorschriften der Zivilprozessordnung (nur) entsprechend anzuwenden. Deshalb finden auf das Verfahren und die Vollstreckung der Kostenfestsetzung in Strafsachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 103 ff., 794 ff. ZPO) lediglich insoweit Anwendung, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen (vgl. BGH, a. a. O.). Demgemäß richtet sich das Beschwerdeverfahren gegen Kostenfestsetzungen des Rechtspflegers in Strafsachen nicht nach den §§ 567 ff. ZPO, sondern nach den §§ 304 ff. StPO (vgl. BGH, a. a. O.).
b) Dies hat zur Folge, dass die - vorliegen...