Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderjährigenunterhalt: Mangelfallberechnung bei zusätzlicher Mitabdeckung des Barbedarfs eines im Haushalt des Unterhaltsschuldners wohnenden Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

Im Mangelfall sind alle gleichrangigen barunterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder des Unterhaltsschuldners auch dann gleichmäßig zu berücksichtigen, wenn dieser einem bei ihm wohnenden Kind über die Betreuung auch Barunterhalt leistet.

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1, § 1609 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 18.11.2011; Aktenzeichen 39 F 148/11)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 18.11.2011 - 39 F 148/11 UK VKH1 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller über die bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe hinaus auch insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, als die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) für die Zeit von April 2011 bis September 2011 auf monatlich 82 EUR und für die Zeit ab Oktober 2011 auf monatlich 94 EUR begehrt wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat nur einen geringfügigen Teilerfolg.

Das Familiengericht hat dem Antragsteller für seine Abänderungsanträge zu Recht nur teilweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt, weil die auf einen vollständigen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Antragsgegnern zu 1) und 2) gerichteten Abänderungsanträge nur teilweise Aussicht auf Erfolg haben (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO).

Das Familiengericht hat unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts des Antragstellers eine Leistungsfähigkeit i.H.v. monatlich 265 EUR angenommen. Dies ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden und wird auch vom Antragsteller mit der Beschwerde im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen. Von dem vom Familiengericht festgestellten Umfang der Leistungsfähigkeit ist für den gesamten hier maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass mit Schreiben vom 11.11.2011 (Bl. 47 d.A.) das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zum 15.12.2011 gekündigt wurde und er seither Arbeitslosengeld i.H.v. monatlich 863,40 EUR bezieht, denn es kann nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um einen nachhaltigen Einkommensrückgang handelt, den sich die Antragsgegner unterhaltsrechtlich entgegenhalten lassen müssen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller einer nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB gesteigerten Unterhaltsverpflichtung unterliegt und daher alle verfügbaren Mittel einzusetzen hat, um den Unterhalt der Antragsgegner nach Möglichkeit aufbringen zu können. Dazu genügt es nicht, dass sich der Antragssteller als arbeitssuchend gemeldet hat, vielmehr muss er sich darüber hinaus intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemühen, und sei es auch nur zur Überbrückung der Zeit bis zu der in dem Kündigungsschreiben in Aussicht gestellten Wiedereinstellung. Dass er diesen Anforderungen gerecht geworden ist, ergibt sich aus seinem Sachvortrag nicht. Dies geht zu Lasten des für seine Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellers (vgl. BGH FamRZ 2010, 1418; FamRZ 2008, 1739; OLG Saarbrücken, 9. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28.5.2009 - 9 WF 53/09 -, m.w.N.; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 6 Rz. 722, m.w.N.), so dass ihm fiktive Einkünfte zuzurechnen sind, wobei keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, wonach diese geringer anzusetzen wären, als bei der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers.

Zu Recht hat das Familiengericht auch eine Mangelfallberechnung in der Form durchgeführt, dass es den Barunterhaltsbedarf aller drei gegenüber dem Antragsteller unterhaltsberechtigten Kinder gleichmäßig berücksichtigt hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Unterhaltsanspruch des Sohnes D. nicht deshalb vorrangig, weil er im Haushalt des Antragstellers lebt und dieser nicht nur die Betreuung leistet, sondern auch den Barbedarf des Kindes abdeckt. Denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 1609 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind alle drei minderjährigen Kinder des Antragstellers gleichrangig; dies gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, auch dann, wenn infolge der dadurch notwendig werdenden Mangelfallberechnung der mit ihm in einem Haushalt zusammen lebende Sohn D. sozialhilfebedürftig würde (vgl. BGH FamRZ 1996, 1272; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rz. 264).

Allerdings ist die Mangelfallberechnung des Familiengerichts insofern fehlerhaft, als beim Antragsgegner zu 1) ein monatlicher Bedarf von 222 EUR berücksichtigt worden ist, was offensichtlich darauf beruht, dass eine Einordnung in die Altersgruppe I der Düsseldorfer Tabelle erfolgt ist. Der am 11.4.2004 geborene Antrags...

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