Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die in einer Unterhaltsfamilienstreitsache nach privilegierter Antragsrücknahme erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung § 269 Abs. 5, §§ 567 ff. ZPO das statthafte Rechtsmittel.

2. Ist die Bemessung einer Kostenquote - wie bei § 243 FamFG - in das Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts gestellt, beschränkt sich die Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

 

Normenkette

FamFG § 113 Abs. 1, § 243; ZPO §§ 93, 269 Abs. 5, §§ 567, § 567 ff.

 

Verfahrensgang

AG Ottweiler/Saar (Beschluss vom 03.05.2011; Aktenzeichen 12 F 30/11 UK)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Ottweiler vom 3.5.2011 - 12 F 30/11 UK - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis 1.500 EUR festgesetzt.

3. Dem Antragsteller wird die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten, beide Deutsche, streiten im Beschwerdeverfahren darüber, wer von ihnen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat.

Der Antragsteller ging am 9.4.1998 aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe seiner Mutter und des Antragsgegners hervor. Letztere schlossen am 1.4.2009 vor dem AG - Familiengericht - in Ottweiler im Scheidungsverbundverfahren 12 F 656/08 S einen Vergleich. In dessen Ziff. II. verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Mutter des Antragstellers für diesen ab April 2009 monatlich einen Unterhalt nach der 3. Einkommensgruppe und der jeweils gültigen Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Dies entsprach 110 % des Mindestunterhalts.

Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 15.10.2010 hat der Antragsteller vom Antragsgegner die Neutitulierung des Kindesunterhalts im Wege einer Jugendamtsurkunde i.H.v. 120 % des "Regelbetrages aus der Düsseldorfer Tabelle" begehrt. Der Antragsgegner hat mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 29.10.2010 ein Monatseinkommen von 2.568,93 EUR dargestellt, seine Bereitschaft bekundet, einen Betrag von monatlich 398 EUR (115 % des Mindestunterhalts abzgl. hälftigen Kindergeldes) titulieren zu lassen und um Mitteilung gebeten, "ob darüber Einverständnis besteht". Der Antragsgegner hat diesen Betrag in der Folgezeit gezahlt.

Durch am 27.1.2011 beim Familiengericht eingegangenen und dem Antragsgegner am 2.2.2011 zugegangenen Antrag hat der Antragsteller den Antragsgegner ab Februar 2011 auf Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612a BGB abzgl. hälftigen Kindergeldes in Anspruch genommen und um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.

Am 10.2.2011 hat der Antragsgegner vor dem Kreisjugendamt des Landkreises N. eine Urkunde über die Verpflichtung zum Mindestunterhalt ab Februar 2011 i.H.v. 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Alterstufe errichtet. Diese ist bei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 14.2.2011 eingegangen. Diese hat daraufhin am 21.2.2011 den Unterhaltsantrag für erledigt erklärt. Auf den Hinweis des Familiengerichts, dass der verfahrenseinleitende Antrag nicht rechtshängig geworden sei, hat sie die - einseitig gebliebene - Erledigungserklärung widerrufen, "privilegierte Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO" erklärt und Kostenantrag gestellt.

Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, es seien keine Kosten entstanden, hilfsweise hat er sinngemäß gegenläufigen Kostenantrag verfolgt.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 3.5.2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt.

Mit seiner gegen diesen ihm am 12.5.2011 zugestellten Beschluss gerichteten und am 26.5.2011 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Kostenantrag weiter und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Der Antragsgegner bittet unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde.

Durch Beschluss vom 15.6.2011 hat der Einzelrichter die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Senat in seiner Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss der Vorsitzenden übertragen.

II. Dem Rechtsmittel des Antragstellers bleibt ein Erfolg versagt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist gegen eine - wie hier - in einer Unterhaltsfamilienstreitsache erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO und nicht die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG eröffnet (OLG Saarbrücken vom 24.9.2010 - 6 UF 70/10 -; v. 11.10.2010 - 6 UF 72/10 -, NJW-RR 2011, 369 m. z. w. N.; ebenso Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen OLG vom 20.6.2011 - 9 UF 33/11; KG, Beschl. v. 29.6.2010 - 19 UF...

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