Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches nach mehrfacher Teilung des mit einer Grunddienstbarkeit - hier: Leitungsrecht an der "nicht verkauften und an das Kaufobjekt angrenzenden Fläche" - belasteten Grundstücks.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 29. August 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- Euro.
Gründe
I. Die Antragstellerin war Eigentümerin des im Grundbuch von Püttlingen, Blatt XXXXX eingetragenen Grundbesitzes, Flur XX, Flurstück Nr. XX/X, groß 1.444,63 Ar (Bl. 2 d.A.). Im Zuge späterer Veräußerungen von Teilen der Grundstücksfläche wurde das Flurstück Nr. XX/X im Jahre 1998 in die Flurstücke XX/X und XX/XX zerlegt (lfd. Nrn. im Bestandsverzeichnis: 3, 4; Veränderungsnachweis Bl. 92 d.A.). Im Jahre 2000 wurde das verbliebene Flurstück Nr. XX/XX in die Flurstücke XX/XX bis XX/XX zerlegt (lfd. Nrn. im Bestandsverzeichnis: 5 bis 13; Veränderungsnachweis Bl. 173 f. d. A.). Im Jahre 2012 erfolgte eine Zerlegung des Flurstücks Nr. XX/XX in die Flurstücke XX/XX und XX/XX (lfd. Nrn. im Bestandsverzeichnis: 14 und 15; Veränderungsnachweis Bl. 196 d.A.). In Abteilung XX, lfd. Nr. X des Grundbuches ist gegenwärtig zu Lasten der lfd. Nrn. des Bestandsverzeichnisses X, XX, XX, XX und XX für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur XX Nr. XX/XX (Blatt XX.XXX), Flur XX Nr. XX/XX (Blatt XX.XXX) und Flur XX Nr. XX/XX, XX/XX, XX/XX, XX/XX und XX/XX (Blatt XX.XXX) eine Grunddienstbarkeit (Ver- und Entsorgungsleitungenrecht) eingetragen. Die in Bezug genommene, vor der Zerlegung des ursprünglichen Flurstücks Nr. XX/X erteilte Bewilligung vom 17. Juli 1998 (Urkunde Nr. XXXX/XX des Notars W. M., D., Bl. 13 ff. d.A.) lautet dahin, dass "der jeweilige Eigentümer des Kaufobjekts (...) berechtigt (ist), die nicht verkaufte und an das Kaufobjekt angrenzende Fläche des Grundstücks Flur XX Nr. XX/X unentgeltlich zu nutzen, um alle Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, z.B. für Wasser, Abwasser, Gas und Strom, einzulegen, diese Leitungen auf Dauer zu belassen, zu benutzen, instand zu halten und zu erneuern bzw. bereits vorhandene Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zu benutzen, instand zu halten und zu erneuern".
Die Antragstellerin hat mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13. März 2018 (Bl. 240 d.A.) unter Vorlage einer "Bescheinigung gem. § 1026 BGB" des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung vom 22. Januar 2018 (Bl. 241 GA) die Löschung der in Abteilung XX, lfd. Nr. X zu den Flurstücken lfd. Nr. X, XX, XX, XX und XX eingetragenen Grunddienstbarkeit (Ver- und Entsorgungsleitungenrecht) beantragt. In der vorgelegten Bescheinigung heißt es, dass "die vorgenannten Grundstücke Abt. X lfd. Nr. X, XX, XX, XX außerhalb des Ausübungsbereiches der Grunddienstbarkeit Abt. XX, lfd. Nr. X" lägen. Nachdem das Amtsgericht Bedenken geäußert und die Vorlage von Löschungsbewilligungen der Berechtigten angeregt hatte, hat sie mit weiterem Schreiben vom 24. Juli 2018 (Bl. 244 f. d.A.) die Auffassung vertreten, die seinerzeit zu Lasten des ungeteilten Flurstücks Nr. XX/X bewilligte Grunddienstbarkeit bedeute nicht, dass diese auf dem damaligen Grundstück insgesamt habe ausgeübt werden können und damit jetzt "in unendlicher Tiefe" auf allen abgemessenen Einzelflurstücken; vielmehr sei der Ausübungsbereich in der Bewilligung ausdrücklich auf die an die Kauffläche angrenzende Fläche des Flurstücks XX/X begrenzt worden, die jetzt ausschließlich aus der Parzelle XX/XX, also der Straßenfläche, bestehe. Zweck der Dienstbarkeit sei die leitungsrechtliche Erschließung der begünstigten Grundstücke gewesen, die mittlerweile vollständig unter Nutzung nur der Parzelle XX/XX erschlossen seien.
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 29. August 2018 (Bl. 246 f. d.A.) hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass zum Vollzug der beantragten Löschung die Bewilligung der Berechtigten oder ein Unschädlichkeitszeugnis der Katasterbehörde vorzulegen sei, und der Antragstellerin eine Frist zur Behebung des Hindernisses bis zum 15. Oktober 2018 gesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die der Dienstbarkeit zugrunde liegende Bewilligung keine Angaben über einen beschränkten Ausübungsbereich enthalte und dass anhand der vorgelegten Bescheinigung nach § 1026 BGB nicht festgestellt werden könne, dass die Berechtigten an der Ausübung der Dienstbarkeit an den zur Löschung beantragten Grundstücken rechtlich gehindert seien. Die Antragstellerin hat daraufhin mit weiterem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28. November 2018 ihren Antrag auf Amtslöschung unter Aufrechterhaltung ihrer früheren Rechtsauffassung erneuert (Bl. 250 f. d.A.). Das Amtsgericht hat dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 29. August 2018 gewertet, dieser nicht abgeholfen und die Sache mit begründeter Verfügung vom 30...