Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
AG Neunkirchen (Beschluss vom 14.05.1980; Aktenzeichen 6 F 34/78 (Va)) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – in Neunkirchen vom 14. Mai 1980 – 6 P 34/78 (Va) – teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
- Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners … bei der … – Konto Nr. … – werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin …, geb. …, bei der … – Konto Nr. … – Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 208,60 DM, bezogen auf den 28. Februar 1978, übertragen.
- Der Antragsgegner … hat als Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 2,96 DM, bezogen auf den 28. Februar 1978, zugunsten der Antragstellerin …, geb. …, an die … 561,28 DM zu zahlen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – in Neunkirchen vom 23. Juni 1978 – 6 F 34/78 – ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden worden, nachdem zuvor das vorliegende Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien abgetrennt worden war.
Die Parteien haben während ihrer Ehezeit (1. August 1962 bis zum 28. Februar 1978) Versorgungsansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung – die Antragstellerin bei der …, der Antragsgegner bei der … – erworben.
Der Antragsgegner hat außerdem vom 1. August 1955 bis zum 10. Januar 1956 sowie vom 1. Oktober 1964 bis zum 12. September 1965 bei der … im Saarland (HZV) Versicherungszeiten zurückgelegt. Auf der Grundlage der tatsächlich zur … entrichteten Beiträge errechnet sich eine auf die Dauer der Ehezeit entfallende dynamische Jahresrente des Antragsgegners von 70,95 DM (Auskunft der …, vom 10. Mai 1979, Bl. 43 bis 47 d.A.).
Mit Beschluß vom 14. Mai 1980 – 6 P 34/78 (Va) –, auf den Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht – Familiengericht – in Neunkirchen den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Rentenanwartschaften der Parteien bei der … sowie bei der … im Wege des Rentensplittings vorgenommen. Wegen eines möglichen Versorgungstitels des Antragsgegners aus der … hat das Gericht den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht durchgeführt. Es hat die Meinung vertreten, auf diese Anwartschaft fänden gemäß § 1587 a II Nr. 3 Satz 3 BGB die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung. Die Einbeziehung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sei im übrigen bei dieser Fallgestaltung grob unbillig.
Gegen diesen ihr am 29. Mai 1980 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 6. Juni 1980 Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel gleichzeitig begründet.
Die Antragstellerin läßt den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in dem angefochtenen Beschluß unbeanstandet und wendet sich nur dagegen, daß das Familiengericht die Anrechte des Antragsgegners bei der … bewertungsmäßig den Versorgungstiteln des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB statt jenen des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB zugeordnet hat und dadurch zu der nach ihrer Ansicht fehlsamen Auffassung gelangt ist, daß mit Rücksicht auf § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB die noch verfallbaren Anrechte des Antragsgegners bei der … nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Die Antragstellerin ist der Ansicht, daß es mit Rücksicht auf § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d und Abs. 7 BGB auf die Frage der Unverfallbarkeit der Anrechte bei der … nicht ankomme und auch insoweit der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen sei.
Die Antragstellerin beantragt,
in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – in Neunkirchen vom 14. Mai 1980 – 2 P 34/78 VA – auch bezüglich der Anrechte des Antragsgegners bei der … im Saarland den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durchzuführen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen. Insbesondere hält er den mit der Beschwerde verfolgten Versorgungsausgleich unter den gegebenen Umständen für grob unbillig (§ 1587 c Nr. 1 BGB).
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 629 a, 621 e, 621 I Nr. 6, 516, 519 I u. II ZPO) und begründet.
Die von der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken gegen die Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich der von dem Antragsgegner in der … erworbenen Anrechte sind begründet.
Die … ist eine zusätzliche Rentenversicherung für die Arbeitnehmer in den Betrieben der … und anderer unternehmen der eisenerzeugenden, – verarbeitenden und … – weiterverarbeitenden Industrie im Saarland auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (Gesetz zur Neuregelung der … Hüttenknappschaft...