Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwer des Versorgungsträgers bei nicht mit der Gesetzeslage übereinstimmendem Versorgungsausgleich zu einem bei ihm bestehenden Anrecht
Verfahrensgang
AG Völklingen (Beschluss vom 17.02.2011; Aktenzeichen 8 F 372/10 S) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Ziffer 5. des Beschlusses des AG - Familiengericht - in Völklingen v. 17.2.2011 - 8 F 372/10 S - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Höchster Pensionskasse VVaG (Zulagenversicherung 2R06), Mitgliedsnummer..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 192 EUR nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in ihrer Fassung v. 1.5.2010, bezogen auf den 31.7.2010, übertragen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Entsch. des Familiengerichts.
3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 1.8.2003 die Ehe geschlossen. Der am 2.8.2010 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 27.8.2010 zugestellt.
Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und insoweit nur hinsichtlich der Behandlung des Anrechts des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse VVag (Höchster Pensionskasse) in der dortigen Zulagenversicherung angefochtenen Beschl. v. 17.2.2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer 1. der Beschlussformel, insoweit rkr. seit 1.7.2011) und in den Ziffern 2. bis 7. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - was nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - beiderseitige Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen (Ziffern 2. bzw. 4.), v. Ausgleich eines Anrechts des Ehemannes bei der Saarl. LV AG bzw. der Ehefrau bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG abgesehen (Ziffern 6. bzw. 7.) und in Ziffer 3. im Wege interner Teilung zu Lasten eines Anrecht des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse - Grundversicherung - zugunsten der Ehefrau ein Anrecht von 4.478,01 EUR übertragen. In Ziffer 5. hat das Familiengericht - auf § 18 Abs. 1 VersAusglG gestützt - erkannt, dass ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse - Zulagenversicherung - von 434 EUR unterbleibt. Das Familiengericht hat die Höchster Pensionskasse selbst nicht am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligt.
Mit ihrer gegen Ziffer 5. des angefochtenen Beschlusses gerichteten Beschwerde rügt die Höchster Pensionskasse dies und in der Sache, dass das Familiengericht von einem Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes in der Zulagenversicherung abgesehen hat. Sie beantragt wie v. Senat vorliegend erkannt.
Der Ehemann bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Die Beschwerdefrist sei nicht gewahrt, die Höchster Pensionskasse nicht beschwert, außerdem habe das Familiengericht ermessensfehlerfrei von § 18 VersAusglG Gebrauch gemacht.
Die Saarl. LV AG hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. Die Beschwerde der Höchster Pensionskasse ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere wendet der Ehemann vergebens Verfristung der Beschwerde ein.
Der angefochtene Beschl. ist der Höchster Pensionskasse - obwohl sie Verfahrensbeteiligte ist (dazu im Folgenden) - nicht zugestellt worden. Ihrem von keinen Beteiligten in Frage gestellten Vortrag zufolge, an dem zu zweifeln die Akten keinen Anlass bieten, ist ihr erst am 14.3.2011 von Seiten der DRV Saarl. - Abt. Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung - (HZV) die Kopie eines Auszugs der angefochtenen Entsch. übersandt worden. Die am 1.4.2011 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde hat daher die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG gewahrt.
Zu Recht macht die Höchster Pensionskasse geltend, dass das Familiengericht sie nach § 219 Nr. 2 FamFG unmittelbar am Versorgungsausgleichsverfahren hätte beteiligen müssen. Sie ist als Pensionskasse Trägerin des v. Familiengericht in Ziffer 5. des angefochtenen Beschlusses beschiedenen Anrechts des Ehemannes (Senatsbeschluss a.a.O.). Denn während die HZV Trägerin der - umlagefinanzierten - Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung i.S.d. §§ 1 ff. HZvG ist, ist die Durchführung der davon gesondert bestehenden, im Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Zusatzversicherung (§§ 10 ff. HZvG) der Höchster Pensionskasse übertragen worden. Dies ergibt sich auch aus den von der Höchster Pensionskasse erstinstanzlich am 16.11.2010 zu beiden dort bestehenden Anrechten des Ehemannes erteilten Auskünften, in denen jeweils die Höchster Pensionskasse als Versorgungsträgerin angegeben ist (s. dazu Senatsbeschluss v. 14.4.2011 - 6 UF 28/11 -, NJW-Spezial ...