Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Normenkette

WoEigG § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 47; ZPO §§ 52, 56; FGG § 20

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 09.12.1996; Aktenzeichen 5 T 743/95)

AG Saarbrücken (Urteil vom 07.11.1995; Aktenzeichen 1 II 57/95 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 9.12.1996 – 5 T 743/95 – abgeändert.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Antragsteller trägt die Antragsgegnerin zu 2).

Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Amts- und Landgericht tragen die Antragsgegner.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt die Antragsgegnerin zu 2).

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde und der Anschlußbeschwerde wird auf 20.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

A.

Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1) sind die bei Einleitung dieses Verfahrens vorhandenen Wohnungseigentümer des Gebäudes … in …, die Antragsgegnerin zu 2), die mittlerweile durch die weitere Beteiligte ersetzte Verwalterin des gemeinschaftlichen Eigentums, zu dem weitere Gebäude und Anlagen zählen. Nach Teil III § 2 der – den Akten nicht beigefügten – Teilungserklärung sollen alle Gebäude, obwohl auf einem Grundstück stehend, ein jedes für sich als wirtschaftliche Einheit gelten und so verwaltet werden. Die – gleichfalls nicht vorgelegte – Gemeinschaftsordnung bestimmt, daß in Angelegenheiten, die nur einen einzelnen Wohnblock betreffen, nur die Eigentümer der in diesem Wohnblock gelegenen Wohnungen stimmberechtigt sind.

Die Antragsgegnerin zu 2), für die der Ehemann ihrer Geschäftsführerin auftrat, schloß unter dem 28.4.1994 im Namen der „Wohnungseigentümergemeinschaft …” einen Mietvertrag mit der Firma … GmbH (Bl. 16 f) über die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Funkfeststation mit Anschluß an das öffentliche Versorgungsnetz für den Betrieb eines digitalen zellularen Mobilfunknetzes gegen die Zahlung eines jährlichen Mietzinses von 7.500 DM. Auf dieser Grundlage brachte die Firma … auf dem Flachdach des mehr als 10-geschossigen Anwesens … drei jeweils 6,70 Meter hohe Antennenmasten an, die einen dortigen Aufzugsraum noch 4,50 Meter überragen.

Die Antragsgegnerin zu 2) lud unter dem 6.4.1995 (Bl. 27) zu einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung für den 10.5.1995 ein. Als Tagesordnung war vorgesehen die Genehmigung zur Errichtung einer Funkfeststation der Firma … GmbH auf dem Dach des Anwesens gemäß dem Mietvertrag vom 28.4.1994. An der Versammlung nahmen neben Wohnungseigentümern und einem Vertreter der Verwalterin Vertreter der Firma … und des Bundesamtes für Post und Telekommunikation teil. Die von dem Ehemann der Geschäftsführer in der Antragsgegnerin zu 2) unterzeichnete Niederschrift weist aus, daß 53 stimmberechtigte Wohnungseigentümer bei der Beschlußfassung anwesend waren und mit 31 Ja-Stimmen gegen 20 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen die Genehmigung beschlossen wurde, daß die Funkfeststation der Firma … GmbH auf dem Dach des Anwesens „bleibt, fertig montiert und betrieben wird”. Ob die Zahl der genannten Anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer zutrifft, ist nicht geklärt.

Mit einem am 9.6.1995 bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangenen Schriftsatz focht der für 16 Antragsteller auftretende frühere Verfahrensbevollmächtigte, Herr Rechtsanwalt …, den Beschluß mit dem Antrag an, ihn für ungültig zu erklären. Der Beschluß habe nicht mehrheitlich, sondern nur einstimmig getroffen werden dürfen, da er sich auf eine bauliche Veränderung beziehe, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehe, und da die Errichtung und der Betrieb der Funkfeststation für die widersprechenden Wohnungseigentümer auch einen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil bedeute. Das folge einmal aus der Größe der Anlage, zum anderen daraus, daß von solchen Anlagen elektromagnetische Felder ausgingen, die zu gesundheitlichen Risiken der Bewohner führten. Im übrigen sei der Beschluß auch deshalb unwirksam, weil sein Gegenstand von der mitgeteilten Tagesordnung abweiche. Zudem sei die Wohnungseigentümerversammlung durch die Teilnahme gemeinschaftsfremder Personen öffentlich gewesen. Die Angabe des Abstimmungsverhältnisses könne nicht zutreffen. Die über die Abstimmung errichtete Niederschrift sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.5.1995 durch Beschluß vom 7.11.1995 – 1 II 57/95 WEG – für ungültig erklärt und die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und der Antragsgegner zu 1) der Antragsgegnerin zu 2) auferlegt.

Gegen diesen ihnen am 15.11.1995 zugestellten Beschluß haben die für die Antragsgegner auftretenden und von der A...

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