Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 769 ZPO getroffene Entscheidungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist kein außerordentliches Rechtsmittel gegeben.

 

Verfahrensgang

AG St. Wendel (Beschluss vom 22.12.2008; Aktenzeichen 16 F 358/08 UE)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis 900 EUR.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde, der das FamG nicht abgeholfen hat, ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Gegen die - wie hier - in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 769 ZPO getroffenen Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach der Rechtsprechung des BGH und der Familiensenate des Saarländischen OLG seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes am 1.1.2002 kein außerordentliches Rechtsmittel mehr gegeben (BGH, FamRZ 2004, 1191; OLG Saarbrücken vom 11.3.2005 - 6 WF 12/05 -; v. 12.3.2004 - 6 WF 10/04, OLGReport Saarbrücken 2004, 415; 9. Zivilsenat, Beschl. v. 13.2.2006 - 9 WF 24/06, m.w.N.). Es ist wegen der gleichen Interessenlage wie bei § 719 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen (s. hierzu auch OLG Saarbrücken, Beschl. v. 6.12.2005 - 5 U 332/05-97, NJW-RR 2006, 1579, m.w.N.), so dass auch eine auf grobe Gesetzesverstöße und Ermessensfehler beschränkte Nachprüfung - unbeschadet der Frage, ob ein derartiger Fall hier vorliegt - selbst dann nicht mehr stattfindet, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist. Dementsprechend ist eine Korrektur nur noch innerhalb der Instanz auf Gegenvorstellung oder durch das BVerfG im Wege der Verfassungsbeschwerde vorzunehmen (BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.).

Über eine Gegenvorstellung der Beklagten hat der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des gegen die Einstellungsentscheidung eingelegten Rechtsmittels wird unter den gegebenen Umständen auf 1/5 des aus dem Titel beitreibbaren Jahresbetrages festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2122248

OLGR-West 2009, 297

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