Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsregelung: Inhalt und Bestimmtheit einer Regelung, die einen begleiteten Umgang anordnet
Leitsatz (amtlich)
Ordnet das Gericht begleitenden Umgang an, so muss es den Umgang so präzise und erschöpfend regeln, dass er erforderlichenfalls auch zwangsweise vollzogen werden kann. Das Gericht darf sich daher nicht die spätere Konkretisierung seines Beschlusses hinsichtlich der Bestimmung der Umgangstermine und -örtlichkeit vorbehalten. Ansonsten liegt eine unzulässige Teilentscheidung vor.
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 1, 4 S. 3
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 22.10.2009; Aktenzeichen 39 F 279/09 UG) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 22.10.2009 - 39 F 279/09 UG - samt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 19.1.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L., [Ort], und den Antragstellern mit Wirkung vom 14.12.2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. H. S., [Ort], bewilligt. Die Antragsteller haben ab April 2010 monatliche Raten von 200 EUR zu den Verfahrenskosten beizutragen.
Gründe
I. Aus der Verbindung der Kindeseltern gingen neben der am ~ 1992 geborenen R.- M. - der Antragstellerin zu 2) - die drei betroffenen Kinder V., geboren am ~ 1995, K., geboren am ~ 2000, und N. A., geboren am ~ 2003, hervor. Die Eltern leben seit Herbst 2007 voneinander getrennt. R.- M. lebt beim Vater, der die Alleinsorge für sie innehat. V., K. und N. A. wohnen bei der Mutter, die die Alleinsorge über sie ausübt.
Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich darum, ob und in welchem Umfang dem Vater und R.- M. ein Umgangsrecht mit den betroffenen Kindern zusteht.
3Mit am 16.7.2009 beim AG - Familiengericht - in Frankfurt/M. - Außenstelle Höchst eingegangenem Antrag haben der Vater und R.- M. in der Hauptsache ein jeweils von ihnen näher beschriebenes Umgangsrecht mit V., K. und N. A. beantragt und den Erlass einer gleichlautenden einstweiligen Anordnung begehrt.
Durch Beschluss vom 4.8.2009 hat sich dieses Familiengericht für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das AG - Familiengericht - in Saarbrücken abgegeben, das das Verfahren übernommen hat.
Die Mutter hat um Zurückweisung der Umgangsrechtsanträge gebeten. Das Jugendamt hat die Einrichtung eines begleiteten Umgangs angeregt.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht folgende Umgangsregelung erlassen:
1. Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) üben den Umgang mit den Kindern V. F., geb. am ~ 1995, K. F., geb. am ~ 2000 und N. F., geb. am ~ 2003 gemeinsam nach Maßgabe einer Terminsbestimmung durch den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband S. - Projekt Betreuter Umgang - 2-mal monatlich jeweils bis zu 3 Stunden je Termin in Gegenwart einer zur Umgangsbegleitung bereiten Person des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband S. - Projekt Betreuter Umgang - in den vom Deutschen Kinderschutzbund Landesverband S. - Projekt Betreuter Umgang - genannten Räumlichkeiten aus.
2. Die Konkretisierung dieses Beschlusses hinsichtlich konkret benannter Termine, sowie der konkret benannten Umgangsörtlichkeit bleibt vorbehalten.
3. Der weitergehende Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.
4. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kinder V. F., K. F. und N. F. zu den vom Deutschen Kinderschutzbund Landesverband S. - Projekt Betreuter Umgang - benannten Terminen und zu der benannten Örtlichkeit zur Durchführung des betreuten Umgangs zu bringen und die Kinder dort nach Beendigung des betreuten Umgangs wieder abzuholen.
Die Antragsteller sind verpflichtet, zu den vom Deutschen Kinderschutzbund Landesverband S. - Projekt Betreuter Umgang - benannten Terminen zur Durchführung des betreuten Umgangs an der benannten Örtlichkeit zu erscheinen.
5. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist durch die vorliegende Hauptsacheentscheidung erledigt.
Gegen die Hauptsacheentscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer fristgerechten Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der gegnerischen Anträge auf Umgangsrecht begehrt.
Der Vater und R.- M. haben auf Zurückweisung der Beschwerde angetragen.
Das Jugendamt hat mitgeteilt, dass der Kinderschutzbund [Ort] e.V. als zuständiger Träger des betreuten Umgangs nicht in der Lage sei, diesen durchzuführen, weil die Mutter ihre Bereitschaft zu einem betreuten Umgang unter den Vorbehalt von Polizeischutz gestellt und ein gemeinsames Erstgespräch mit dem Vater im Vorfeld des Umgangs abgelehnt habe. 16Beide Eltern und R.- M. suchen jeweil...