Leitsatz
Das OLG hat sich in dieser Entscheidung grundsätzlich damit befasst, welche Anforderungen an den Inhalt eines Beschlusses gestellt werden müssen, durch den begleiteter Umgang angeordnet wird.
Sachverhalt
Getrennt lebende Kindeseltern stritten um die Ausgestaltung des Umgangsrechts. Aus ihrer Ehe waren vier gemeinsame Kinder hervorgegangen. Eine Tochter lebte beim Vater, der die Alleinsorge für sie innehatte. Die anderen drei Kinder lebten bei der Mutter, die die Alleinsorge für alle drei Kinder ausübte.
Auf die Anträge des Vaters zum Umgangsrecht hat das AG eine Umgangsregelung erlassen, wonach dem Antragsteller und der bei ihm lebenden Tochter ein Umgangsrecht mit den drei bei der Kindesmutter lebenden Kindern eingeräumt wurde. Eine Terminsbestimmung sollte durch den Deutschen Kinderschutzbund zweimal monatlich jeweils bis zu drei Stunden je Termin in Gegenwart einer zur Umgangsbegleitung bereiten Person des Kinderschutzbundes getroffen werden. Der Umgang sollte in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes ausgeübt werden.
Die Konkretisierung dieses Beschlusses hinsichtlich konkret benannter Termine sowie der konkret benannten Umgangsörtlichkeit blieb vorbehalten.
Die weitergehenden Anträge des Antragstellers wurden zurückgewiesen.
Im weiteren Verlauf des Beschlusses wurden vom Familiengericht noch die jeweiligen Verpflichtungen der Eltern auf Herausgabe und Abholung der Kinder geregelt.
Die Kindesmutter wandte sich gegen die Hauptsacheentscheidung mit der Beschwerde, die - vorläufigen - Erfolg hatte.
Entscheidung
Das OLG Saarbrücken hat den Beschluss des FamG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FamG zurückverwiesen. In der von dem erstinstanzlichen Gericht getroffenen Regelung liege eine unzulässige Teilentscheidung, da verfahrensfehlerhaft über wesentliche Teile des streitgegenständlichen Rechtsschutzbegehrens nicht entschieden worden sei. Zwar sei den Antragstellern ein gemeinsames Umgangsrecht zweimal monatlich jeweils bis zu drei Stunden in Begleitung des Kinderschutzbundes zugestanden worden, gleichzeitig aber die Ergänzung des Beschlusses hinsichtlich konkret benannter Termine sowie der konkret benannten Umgangsörtlichkeiten vorbehalten geblieben.
Der Erlass einer Teilentscheidung sei - wie im Zivilprozess - nur zulässig, wenn es sich um eine selbständige Entscheidung über einen abtrennbaren Teil eines teilbaren Verfahrensgegenstandes bzw. einen von mehreren selbständigen Ansprüchen handele.
Eine solche Fallgestaltung hielt das OLG hier für nicht gegeben. Jede gerichtliche Entscheidung über die Umgangsbefugnis müsse grundsätzlich eine konkrete, einheitliche Regelung treffen (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1005; 2005, 1815; BGH FamRZ 1994, 158), weswegen die Entscheidung über die Gewährung eines Umgangsrechts zum einen von dessen konkreter Ausgestaltung nicht getrennt werden könne, zum anderen die vom FamG zu treffende Umgangsregelung auch vollzugsfähig und ggf. vollstreckbar sein müsse. Aufgrund dessen und des damit einhergehenden Konkretheitsgebotes müsse der Umgang vom Gericht nach Tagen, Uhrzeit und Ort, Häufigkeit, Abholung ggf. weiterer konkreter Modalitäten präzise und erschöpfend geregelt werden. Das Gericht dürfe die Regelung des Umgangs nicht in die Hände mit sorgerechtlichen Befugnissen ausgestatteter Dritter legen, da diesen vom Gesetz keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen sei.
Unter diesen Umständen sei die angefochtene Teilentscheidung des FamG in Ansehung der insgesamt streitigen konkreten Ausgestaltung des Umgangsrechts nicht zulässig. Der angefochtene Beschluss beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensfehler.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 12.03.2010, 6 UF 128/09