Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Begründungserfordernis eines Kostenfestsetzungsbeschlusses
Leitsatz (amtlich)
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss muss zumindest insoweit mit Gründen versehen sein, dass die die Entscheidung tragenden Gründe und die Erwägungen des Gerichts für die Verfahrensbeteiligten nachvollzogen werden können. Daran fehlt es insbesondere, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss rechnerisch nicht nachvollziehbare Absetzungen von der beantragten Summe vornimmt und auf erhobene Einwendungen nicht eingeht.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 02.02.2007; Aktenzeichen 42 C 214/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG in Saarbrücken vom 2.2.2007 - 42 C 214/04 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das AG in Saarbrücken zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: bis 2.000 EUR.
Gründe
I. Der Kläger hat die in Frankreich ansässigen Beklagten vor dem AG in Saarbrücken gesamtschuldnerisch auf Leistungen aus einem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat die Rechtspflegerin durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die vom Kläger zu erstattenden Kosten an die Beklagte zu 1) auf 698,20 EUR und an den Beklagten zu 2) auf 1.972,81 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
Die Rechtspflegerin des AG hat dem Rechtsmittel mit Verfügung vom 21.5.2007 nicht abgeholfen und die Akten der Beschwerdekammer des LG in Saarbrücken zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat sich mit Beschluss vom 23.5.2007 für unzuständig erklärt und das Beschwerdeverfahren an das Saarländische OLG verwiesen.
II. Die - dem Senat allein zur Entscheidung angefallene - sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.2.2006 ist fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel nach Maßgabe der Entscheidungsformel einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das AG zur erneuten Behandlung und Entscheidung.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss muss zumindest so weit mit einer Begründung versehen sein, dass die Parteien und die übrigen Verfahrensbeteiligten über die die Entscheidung tragenden Gründe in einer Weise unterrichtet werden, die es ihnen ermöglicht, die maßgebenden Erwägungen zu verstehen und nachzuvollziehen. Unbeschadet des auch für die Begründung von Beschlüssen geltenden Gebots der "bündigen Kürze" müssen die Entscheidungsgründe zumindest so präzise und ausführlich sein, dass den am Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.11.2004 - 2 W 284/04-47 -; v. 8.1.2003 - 2 W 287/02-37; 6. Zivilsenat des Saarländischen OLG, Beschl. v. 20.7.1998 - 6 W 204/98-32, jeweils m.w.N.). Zudem verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG v. 23.4.1992 - 1 BvR 462/91, FamRZ 1992, 782, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 15.10.2002 - 2 W 225/02-21 -; v. 29.4.2005 - 2 W 124/05-27) und ist daher verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. So hat der Kläger eigene außergerichtliche Kosten i.H.v. zuletzt (Schriftsatz vom 22.1.2007) 508,09 EUR zur Erstattung angemeldet, wovon in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt lediglich 116,72 EUR als erstattungsfähig berücksichtigt sind, ohne dass die vorgenommenen Absetzungen in wesentlichen Teilen nachvollziehbar begründet worden sind. Fehlerhaft geht der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss weiter davon aus, dass - im Hinblick auf den gerichtlichen Beschluss vom 28.6.2005 grundsätzlich als erstattungsfähig angesehene - Übersetzungskosten vom Kläger nicht angemeldet worden seien; insoweit rügt die Beschwerde zu Recht, dass damit das gegenteilige Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 13.10.2006 nebst gleichzeitig vorgelegter Rechnung eines Übersetzungsbüros vom 31.1.2006 übergangen wurde. Darüber hinaus hat der Kläger bereits vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses eine Reihe von Einwänden gegen die von den Beklagten angemeldeten außergerichtlichen Kosten und Auslagen erhoben - wie etwa hinsichtlich der Frage, ob die Einschaltung der in Saargemünd ansässigen Rechtsanwälte überhaupt notwendig (§ 91 ZPO) war, und ob die Übersetzungskosten des Büros Haller zur Gänze für den vorliegenden Rechtsstreit aufgewendet wurden - auf die in der angefochtenen Entscheidung nicht...