Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Aufstockungsunterhalt nach Erteilung eines Unterhaltsverzichts
Normenkette
BGB §§ 117, 133, 138, 157, 1569
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Aktenzeichen 20 F 518/01 UE) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG – FamG – in Saarlouis v. 8.11.2001 – 20 F 518/01 UE – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Parteien sind durch Urt. des AG – FamG – in Saarlouis v. 9.5.1995 – 20 F 75/94 – rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch Prozessvergleich vom gleichen Tage hat der Beklagte sich zur Zahlung auf fünf Jahre befristeten nachehelichen Unterhalts von monatlich 2.000 DM ab Mai 1995 an die Klägerin verpflichtet; i.Ü. haben die Parteien wechselseitig auf Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft verzichtet.
Mit ihrer am 12.9.2001 beim FamG eingegangenen Klage, für die sie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe bittet, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Auskunft und Teilaufstockungsunterhalt in Anspruch.
Das FamG hat durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigert.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde, der das FamG nicht abgeholfen hat, verfolgt die Klägerin ihr Gesuch weiter.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 10 EGZPO) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das FamG hat der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) verweigert.
Der gesetzliche Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB scheitert an dem wirksam vereinbarten wechselseitigen Unterhaltsverzicht, dessen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) – für deren Beurteilung es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (BGH v. 28.11.1990 – XII ZR 16/90, MDR 1991, 642 = FamRZ 1991, 306) – das FamG in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und von der Beschwerde unangegriffen verneint hat. Kommt ein Unterhaltsanspruch schon dem Grunde nach nicht in Betracht, sind auch die vorbereitenden Auskunftsansprüche nach §§ 1580, 1605 BGB ausgeschlossen (BGH v. 22.9.1982 – IVb ZR 304/81, MDR 1983, 117 = FamRZ 1982, 1189; v. 22.6.1994 – XII ZR 100/93, MDR 1994, 1012 = FamRZ 1994, 1169; Göppinger/Hoffmann, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rz. 1374).
Das Beschwerdevorbringen, mit dem die Klägerin im Wesentlichen auf ihren am 29.5.2000 mit der D.- GmbH – deren Geschäftsführer der Beklagte ist – geschlossenen Arbeitsvertrag abhebt und behauptet, durch dessen Abschluss habe man in Wahrheit eine Weiterführung der Unterhaltszahlungen regeln wollen, rechtfertigt keine andere Sicht.
Ob es sich bei diesem Arbeitsvertrag – wie die Klägerin meint – um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) handelt mit der Folge, dass die Rechtsfolgen des von den Parteien damit übereinstimmend gewollten verdeckten Geschäftes eintreten (§ 117 Abs. 2 BGB), bedarf hier keiner Entscheidung.
Eine vertragliche Neubegründung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches aus §§ 1569 ff. BGB scheidet nämlich aus, weil der wirksame Verzicht das Stammrecht einschließlich aller sich daraus ergebenden Einzelansprüche erfasst und zu einem endgültigen Verlust des Unterhaltsanspruches führt (Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Kapitel IV, Rz. 1285).
Ein – grundsätzlich möglicher – vertraglicher „Verzicht auf den Verzicht” ist unter den gegebenen Umständen darin schon deswegen nicht zu sehen, weil der „Arbeitsvertrag” nicht unmittelbar zwischen den Parteien des Unterhaltsrechtsverhältnisses geschlossen worden ist und – anders als der vertragliche Unterhaltsverzicht im Prozessvergleich – keine wechselseitige Aufgabe von Rechten enthält (§§ 133, 157 BGB).
Offen bleiben kann, ob durch Abschluss des „Arbeitsvertrages” in der Sache ein vertraglicher Unterhaltsanspruch der Klägerin – sei es in der Form eines Leibrentenversprechens nach §§ 759 ff. BGB oder eines atypischen Rentenvertrages nach § 305 BGB (a.F.) – begründet werden sollte. Denn für die gerichtliche Geltendmachung eines derartigen Unterhaltsanspruches kann Prozesskostenhilfe hier schon mangels Zuständigkeit des FamG – diese ist nur für Streitigkeiten aus der durch die Ehe begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht eröffnet (§ 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 GVG) – nicht gewährt werden. Fehlt dem angerufenen Gericht die Zuständigkeit, ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des Gesuchs (§ 114 ZPO) zu versagen (OLG Saarbrücken v. 26.6.1989 – 2 W 18/89, NJW-RR 1990, 575; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rz. 22a; Kalthoener/Buttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 99).
Nach alldem war die Beschwerde mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 10 EGZPO) beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutun...