Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzumutbarkeit einer Zahlung nachehelichen Unterhalts

 

Normenkette

BGB § 1579 Nr. 7; ZPO §§ 323, 794

 

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Urteil vom 13.06.2001; Aktenzeichen 22 F 218/01)

 

Tenor

Der Beklagten wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für ihre Berufung gegen das Urteil des AG – FamG – in Homburg v. 13.6.2001 – 22 F 218/01 – verweigert.

 

Gründe

I. Die am 17.5.1985 geschlossene Ehe der Parteien ist durch rechtskräftiges Urteil des AG – FamG – in Saarlouis v. 14.3.1997 – 10 F 133/96 – geschieden worden. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, der Sohn D., geboren am 29.1.1987, sowie die Töchter S., geboren am 5.7.1989, und C., geboren am 13.6.1993. Die Kinder leben im Haushalt der Beklagten, der anlässlich der Scheidung die elterliche Sorge übertragen worden war.

Durch Prozessvergleich vor dem AG – FamG – in Saarlouis v. 14.3.1997 – 10 F 133/96 – hat sich der Kläger verpflichtet, an die Beklagte monatlichen Nachehelichen- und Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen: 750 DM für die Beklagte, 360 DM für D., 360 DM für S. und 280 DM für C. Nach Ziff. 2 des Prozessvergleichs sind die Parteien hierbei von nachfolgenden Voraussetzungen ausgegangen: bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers: 3.160 DM – Fahrtkosten: 110 DM – Gewerkschaftsbeitrag: 39 DM + Realsplittingvorteil: 270 DM – Selbstbehalt: 1.500 DM = Verteilungsmasse: 1.750 DM. Die Parteien waren sich weiter einig, dass der Prozessvergleich für die Dauer von zwei Jahren nicht abänderbar sein sollte.

Der Kläger hatte den genannten Prozessvergleich mit Eingang im April 1997 hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts angefochten und beim FamG auf Feststellung angetragen, dass der Prozessvergleich insoweit nichtig ist. Hilfsweise hatte er Abänderung des Prozessvergleichs dahin erstrebt, dass er lediglich noch Kindesunterhalt schulde.

Das FamG hat durch Urteil vom 25.7.1997 unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom 14.3.1997 beendet ist. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Saarländische OLG durch Urt. v. 22.7.1998 – 9 UF 130/97 – zurückgewiesen.

Der am 24.6.1962 geborene, heute also 39 Jahre alte Kläger war von Dezember 1988 bis zum 30.6.2001 bei der Firma INA, Homburg, beschäftigt. Im Zeitraum v. 1.8.2000 bis 30.4.2001 hat er lediglich Krankengeld von monatlich 2.322,52 DM bezogen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma INA ist zum 30.6.2001 einvernehmlich beendet worden. Seit 1.7.2001 ist der Kläger arbeitslos und erhält Arbeitslosenhilfe.

Die am 30.6.1966 geborene, heute also 35 Jahre alte Beklagte bezieht Unterhaltsgeld von monatlich 906,85 DM. Zum 1.7.1999 hat sie eine gemeinsame Wohnung mit ihrem Lebensgefährten, Herrn K., bezogen, den sie spätestens Anfang 1997 kennen gelernt hatte. Herr K. hat im April 1977 an der Kommunionfeier der Kinder D. und S. teilgenommen. Im Jahr 1998 hat er einen gemeinsamen Urlaub mit der Beklagten verbracht.

Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das FamG den genannten Prozessvergleich v. 14.3.1997 entsprechend dem Klagebegehren dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten ab 1.8.2000 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.

Die Beklagte bittet um Prozesskostenhilfe für ihre hiergegen gerichtete Berufung, mit der sie – wie bereits erstinstanzlich – völlige Klageabweisung erstrebt.

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung.

II. Der Beklagten ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für ihre Berufung zu verweigern, weil ihr Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).

Das angefochtene Urteil hält i.E. den Berufungsangriffen stand.

Im Zeitraum vom 1.8.2000 bis 30.4.2001 war der Kläger zur Zahlung des titulierten nachehelichen Unterhalts schon nicht leistungsfähig. Jedenfalls für den Zeitraum ab 1.5.2001 teilt der Senat die Auffassung des FamG, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1579 Nr. 7 BGB gegeben sind, die vorliegend zu einer vollständigen Versagung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten führen.

Handelt es sich bei dem abzuändernden Titel – wie hier – um einen Prozessvergleich, erfolgt die in §§ 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung mangels besonderer Vereinbarungen über die Abänderbarkeit nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über den Fortfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, FamRZ 1995, 187), wovon das FamG zutreffend ausgegangen ist. Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, bestimmt sich nach dem der Einigung zugrunde gelegten Parteiwillen, der im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Auslegung kann dann beurteilt werden, welche Auswirkungen sich aus Umständen ergeben, die sich anders als erwartet entwickelt haben (vgl. BGH, FamRZ 1995, 187).

Nach diesen Maßgaben ist für den Zeitraum v. 1.8.2001 bis 30.4.2001 zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht mehr das gem. Ziff. 2 des Prozessvergleichs der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegte monatliche Nettoei...

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