Leitsatz (amtlich)
1. Wenn das Gericht im selbständigen Beweisverfahren auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers im Wege der Abhilfe zunächst (teilweise) abgelehnte Beweiserhebungen anordnet, ergeht keine Kostenentscheidung.
2. Der Zulässigkeit einer (isolierten) Kostenbeschwerde des Antragsgegners gegen die zu seinem Nachteil getroffene Kostenentscheidung steht § 99 Abs. 1 ZPO nicht entgegen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 21.11.2013) |
Tenor
I. Auf die (sofortige) Beschwerde der Antragsgegner zu 1. bis 4. wird der Abhilfebeschluss des LG Saarbrücken vom 21.11.2013 dahin abgeändert, dass die in Ziff. V getroffene Kostenentscheidung aufgehoben wird.
II. Ohne Kosten
Gründe
I. Der Antragsteller hat in vorliegendem selbständigen Beweisverfahren, mit dem er eine vorprozessuale Klärung der haftungsrechtlich maßgeblichen Gründe für einen im Rahmen von Behandlungsmaßnahmen der Antragsgegner erlittenen Gesundheitsschaden durch einen Sachverständigen anstrebt, sofortige Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des LG Saarbrücken vom 22.8.2013 (GA 126 bis 129) eingelegt, soweit das LG in Ziff. IV. Beweiserhebungen zu von ihm benannten weiteren Beweisthemen abgelehnt hat. Der Beschluss enthielt keine Kostenentscheidung.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG den Beweisbeschluss vom 22.8.2013 mit Abhilfebeschluss vom 21.11.2013 wie vom Antragsteller beantragt ergänzt und den Antragsgegnern in Ziff. V des Tenors die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Gegen die in Ziff. V getroffene Kostenentscheidung richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte (sofortige) Beschwerde der Antragsgegner zu 1. bis 4., die den Standpunkt vertreten, eine Kostenentscheidung habe nicht erfolgen dürfen. Da in der Ausgangsentscheidung vom 22.8.2013 keine Kostenentscheidung veranlasst gewesen sei, gelte Gleiches auch für die auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers getroffene Abhilfeentscheidung. Eine Kostenentscheidung sei im selbständigen Beweisverfahren nur erforderlich, wenn der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens insgesamt zurückgewiesen oder zurückgenommen werde, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.
Der Antragsteller verteidigt die Kostenentscheidung. Er hält die Beschwerde nach § 99 Abs. 1 ZPO für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
II. Die gegen die in dem Abhilfebeschluss vom 21.11.2013 enthaltene Kostenentscheidung eingelegte (sofortige) Beschwerde der hierdurch beschwerten Antragsgegner zu 1. bis 4. ist zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers § 99 Abs. 1 ZPO nicht entgegen.
Die Vorschrift gilt für alle mit einem Rechtsmittel (Berufung, Revision, Beschwerde) anfechtbaren richterlichen Entscheidungen und sowohl für Urteile als auch für Beschlüsse (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. Rz. 2, 3 zu § 99). § 99 Abs. 1 ZPO schließt in der Regel jede Anfechtung der Entscheidung im Kostenpunkt aus, die nicht in Verbindung mit einem Rechtsmittel in der Hauptsache erfolgt.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass gegen die Abhilfeentscheidung kein Rechtsmittel statthaft wäre. Zwar hat der uneingeschränkte Abhilfebeschluss die Beschwer des Antragstellers beseitigt, so dass der Beschluss für ihn unanfechtbar ist. Die Antragsgegner waren durch die Abhilfeentscheidung jedoch beschwert und konnten hiergegen Beschwerde einlegen (Zöller/Heßler, a.a.O., Rz. 15).
Nach dem Sinn und Zweck der Rechtsmittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO, die verhindern soll, dass das Gericht bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, ist neben der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels weitere Voraussetzung, dass ein solches zur Hauptsache zulässig eingelegt worden ist (dieses würde auch die zugehörige Kostenentscheidung ergreifen).
Wird ein Rechtsmittel in der Hauptsache uneingeschränkt eingelegt, darf dessen Zulässigkeit nicht mit der Erwägung angezweifelt werden, dem Rechtsmittelführer gehe es mit dem zur Hauptsache eingelegten Rechtsmittel in Wahrheit nur darum, eine Korrektur der Kostenentscheidung zu ermöglichen (BGH JR 1976, 246; Zöller/Herget, ZPO, a.a.O., Rz. 4).
Vorliegend haben die Antragsgegner zu 1. bis 4. die Beschwerde mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.11.2013 indes ausdrücklich nur gegen Ziff. V des Abhilfebeschlusses vom 21.11.2013 und damit gegen die Kostenentscheidung eingelegt, weshalb es sich um eine isolierte Beschwerde gegen den Kostenpunkt handelt, die eigentlich nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig wäre.
2. In der Rechtsprechung und Kommentarliteratur sind jedoch Ausnahmen anerkannt (vgl. hierzu Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. Rz. 1 zu § 99), die den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 ZPO einschränken.
Über die im Gesetz - etwa für das Anerkenntnisurteil, die Entscheidung über die Kosten nach Erledigung der Hauptsache, den Kostenbeschluss nach Klagerücknahme - geregelten Ausnahmen hinaus gelangt § 99 Abs. ...