Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Entscheidung vom 08.04.2008; Aktenzeichen 2 Qs 18/08) |
StA Saarbrücken (Aktenzeichen 33 Js 1080/03) |
Tenor
Die weitere (Haft-)Beschwerde des Beschuldigten vom 21. April 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - 2. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - vom 8. April 2008 wird als unbegründet
verworfen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken legt dem Beschuldigten die Bildung einer kriminellen Vereinigung und gemeinschaftliche Steuerhinterziehung in 5 Fällen betreffend die Veranlagungszeiträume 1996 bis 2000 zur Last. Er soll die jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugebenden Umsatzsteuererklärungen nicht abgegeben und dadurch Steuern in einer Gesamthöhe von mindestens 2.639.399,28 DM verkürzt haben, und zwar betreffend die Veranlagungszeiträume
1996 |
79.145,72 DM |
1997 |
189.692,62 DM |
1998 |
326.029,95 DM |
1999 |
1.836.042,37 DM |
2000 |
208.488,62 DM |
Nachdem der Beschuldigte sich nach Italien abgesetzt hatte, erließ das Amtsgericht Saarbrücken gegen ihn wegen dieser Taten am 1. Februar 2002 Haftbefehl. Die Haftanordnung stützt sich auf die Haftgründe der Flucht bzw. der Fluchtgefahr und der Verdunkelungsgefahr. Auf der Grundlage eines diesem Haftbefehl entsprechenden Internationalen Haftbefehls, der am 14. Februar 2007 von dem Amtsgericht Saarbrücken ausgefertigt wurde, betreibt die Staatsanwaltschaft derzeit die förmliche Auslieferung des Beschuldigten aus Italien. Mit Beschluss vom 1. April 2008 hat das Amtsgericht Saarbrücken auf den Antrag des Beschuldigten, den Haftbefehl wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung aufzuheben, den Haftbefehl aufrechterhalten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Saarbrücken die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftfortdauerbeschluss verworfen mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der vor dem 8. April 1998 beendeten Taten Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 21. April 2008, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Wegen der Einzelheiten der Tatbegehung, der Beweisführung und der rechtlichen Bewertung wird auf den Haftbefehl (Bl. 498 ff. und 1447 ff. d.A.), den Haftfortdauerbeschluss (Bl. 1419 f. d.A.) und den angefochtenen Beschluss (Bl. 1433 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
Die weitere Haftbeschwerde ist zulässig (§310 Abs. 1 StPO), aber nicht begründet, denn der Haftbefehl besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weiterhin zu Recht.
1.
Ohne das es auf die Frage der wirksamen Unterbrechung der Verjährung ankommt, steht der Verfolgung der Tat für den Anmeldungszeitraum 1996 bereits zum jetzigen Zeitpunkt wegen Verstreichens der absoluten Verjährungsfrist (§§370 Abs. 1 Nr. 2 AO, §78 Abs. 3 Nr. 4, 78 c Abs. 3 StGB) das Strafverfolgungshindernis der Verjährung entgegen und steht dies für die Tat betreffend den Anmeldungszeitraum 1997 unmittelbar bevor. Denn die für den Beginn der Verfolgungsverjährung maßgebliche Beendigung (§78 a StGB) der dem Beschuldigten zur Last gelegten (Steuer-) Straftaten tritt jeweils mit dem Ablauf der Frist für die Umsatzsteuerjahresanmeldungen am 31. Mai des Folgejahres ein.
2.
Im Übrigen - und damit gerade auch hinsichtlich der weiteren, das Schwergewicht des Tatvorwurfs ausmachenden weiteren Taten - war die Verjährung gemäß §78 c Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StGB ersichtlich wirksam zunächst durch den Erlass des Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken vom 1. Februar 2002 (Bl. 498 ff. d.A.) unterbrochen worden. Mit der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 27. Dezember 2002 (Bl. 1036 d.A.) ist die Verjährung erneut durch die - auch im Wege der Unterrichtung des Verteidigers zulässige (vgl. Fischer, StGB, 50. A., §78 c Rn. 9 m.w.N.) - Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (§78 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB) unterbrochen worden. Die weitere Verfügung zur Gewährung von Akteneinsicht an die Verteidigerin mit dem Anheimstellen der Abgabe einer Einlassung (Bl. 1277 d.A.) konnte die Verjährung demgegenüber nicht - erneut - wirksam unterbrechen, denn es unterbricht nur die erste Bekanntgabe i.S. des §78 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. In der Folge waren auch die mit Verfügung des Dezernenten der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2004 bzw. 28. Januar 2005 angeordnete vorläufige Einstellung des Verfahrens, die veranlasste Fahndungsmaßnahme (Bl. 1280 d.A.) und die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls (Bl. 1285, 1290 ff. d.A.) nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, weil es sich dabei nicht um richterliche Entscheidungen bzw. Maßnahmen handelte (§78 c Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 10 StGB; vgl. BGH NStZ-RR 1996, 163).
3.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Verfolgung dennoch nicht am 27. Dezember 2007 verjährt, denn die Verjährung ist erneut durch die von dem hierfür zuständigen Haftrichter am 15. Februar 2007 bewirkte Neufassung des Haftbefehls in internationaler Form gemäß §78 c Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StGB wirksam unterbrochen worden.
Nachdem die italienischen Behörden sich zuvor nicht auf ein Verf...