Leitsatz (amtlich)
Werden den Eltern nach §§ 1666, 1666a BGB Teilbereiche des Sorgerechts für ihre Kinder entzogen, so kann ihrem Vorschlag, die Großmutter des Kindes als dessen Pflegerin auszuwählen, nicht gefolgt werden, wenn die Großmutter zur Führung der Pflegschaft nicht ausreichend geeignet ist.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 22.07.2013; Aktenzeichen 129 F 66/12 SO) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 22.7.2013 - 129 F 66/12 SO - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Beschwerdewert: 3.000 EUR.
3. Dem Beschwerdeführer und der weiteren Beteiligten zu 2. wird die jeweils für die zweite Instanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
I. Aus der Verbindung des Beschwerdeführers (Vater) und der weiteren Beteiligten zu 2. (Mutter) ging am ... der beteiligte Sohn K. hervor. Der Vater erkannte die Vaterschaft am ... an; am ... gaben die Eltern Sorgeerklärungen für K. ab.
Mit am ... eingegangenem Bericht zeigte das Jugendamt die am Vortage erfolgte Inobhutnahme K. wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung durch die Eltern sowie seine Unterbringung in einer Bereitschaftspflegestelle an. Das Jugendamt regte zugleich an, ihm durch einstweilige Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht, Sozialleistungen zu beantragen, das Recht auf Heilbehandlung und das Recht zur Regelung der Krankenversicherungsangelegenheiten für K. zu übertragen.
In dem daraufhin eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren 129 F 65/12 EASO stellte das Familiengericht - ebenso wie in dem am selben Tage durch die Mutter anhängig gemachten Kindesherausgabeeilverfahren 129 F 63/12 EAHK - am 26.6.2012 Verfahrenserledigung fest, nachdem es den Eltern mit Beschluss vom selben Tage aufgegeben hatte, öffentliche Hilfen in Form von Bereitschaftspflege für K. und im Anschluss daran je nach Angebot eine Unterbringungsmaßnahme in einer Mutter-Kind-Einrichtung in Anspruch zu nehmen und die jeweils für die Maßnahmen erforderlichen Unterschriften zu leisten.
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren, in dem sich die Eltern, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt mit einer Verwertung des Inhalts der in den vorgenannten Eilverfahren erstellten Sitzungsniederschrift vom 26.6.2012 einverstanden erklärt haben, hat das Familiengericht die Eltern, den Verfahrensbeistand und die für K. zuständigen Mitarbeiter des Jugendamts mehrfach persönlich angehört.
Es hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Sachverständige Dipl.- Psychologin Dr. U. unter dem ... schriftlich erstattet und am 7.11.2012 mündlich erläutert hat.
Auf Veranlassung des Familiengerichts hat die Staatsanwaltschaft pp. gegen die Eltern am 21.12.2012 das Ermittlungsverfahren 16A Js 5/13 wegen des Verdachts der Misshandlung von Schutzbefohlenen eingeleitet. Nach Einholung eines Rechtmedizinischen Gutachtens ist am 6.5.2013 das Verfahren gegen den Vater mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt und gegen die Mutter Anklage beim AG pp. erhoben worden, über deren Zulassung zur Hauptverhandlung noch nicht entschieden worden ist.
Mit Beweisbeschluss vom 8.4.2013, auf den verwiesen wird, hat das Familiengericht eine Nachbegutachtung der Eltern unter Einbeziehung der Großmutter väterlicherseits, Frau I. G. (fortan: Großmutter), durch die Sachverständige Dr. U. angeordnet, deren Ergebnisse diese schriftlich unter dem 5.6.2013 vorgelegt hat und die im Anhörungstermin vom 9.7.2013 mündlich erläutert worden sind.
Zuletzt haben die Eltern sinngemäß das Ziel verfolgt, dass von Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB abgesehen wird, hilfsweise, dass die Vormundschaft für K. der Großmutter übertragen wird. Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand haben Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB mit dem Ziel der Unterbringung K. in Dauerpflege befürwortet und sind dem Hilfsantrag entgegengetreten.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 22.7.2013, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB VIII entzogen und diese Sorgerechtsteilbereiche dem Jugendamt des Regionalverbandes pp. als Pfleger übertragen.
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Vater - von der Mutter unterstützt - die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Er möchte mit K. in eine Eltern-Kind-Einrichtung gehen, hilfsweise bittet er darum, die Pflegschaft mit dem erkannten Aufgabenkreis der Großmutter zu übertragen. Beide Eltern suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt verteidigen das angegangene Erkenntnis.
Dem Senat haben die Akten 129 F 63/12 EAHK und 129 F 65/12 EASO des AG pp. sowie 16A Js 5/13 der Staatsanwaltschaft pp. vorgelegen.
II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters hat keinen Erfolg.
Die auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens ergangene Entscheidung des Familiengerichts findet vollumfänglich die Billigu...