Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines vor dem FamG abgeschlossenen Vergleichs zur Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausanwesen
Leitsatz (amtlich)
Zielt ein vor dem FamG abgeschlossener Vergleich darauf ab, eine Gesamtbereinigung aller im Zusammenhang mit dem Erwerb und er Übernahme eines Hausanwesens stehenden Rechte und Pflichten der ehemaligen Ehegatten herbeizuführen, so ist nach Abschluss des Vergleichs ein weiterer Ausgleich von Bausparguthaben oder auf die Immobilie bezogenen Finanzierungshilfen kein Raum.
Normenkette
ZPO § 91a Abs. 2, § 567
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 25.09.2008; Aktenzeichen 4 O 339/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 25.9.2008 - 4 O 339/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die zwischen den Parteien geschlossene Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des AG - FamG - Völklingen vom 7.9.2006 - 8 F 326/05 S - rechtskräftig geschieden. In einem weiteren vor dem AG - FamG geführten Rechtsstreit - 8 F 706/04 UEUK, in dem es u.a. um die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt ging, schlossen die Parteien am 22.6.2006 einen Vergleich. Ziff. 4 des Vergleichs lautet:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Antragstellerin ihren Miteigentumsanteil an dem Hausanwesen [Straße, Nr.] in P. auf den ebenfalls hälftigen Miteigentümer, den Antragsgegner, überträgt, und zwar Zug um Zug gegen Vorlage von Haftungsbefreiungen seitens des finanzierenden Kreditinstituts, der [Name, Ort des Kreditinstituts].
Der Antragsteller erklärt, dass er die Kosten der notariellen Umschreibung übernimmt.
Er erklärt des Weiteren, dass er die Antragstellerin aus der Gewährleistungspflicht entlässt."
In der Folgezeit haben die finanzierenden Banken ihre Bereitschaft erklärt, die Beklagte aus der persönlichen Haftung vollständig zu entlassen (Bl. 10, 11 d.A.). Der Abschluss eines Übertragungsvertrages gemäß einem von dem Kläger in Auftrag gegebenen und der Beklagten zugeleiteten Vertragsentwurf des Notars Dr. T., V. (Bl. 141 ff. d.A.), ist nicht zustande gekommen.
In vorliegendem Verfahren hat der Kläger mit der am 22.8.2007 eingegangenen und mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundenen Klageschrift begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihren hälftigen Eigentumsanteil am Grundbesitz, im Grundbuch, eingetragen AG Saarbrücken, Grundbuch von S. Blatt 1048, Gemarkung S., Flur 2, Flurstück 2/3 Hof- und Gebäudefläche, groß 156 m2, [Straßenname], 1/10 Hof- und Gebäudefläche, groß 74 m2, Kirchenpfad, sowie alle Rechte und Pflichten, wesentlichen Bestandteile und gesetzliches Zubehör auf den Kläger zu übertragen und seiner Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch von S. Blatt 1048 zuzustimmen. Zur Begründung hat er sich auf den am 22.6.2006 vor dem AG - FamG - Völklingen abgeschlossenen Vergleich berufen und vorgetragen, dass dieser Vergleich von der Vorstellung der Parteien getragen gewesen sei, dass er, der Kläger, die langfristig eingegangenen Verbindlichkeiten übernehme und die Beklagte von sämtlichen Belastungen freikommen solle. Eine Freistellung der Beklagten habe vorausgesetzt, dass die Finanzierung vollständig bestehe und sämtliche Verpflichtungen hieraus von ihm übernommen würden. Zur Finanzierung sei auch ein Bausparvertrag bei der [Name der Bausparkasse, Ort] (Klassik TOP Nr. ...01) eingesetzt gewesen, der an die Bank abgetreten worden sei und der vom Kläger, wie in der Vergangenheit geschehen, bedient werde. Soweit die Beklagte den Abschluss des Übertragungsvertrages davon abhängig mache, dass er den Sollstand ihres Girokontos ausgleiche, sei sie hiermit durch den vor dem FamG abgeschlossenen Vergleich vom 22.9.2006 ausgeschlossen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, zu einem Vertragsabschluss nur unter der Voraussetzung bereit zu sein, dass der Kläger die auf dem Girokonto bei der [Name, Ort des Kreditinstituts], Konto- Nr. ...09, lastenden Verbindlichkeiten übernimmt, das zwar unter ihrem Namen geführt werde, tatsächlich aber von dem Kläger für dessen geschäftlichen Zwecke eingerichtet und ausschließlich genutzt worden sei. Eine Abgeltungsklausel enthalte der vor dem FamG am 22.6.2006 abgeschlossene Vergleich insoweit nicht.
Unstreitig wurde auf das bei der [Name, Ort des Kreditinstituts] unter der Konto-Nr. ...09 geführte Girokonto die Eigenheimzulage für das Jahr 2006 i.H.v. 2.045,17 EUR überwiesen.
Nachdem das LG gemäß Beweisbeschluss vom 6.3.2008 (Bl. 77 d.A.) in der mündlichen Verhandlung vom 4.9.2008 sowohl die Prozessbevollmächtigte des Klägers als auch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten als Zeugen über das Zustandekommen des Vergleichs vor dem FamG und insbesondere zu Abreden über bestimmte einzelne Vermögenspositionen vernommen hat (Bl. 135 ff. d.A.), haben die Parteien einen Vergleich geschlossen In diesem Vergleich, der die näheren Modalitäten der Übertragung des Miteigentumsanteils der...