Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten sich um die Auslegung eines von ihnen vor dem FamG abgeschlossenen Vergleichs zur Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Ehefrau auf den Ehemann Zug um Zug gegen Vorlage von Haftungsbefreiungen der finanzierenden Kreditinstitute.
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien war durch Urteil des FamG vom 7.9.2006 rechtskräftig geschieden worden. In einem weiteren Verfahren, in dem es u.a. um die Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung von Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt ging, schlossen sie am 22.6.2006 einen Vergleich, im Rahmen dessen sie sich darauf einigten, dass die Ehefrau ihren Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Hausanwesen auf den ebenfalls hälftigen Miteigentümer, den Ehemann, überträgt, und zwar Zug um Zug gegen Vorlage von Haftungsbefreiungen seitens der finanzierenden Kreditinstitute. Der Ehemann erklärte, dass er die Kosten der notariellen Umschreibung übernehme und die Ehefrau aus der Gewährleistungspflicht entlasse.
In der Folgezeit erklärten die finanzierenden Banken ihre Bereitschaft, die Ehefrau aus der persönlichen Haftung vollständig zu entlassen. Gleichwohl kam es zwischen den Parteien nicht zum Abschluss des in Aussicht genommenen notariellen Übertragungsvertrages.
Der Ehemann erhob im August 2007 Klage und begehrte, die Beklagte - seine geschiedene Ehefrau - zu verurteilen, ihren hälftigen Miteigentumsanteil sowie alle Rechte und Pflichten, wesentliche Bestandteile und gesetzliches Zubehör auf ihn zu übertragen und seiner Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch zuzustimmen. Zur Begründung berief er sich auf den zwischen den Parteien am 22.6.2006 abgeschlossenen Vergleich, der getragen gewesen sei von der Vorstellung beider Parteien, dass er, der Kläger, die langfristig eingegangenen Verbindlichkeiten übernehme und die Beklagte von sämtlichen Belastungen freikommen solle. Eine Freistellung der Beklagten habe vorausgesetzt, dass die Finanzierung vollständig bestehe und sämtliche Verpflichtungen hieraus von ihm übernommen würden. Zur Finanzierung sei auch ein Bausparvertrag eingesetzt gewesen, der an die Bank abgetreten worden sei und der von ihm - dem Kläger - bedient werde. Soweit die Beklagte den Abschluss des Übertragungsvertrages davon abhängig mache, dass er den Sollstand ihres Girokontos ausgleiche, sei sie hiermit durch den vor dem FamG abgeschlossenen Vergleich ausgeschlossen.
Die Beklagte hingegen machte geltend, zu einem Vertragsabschluss nur unter der Voraussetzung bereit zu sein, dass der Kläger ihre auf dem Girokonto lastenden Verbindlichkeiten übernehme. Das Konto werde zwar auf ihren Namen geführt, tatsächlich sei es aber von dem Kläger für dessen geschäftliche Zwecke eingerichtet und ausschließlich genutzt worden. In dem Verfahren vor dem LG einigten sich die Parteien und schlossen erneut einen Vergleich, der die näheren Modalitäten der Übertragung des Miteigentumsanteils der Beklagten sowie die Behandlung des in Rede stehenden Girokontos regelte. Die Beklagte verpflichtete sich im Rahmen dieses Vergleichs die zur Abgabe für die Eigentumsübertragung an den Kläger notwendigen Erklärungen abzugeben, die Eigenheimzulage für das Jahr 2006 sollte auf dem Girokonto der Beklagten verbleiben. Im Übrigen sollte sie den bestehenden Sollstand alleine tragen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits wurde in dem Vergleich von den Parteien auf das Gericht übertragen.
Das LG hat mit Beschluss vom 25.9.2008 die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs in Anwendung des § 91a ZPO der Beklagten auferlegt. Hiergegen hat sie sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend erstrebte, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Auch beim OLG hatte das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des LG, wonach in Anwendung des § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs der Beklagten aufzuerlegen waren, die in dem Rechtsstreit nach dortiger Auffassung voraussichtlich unterlegen wäre.
Sie sei entsprechend dem Klageantrag bereits auf der Grundlage des vor dem FamG abgeschlossenen Vergleichs zu einer Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an dem in Rede stehenden Hausanwesen nebst aller Rechte und Pflichten, wesentlichen Bestandteile und gesetzlichem Zubehör verpflichtet und weiterhin verpflichtet gewesen, der Eintragung des Klägers als Alleineigentümer im Grundbuch zuzustimmen. Dem LG sei voll umfänglich darin zuzustimmen, dass eine Auslegung des Vergleichs eine andere Bewertung nicht zulasse.
Mit Blick auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Parteien sei es deren Ziel gewesen, die Beklagte von sämtlichen mit der Übernahme der für den Erwerb des Hausanwesens aufgenommenen Verbindlichkeiten freizustellen und deren vollständige Entlastung aus der persönlichen Haftung zu erwirken. Davon, dass die Beklagte trotz vollständiger Entlassung aus der per...