Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwendungsausschluss im Zwangsvollstreckungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Einwendungen, die der Entscheidung im Erkenntnisverfahren nicht zugrunde gelegt werden konnten, weil der Schuldner sie erstmals im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht hat, sind im Verfahren nach § 888 ZPO nicht zu berücksichtigen.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 07.08.2008; Aktenzeichen 41 F 190/04 UK) |
Tenor
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des AG - FamG - Saarbrücken vom 7.8.2008 - 41 F 190/04 UK - wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Gläubigerinnen sind die Kinder des Schuldners aus dessen rechtskräftig geschiedener Ehe mit der Kindesmutter, die gesetzliche Vertreterin der Gläubigerinnen ist.
Im Rahmen einer Unterhaltsstufenklage auf Auskunft und nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Nachehelichen - und Kindesunterhalt wurde der Schuldner durch rechtskräftiges Urteil des erkennenden Senats vom 5.9.2007 - 9 UF 120/05 - unter teilweiser Abänderung des Urteils des AG - FamG - Saabrücken vom 10.8.2005 - 41 F 190/04 UKI - unter Ziff. I. verurteilt, den Gläubigerinnen zu 1. und 2 (dortigen Klägerinnen zu 2. und 3.) Auskunft über seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Zeitraum vom 1.3.2003 bis 29.2.2004 zu erteilen und durch Gehaltsbescheinigungen zu belegen, den Gläubigerinnen Auskunft über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr 2003 zu erteilen und diese sowie die im vorliegenden (dem dortigen der Entscheidung zugrunde liegenden) Verfahren mit dem Schriftsatz vom 21.1.2005 in Verbindung mit den Schriftsätzen vom 14.4. und 8.10.2004 erteilte Auskunft über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2001 und 2002 durch die von ihm für die Veranlagungsjahre 2001, 2002 und 2003 abgegebenen Einkommenssteuererklärungen nebst Anlagen, den Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2003 sowie die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen der R. GmbH & CoKG zu belegen, und den Gläubigerinnen Auskunft über seine Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalanlagen in den Jahren 2001, 2002 und 2003 zu erteilen und durch seine Einkommensteuererklärungen nebst Anlagen für die Veranlagungsjahre 2001, 2002 und 2003 sowie den Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2004 zu belegen.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird (Bl. 381 ff. d.A.), hat das FamG auf Antrag der Gläubigerinnen vom 2.4.2008 (Bl. 331 d.A.) gegen den Schuldner, nachdem mit Schreiben vom 11.1.2008 Auskunft durch Vorlage von - näher bezeichneten - Unterlagen erteilt worden war (vgl. Bl. 338 ff. d.A.), zur Erzwingung der in dem vorgenannten Urteil unter Ziff. I. erfolgten Verurteilung zur Belegung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für die Jahre 2001, 2002 und 2003 durch die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen der R. GmbH & CoKG unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen - gestützt auf § 888 ZPO - ein Zwangsgeld i.H.v. 3.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft verhängt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er ersichtlich eine Zurückweisung des Antrages der Gläubigerinnen auf Festsetzung von Zwangsmitteln erstrebt. Er vertritt die Auffassung, zu weitergehender Auskunft und Vorlage von Belegen nicht verpflichtet zu sein, weil er Kindesunterhalt nach dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle zahle und von den Gläubigerinnen ein diesen Höchstbetrag übersteigender Bedarf nicht dargelegt worden sei.
II. Die gem. § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Beanstandungsfrei hat das FamG bei der gegebenen Sachlage gegen den Schuldner ein Zwangsmittel zur Erzwingung seiner im Urteil des erkennenden Senats vom 5.9.2007 - 9 UF 120/05 - unter Ziff. 1. rechtskräftig titulierten Verpflichtung, seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für die Jahre 2001, 2002 und 2003 durch die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen der R. GmbH & CoKG zu belegen, festgesetzt.
Die Beschwerdeangriffe rechtfertigen keine andere Sicht.
Das Urteil des erkennenden Senats vom 5.9.2007 - 9 UF 120/05 - hat, was der Schuldner nicht in Abrede stellt, auch hinsichtlich der in Rede stehenden Verpflichtung zur Belegvorlage einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Seine titulierte Auskunftsverpflichtung bzw. Verpflichtung zur Vorlage von Belegen hat der Schuldner nicht vollständig erfüllt. Er behauptet selbst nicht, seiner nach dem Urteil geschuldeten Verpflichtung zur Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen der R. GmbH & CoKG nachgekommen zu sein.
Ohne Erfolg wendet der Schuldner im vorliegenden Verfahren ein, zu weitergehender Auskunft bzw. Belegvorlage deshalb nicht verpflichtet zu sein, weil er an die Gläubigerinnen Kindesunterhalt nach den Höchstsätzen der Düsseldorfer Tabelle zahle und diese einen weitergehenden Bedarf nicht dargelegt hätten.
Diese Einwendungen, die der Entscheidung im Erkenntnisverfahren nicht zugrunde gelegt werden konnten, we...